• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
  • Zur Seitenspalte springen

Steuern-Einspruch.de

Profitieren Sie von unseren Mustereinsprüchen - gratis

  • Bescheid-Check
  • Steuer-Lexikon
  • Wichtige Steuer-Links
  • Steuer-News
Aktuelle Seite: Start / Steuer-News / Minderheitsbeteiligung

Minderheitsbeteiligung

Kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Komplementär-GmbH

Der BFH hat entschieden, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10 % nicht zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der Kommanditgesellschaft gehört. In dem Urteilsfall hatte ein Kommanditist seine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG veräußert, und zwar sowohl seinen Kommanditanteil als auch den Anteil an der Komplementär-GmbH. An beiden Gesellschaften war er mit jeweils 5 % beteiligt. Das Finanzamt war der Meinung, der Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils sei in den Veräußerungsgewinn des KG-Anteils einzubeziehen, obwohl der Gesellschafter seinen GmbH-Anteil als Privatvermögen behandelt hatte.

Der BFH gab der Klage statt und nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zu präzisieren und den Umfang des sogenannten Sonderbetriebsvermögens II einzuengen. Dabei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen und die deshalb dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Nach den jetzt aufgestellten Grundsätzen ist die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH nur dann dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn er als grundsätzlich nicht an der Geschäftsführung beteiligter Gesellschafter auf Grund der Beteiligung an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft erhält. Daran fehlt es nach Meinung des BFH jedenfalls dann, wenn der Kommanditist weniger als 10 % der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH hält. Eine derartige Minderheitsbeteiligung lag im Urteilsfall vor, sie war daher dem Privatvermögen des Kommanditisten zuzuordnen. Dabei spielte es nach Auffassung des BFH auch keine Rolle, dass die GmbH in erheblichem Umfang an dem Gewinn der Mitunternehmerschaft beteiligt war.

Offengelassen hat der BFH, ob eine Zuordnung der Gesellschaftsanteile zum Sonderbetriebsvermögen II geboten ist, wenn die Beteiligung 10-25 % beträgt, weil einem so beteiligten Gesellschafter gewisse Minderheitenrechte zustehen, oder ob von einer Einflussnahme (wenn überhaupt) erst bei einer Beteiligung von mehr als 25 % (sog. Sperrminorität) die Rede sein kann.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 43 des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2015, BFH-Urteil vom 16. April 2015 (Az. IV R 1/12)

Seitenspalte

Statistik Einspruchsbearbeitung

Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung … [Weiterlesen...] ÜberStatistik Einspruchsbearbeitung

Zinsen verfassungswidrig?

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach der Abgabenordnung für … [Weiterlesen...] ÜberZinsen verfassungswidrig?

Verkehrswertermittlung

von Immobilien - eine Buchempfehlung Titel: Verkehrswertermittlung von Immobilien Autoren: Petersen, Schnoor, Seitz Format: Hardcover, 619 … [Weiterlesen...] ÜberVerkehrswertermittlung

Die Personengesellschaft

im Steuerrecht - eine Buchempfehlung Titel: Die Personengesellschaft im Steuerrecht Autoren: Zimmermann, Hottmann, Kiebele, Schaeberle, Scheel, … [Weiterlesen...] ÜberDie Personengesellschaft

Verbindliche Auskunft

Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, fällt nur eine Gebühr an. Die Gebühr wird dann durch alle … [Weiterlesen...] ÜberVerbindliche Auskunft

Impressum | Nutzungsbedingungen | Datenschutz