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Steuer-News

Statistik Einspruchsbearbeitung

Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2019 zusammengestellt:

  • Unerledigte Einsprüche am am 31.12.2019: 2.465.231
  • In 2019 eingegangene Einsprüche: 3.454.532
  • Erledigte Einsprüche 3.184.130 davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs 632.073, durch Abhilfe 2.087.974 (entspricht 65,6 %) sowie durch Einspruchsentscheidung (ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 423.141 (lediglich 13,3 %)
  • Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Absatz 2a der Abgabenordnung – AO -) werden als Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren in den meisten Fällen durch eine Allgemeinverfügung nach § 367
    Absatz 2b AO abgeschlossen werden, was dann keinen Erledigungsfall im Sinne der Statistik mehr darstellt.
  • Zum 31.12.2019 sind 1.424.343 Verfahren enthalten, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.
  • Im Jahr 2019 wurden gegen die Finanzämter 64.925 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einem Prozentsatz von lediglich rd. 2,0 % der insgesamt erledigten Einsprüche.

Quelle: BMF, https://www.bundesfinanzministerium.de, abgefragt am 28.10.2020

Zinsen verfassungswidrig?

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach der Abgabenordnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012

Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt.

Nach bereits länger bekannter Auffassung des Bundesfinanzhofs begegnet die Zinshöhe durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz (6% p.a.) überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße.

Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14% oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9% anfallen würden. Hierbei handele es sich um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet seien und damit einem typisierten Zinssatz nicht zu Grunde gelegt werden dürften.

In seiner neueren Entscheidung hat sich der BFH diesen Erwägungen angeschlossen und entschieden, dass sich die Aussetzung der Vollziehung auch auf Zeiträume ab November 2012 erstrecken muss, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei. Daher sei unbeachtlich, dass ein anderer Senat des BFH noch am 9. November 2017 die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für in das Kalenderjahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume bestätigt hatte.

Reaktion der Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung

Die BFH-Beschlüsse sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz von 6% zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit bezweifeln. Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsungsregelung ist ungewiss, ob das Bundesverfassungsgerichtden Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.Januar 2012

Hier ist Aussetzung der Vollziehung nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.

Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an.

Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften ist für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2012 der Vorrang einzuräumen. Denn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung würde im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung dieser Zinsvorschriften führen, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen sind als eher gering einzustufen und der Eingriff hat keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen.

Quelle: Koordinierter Erlass der oberste Finanzbehörden vom 14.12.2018; BMF-Schreiben vom 27.11.2019; BFH v. 25.04.2018 (Az. IX B 21/18) und v. 03.09.2018 (Az. VIII B 15/18)

Verkehrswertermittlung

von Immobilien – eine Buchempfehlung

Titel: Verkehrswertermittlung von Immobilien
Autoren: Petersen, Schnoor, Seitz
Format: Hardcover, 619 Seiten
Stand: 3. Auflage, erschienen 2018 im Boorberg Verlag, Stuttgart
ISBN: 978-3-415-04609-2

Zum Verlag und weiteren Informationen geht´s direkt hier.

Bedeutung der Thematik

Die Verkehrswertermittlung von Immobilien ist für die Besteuerung von Vermögensnachfolgen sowie für die Grundsteuer bzw. Grunderwerbsteuer von großer Bedeutung. Aktuelle Entwicklungen fordern hier realitätsnähere Steuerwerte. Bereits jetzt kann der Steuerpflichtigen jedoch über § 198 BewG den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes anhand von Gutachten führen. Durch die Reform des Erbschaftsteuergesetzes sowie die bereits erfolgten Änderungen bei der Bewertung von Grundvermögen sollte auch der Steuerberater zumindest in Grundzügen mit der Verkehrswertermittlung von Immobilien vertraut sein.

Das Werk in 3. aktualisierter Auflage

Das vorliegende Werk ist in zwölf Kapitel gegliedert, wobei die allgemeine Begrifflichkeiten wie der des Verkehrs- bzw. Marktwerts sowie die gesetzliche Grundlagen der Verkehrswertermittlung von Immobilien Eingangs aufgezeigt werden. Das Sachverständigenwesen in Deutschland sowie die Vergütung, das Ertragswertverfahren sowie dessen Besonderheiten bei der Wertfindung werden in den nachfolgenden Kapiteln ausführlich dargestellt. Die jeweiligen Bewertungskomponenten wie der Reinertrag, die Restnutzungsdauer sowie der Liegenschaftszinssatz werden gleichfalls besprochen. Besondere Bewertungsverfahren, etwa das Sachwertverfahren sowie die Sachwertrichtlinie, das Vergleichswertverfahren werden ebenso detailliert dargestellt wie der Einfluss des Bodenwerts für die Wertermittlung. Das Thema Rechte an Grundstücken (Wegerechte, Erbbaurechte, etc.), Fehlerquellen der Bewertung sowie die Behandlung von Reparaturstau, die Bedeutung von Wertsicherungsklauseln sowie Aspekte der Bewertung anhand von Indizes sind weitere Themen des Buchs. Finanzmathematische sowie statistische Zusammenhänge werden dabei anhand auch von Rechenbeispielen sowie konkreten Analyseverfahren erklärt. Die Honorarrichtlinien sowie Honorarempfehlungen mit weiterführende Literaturquellen sind abschließend im Anhang abgebildet.

Unsere Empfehlung

Die Autorenschaft bringt ihre langjährige und umfassende Praxiserfahrung in das Werk mit ein. Inhaltlich fundiert, problemorientiert und gut strukturiert findet der Leser somit ein Handbuch, das die komplexe Thematik der Immobilienbewertung verständlich erläutert.

Das Werk richtet sich an Immobiliensachverständige aber auch an Personen, die punktuell mit der Bewertung von Immobilien zu tun haben: Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Steuerberater, Gerichte oder auch Inhouse-Consultants sowie letztlich auch interessierte Eigentümer.

Die Personengesellschaft

im Steuerrecht – eine Buchempfehlung

Titel: Die Personengesellschaft im Steuerrecht
Autoren: Zimmermann, Hottmann, Kiebele, Schaeberle, Scheel, Schustek, Szczesny
Format: Hardcover, 1.499 Seiten
Stand: 12. Auflage, erschienen im April 2017
Verlag: Erich Fleischer Verlag / Achim
ISBN; 978-3-8168-4082-4

Zum Verlag und weiteren Informationen geht´s direkt hier.

Bedeutung der Thematik

Gerade im Mittelstand stellen Personengesellschaften die am häufigsten vertretene Rechtsform für Unternehmen dar. Steuerliche Fragestellungen zu Personengesellschaften sind hierbei stets im Kontext der Vorschriften des bürgerlichen Rechts sowie des Handelsrechts zu betrachten. Gerade aufgrund der steuerlichen Transparenz für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung stellen Personengesellschaften eine Alternative zur körperschaftsteuerlichen Organschaft dar.

Das Werk in 12. aktualisierter Auflage

Die Personengesellschaft im Steuerrecht ist in zwanzig Kapitel gegliedert. Neben der laufenden Besteuerung von Personengesellschaften, der Gewinnverteilung oder der steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen ausführlich auch die Aspekte der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer dar. Gesellschaftsrechtliche Aspekte von der Gründung bis zum Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, Umwandlungen oder die Auflösung von Personengesellschaften werden ausführlich dargestellt. Themen wie die beschränkte Verlustnutzung, die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften, der Erbfall im Gesellschafterkreis oder Überlegungen zur vorweggenommenen Erbfolge als Gestaltungsinstrument komplettieren unter anderem das ganze Spektrum der einschlägigen Themen.

Der Stand des Werks berücksichtigt den neuesten Rechtsstand 2017 und beinhaltet somit alle wichtigen BFH-Entscheidungen sowie die relevanten Steuerrichtlinien mit Verwaltungsanweisungen. Die Neuerungen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer-Reform 2016 ist gleichwohl bereits eingearbeitet.

Unsere Empfehlung

Das vorliegende Werk „Die Personengesellschaft im Steuerrecht“ gilt zurecht vom Umfang her sowie in seiner praxisrelevanter Tiefe DER Standard bei Fragen zur Besteuerung von Personengesellschaften. Insbesondere die Steuerberaterpraxis kann anhand von mehr als 1.000 Beispielen Problembereiche erkennen und verstehen. Das Werk wird gleichfalls in der Lehre von einer Vielzahl von Experten genutzt, für die das umfangreiche Literaturverzeichnis als Referenz gilt.

 

Verbindliche Auskunft

Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, fällt nur eine Gebühr an. Die Gebühr wird dann durch alle Antragsteller als sog. Gesamtschuldner geschuldet, ist jedoch nur einmal zu entrichten. Eine mehrfache Gebühr würde erhoben, wenn die Antragsteller identische aber getrennte Anträge auf verbindliche Auskunft stellen. In der Praxis kommt dies häufig im Rahmen von Organschaften vor.

Anwendungsbereich: Für Antragstellungen, die ab dem 23. Juli 2016 beim Finanzamt eingehen.

Quelle: BFH-Urteil vom 9. März 2016 (Az. I R 66/14, BFH/NV 2016 S. 1194)

BMF: Kapitalkonto II

Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, so war nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dieser Vorgang nach dem BMF-Schreiben vom 11.07.2011 als ein entgeltlicher Vorgang (und nicht als Einlage) anzusehen. Danach führte auch dieser Vorgang zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen auf diesem Konto auch Verluste gebucht werden.

Nach den aktuellen Urteilen ist dieser Vorgang dagegen als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Denn nach höchstrichterlicher Auffassung sind Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto nur dann entgeltliche Vorgänge und führen nur dann zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, nach dem sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, richten (das ist in der Regel das Kapitalkonto I). Danach führt jedenfalls die ausschließliche Buchung auf dem Kapitalkonto II nicht zu einem entgeltlichen Vorgang und damit nicht zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern ist als Einlage zu behandeln.

Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Ferner sind dadurch die Tz. I. 2 und Tz. II. 2. a) erster und dritter Spiegelstrich sowie Tz. II. 2. b) des BMF-Schreiben vom 11.07.2011 sowie die Tz. 24.07 des Umwandlungssteuererlasses (BMF-Schreiben vom 11.11.2011) demnach insoweit überholt, als danach sowohl eine Buchung, die ausschließlich auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) erfolgt, als auch eine Buchung, die teilweise auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) und teilweise auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt, zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten und damit zu einem entgeltlichen Vorgang führt.

Auf gemeinsamen Antrag des Übertragenden oder des Einbringenden und der übernehmenden Personengesellschaft kann in noch offenen Fällen die bisherige Verwaltungsauffassung in den BMF-Schreiben vom 11.07.2011 und vom 11.11.2011, wonach auch eine Buchung auf dem Kapitalkonto II zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten führt, für Übertragungen und Einbringungen bis zum 31.12.2016 weiterhin angewendet werden.

Quellen: BFH-Urteile vom 29.07.2015 (Az. IV R 15/14) und vom 04.02.2016 (Az. IV R 46/12); BMF-Schreiben vom 26.07.2016

Rechnungsanforderungen

Umsatzsteuer: Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Die beiden Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs haben mit zwei am selben Tag getroffenen Vorabentscheidungsersuchen den Gerichtshof der Europäischen Union um die Klärung der Anforderungen gebeten, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

In der Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen „Briefkastensitz“ gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Im Fall des V. Senats erwarb der Kläger, ein KFZ-Händler, von Z, der seinerseits Fahrzeuge im Online-handel vertrieb, PKWs. In den Rechnungen des Z war eine Anschrift angegeben, an der Z zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, um dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten. Soweit der XI. Senat in seinem Verfahren den EuGH anruft, ging es ebenfalls um einen KFZ-Händler, der von D Fahrzeuge erwarb. Unter der von D in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich zwar ihr statuarischer Sitz; es handelte sich hierbei jedoch um einen „Briefkastensitz“, unter der D lediglich postalisch erreichbar war und wo keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben.

Beide Senate sehen als klärungsbedürftig an, ob eine zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die „vollständige Anschrift“ bereits dann enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, oder ob der Vorsteuerabzug die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet.

Die Vorlagen sind erforderlich geworden, weil das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 C-277/14 (PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917) möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Der V. Senat hat Zweifel, ob seine bisherige ständige Rechtsprechung, nach der die formellen Rechnungsvoraussetzungen die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, mit dieser Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht. Nach Ansicht des XI. Senats des BFH ist nach der Entscheidung des EuGH im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht des Leistungsempfängers möglicherweise nicht entscheidend, ob unter der in der Rechnung angegebenen Adresse i.S. von Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden ausgeübt wird.

Fehlen formelle Rechnungsvoraussetzungen, kann nach der Rechtsprechung des BFH der Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen in einem gesonderten Billigkeitsverfahren aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden. Beide Senate haben den EuGH in ihren Vorabentscheidungsersuchen insoweit um Klärung der Voraussetzungen für effektiven Vertrauensschutz gebeten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 46 des BFH vom 06.07.2016, BFH-Beschlüss vom 06.04.2016 (Az. V R 25/15) und vom 06.04.2016 (Az. XI R 20/14)

Nebenraum

Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur).

Der BFH gab dem FA Recht. Der Große Senat des BFH hatte in seinem Beschluss vom 27. Juli 2015 (Az. GrS 1/14) bereits entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird („gemischt genutztes Arbeitszimmer“) steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 43 des BFH vom 15.06.2016, BFH-Urteil vom 17.02.2016 (Az. X R 26/13)

Erstausbildung

Kindergeld: Studium kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit dem Kläger Kindergeld versagt.

Im Streitfall hatte die Tochter des Klägers nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben, das eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzte. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an. Da sie nach Ansicht der Familienkasse eine Ausbildung abgeschlossen hatte und weiterhin 30 Wochenstunden arbeitete, wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

Da aber die Tochter die zulässige Wochenarbeitsgrenze überschritten hatte, kam der Frage, ob es sich bei dem berufsbegleitenden Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte, entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Der BFH bestätigte das kindergeldschädliche Vorliegen einer Zweitausbildung. Zwar gilt nach der Rechtsprechung des BFH ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn sich dieser Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Das hatte der BFH z.B. zur Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht, zur Prüfung als Fachinformatikerin im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschaftsinformatik sowie zum Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums entschieden.

Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt – so auch im hier vom BFH entschiedenen Streitfall – mangels notwendigen engen Zusammenhangs regelmäßig aber nicht mehr vor, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt. Ist Bedingung für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie eine berufspraktische Erfahrung von regelmäßig einem Jahr, handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 39 des BFH vom 01.06.2016; BFH-Urteil vom 04.02.2016 (Az. III R 14/15)

Namensnutzung

Namensnutzung im Konzern

Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem Außensteuergesetz, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Die bloße Namensnutzung im Konzern begründet danach keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG a.F., für die einkommenserhöhend ein Korrekturbetrag i.S. des § 1 Abs. 1 AStG a.F. angesetzt werden könnte.

Im Streitfall hatte der im Inland gewerblich tätige Kläger ein graphisches Zeichen („Firmenlogo“) entwickelt und seiner polnischen Tochterkapitalgesellschaft zur Verwendung bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen überlassen. Die polnische Gesellschaft musste hierfür kein Entgelt zahlen.

Das Finanzamt ging bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer wegen „unentgeltlicher Überlassung des Markenrechts“ einkommenserhöhend von einer Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. aus. Die Klage zum Finanzgericht hatte im Wesentlichen keinen Erfolg.

Demgegenüber gab der BFH dem Kläger Recht. Danach liegt keine entgeltpflichtige Rechteüberlassung vor. Für die bloße Nutzung des Konzernnamens als Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft seien in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar. Im Fall der unentgeltlichen Nutzung kommt es dann nicht einkommenserhöhend zum Ansatz eines Korrekturbetrags. Anders ist es nach dem Urteil des BFH, wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird. Ist dabei ein eigenständiger Wert festzustellen, kann für die Überlassung eines derartigen Markenrechts nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden. Hieran fehlte es aber in dem vom BFH entschiedenen Streitfall.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 37 des BFH vom 18.05.2016; BFH-Urteil vom 21.01.2016 (Az. I R 22/14)

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