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Informationen zum Einspruch

Vorläufigkeitskatalog – Stand 06.02.2023

Der nachfolgende Katalog gibt eine Übersicht über sämtliche Vorläufigkeitsvermerke, die die Finanzämter in erstmalige oder soweit möglich auch in geänderte Steuerbescheide aufnehmen. Soweit der Vorläufigkeitsvermerk reicht, kann der Steuerbescheid später noch durch das Finanzamt geändert werden. Für den Steuerpflichtigen ist es insoweit nicht zwingend notwendig ein Einspruchsverfahren einzulegen.

Zu beachten ist jedoch, dass die automatisierten Vorläufigkeitsvermerke regelmäßig nur bei einer später festgestellten Verfassungswidrigkeit oder nicht verfassungskonformen Auslegung der zugrundeliegenden Vorschrift zu einer Änderung führen. Häufig stellt sich später jedoch heraus, dass die jeweilige Norm aus anderen Gründen unzutreffend von der Finanzverwaltung angewendet wurde. Nur für die Fälle, die durch den Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt sind besteht Anspruch auf Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen.

A / Einkommensteuerbescheide werden hinsichtlich der folgenden Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung von Normen vorläufig veranlagt

  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG für sämtliche Festsetzungen ab Veranlagungszeiträumen 2001. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unter weitern Voraussetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2014 zuzustimmen.
  • Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für alle Veranlagungszeiträume ab 2005. Hinweis: Die Einspruchsbegründung hat den Nachweis einer sog. Zuviel-Belastung zu erbringen (BFH, Az. X R 44/14 sowie X R 20/19).
  • Die Verlustbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 S. 4 ESTG (bzw. § 20 Abs. 6 S. 5 ESTG a.F.) ab dem Veranlagungszeitraum 2009. Die Vorläufigkeit gilt soweit der Veräußerungsverlust nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen wurde.

B / Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags sind endgültig vorzunehmen:

  • Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 a), d) oder e) GewStG.

Sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag sind künftig insoweit endgültig durchzuführen. Die gleichlautenden Erlasse vom 28. Oktober 2016 (BStBl. I S. 1114) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

C / Vorläufige Festsetzung von Zinsen

Sämtliche neue Zinsfestsetzungen, bei denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit 0,5 % je Monat zu ermitteln ist, sind vorläufig nach §§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 239 Abs. 1 S. 1 AO vorzunehmen. Bei geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen gilt der neue Umfang des Vorläufigkeitsvermerks grundsätzlich nur soweit die Änderung reicht, es sei denn es handelt sich um die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Weitere Besonderheiten gelten bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, in Einspruchsverfahren oder bei bereits finanzgerichtlich anhängigen Verfahren.

Ferner sind Zinsen auf Antrag nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von der Vollziehung auszusetzen. Dies gilt für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012.

Nicht mehr vorläufig festzusetzen sind:

D / Einheitswertfestsetzungen und Festsetzungen von Grundsteuermessbeträgen

Das Bundesverfassungsgericht, soweit sie bebaute Grundstücke
außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die
als unvereinbar mit dem Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffen ist die Regelung des § 129 Abs. 2 BewG. Weitere die Verfassungsmäßigkeit des § 129 Abs. 2 BewG betreffende Verfahren sind jedoch nicht anhängig.
 
E / Festsetzungen zur Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkung-Steuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2016 ist rückwirkend am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Es bestehe somit kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG a.F. und nach § 13b Absatz 2a ErbStG a.F. im Hinblick auf die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 angeordnete Neuregelungsverpflichtung vorläufig durchzuführen. Die gleich lautenden Erlasse vom 5. November 2015 wurden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Quellen:
zu A / BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, zuletzt geändert am 28. März 2022
zu B / Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. Februar 2023
zu C / BMF-Schreiben vom 02. Mai 2019 und 14.12.2018
zu D / Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Januar 2019
zu E / Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Januar 2017

Allgemeinverfügungen – Stand 09.09.2022

Eine Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung stellt einen Verwaltungsakt dar, der einen bestimmten Einzelfall für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten regelt. Die Finanzverwaltung hat damit die Möglichkeit nicht in einer Vielzahl von Einzelfällen Einspruchsentscheidungen erteilen zu müssen.

Die Allgemeinverfügung wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Frist zur Erhebung der Klage beim Finanzgericht beträgt daher an Stelle der sonst üblichen vier Wochen im Fall der Allgemeinverfügung ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bundessteuerblatts.

Die folgenden Allgemeinverfügungen werden nachfolgend verkürzt dargestellt:

1/ Anpassung der EST-VZ aufgrund der Energiepreispauschale (gilt nur für Hamburg)

Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10. September 2022 festgesetzt worden ist, wird hiermit um die Energiepreispauschale nach § 112 Absatz 2 EStG in Höhe von 300 Euro je anspruchsberechtigter Person gemindert, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht. Beträgt die für den 10. September 2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf 0 Euro.

2/ Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Am 28. Februar 2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) begünstigt. Entsprechendes gilt für am 28. Februar 2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

3/ Verzinsung

Am 29.11.2021 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem 1. Januar 2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden.
Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.
Hinweis: Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (a.a.O.) entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 getroffen. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt. Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.
Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen

4/ Einheitswertfeststellungen bzw. Grundsteuermessbetrag

Am 3. Juni 2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf
  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
  • Fortschreibung des Einheitswerts und
  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags

richten werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verstoßen gegen das Grundgesetz.

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg gilt die vorstehende Regelung entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.

5/ Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Am 18.06.2018 anhängige und zulässige Einsprüche wurden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Absatz 4 EStG1) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG2 verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.

6/ Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Am 30.04.2018 anhängige und zulässige Einsprüche wurden zurückgewiesen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmern geltend gemacht wurde (§§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b oder 9 Abs. 5 S. 1 EStG). Entsprechendes gilt für zu diesem Zeitpunkt und hierzu anhängige Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden.

7/ Zuwendungen in eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung

Am 16. 11.2017 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer und der Lohnsteuer (einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen) wurden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wurde, die Steuerpflicht der laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2007 bzw. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2007 sei einfachgesetzlich fraglich und/oder verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes galt für am 16. 11.2017 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuer- oder Lohnsteuerfestsetzung.

8/ Nichtabziehbarkeit von RV-Beiträgen als vorweggenommene WK

Am 16. 12.2016 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 werden mit Verfügung vom selben Tag zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 16. 12.2016 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2005.
9/ Anrechnung steuerfreier KV- oder PV-Zuschüsse

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung vom 09.04.2015 alle an diesem Tag anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen die Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 zweiter Hs. EStG) geltend gemacht und darin ein Verstoß gegen das Grundgesetz gesehen wird.

10/ 1%-Methode

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung vom 13.12.2013 alle an diesem Tag anhängigen zulässigen Einsprüche und Änderungsanträge gegen die Verfassungswidrigkeit der 1%-Regelung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen zurückgewiesen. Die Verfügung basiert letztlich auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2012 (Az. VI R 51/11), wonach die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Methode bestätig wurde.

11/ Verzinsung

Am 09.01.2012 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO (sog. Vollverzinsung von Steuernachzahlungen) werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 09.01.2012 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Zinsfestsetzung.

12/ Kinderbetreuungskosten

Am 02.03.2011 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume vor 2006 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33c EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 02.03.2011 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume vor 2006.

13/ Solidaritätszuschlag

Am 22.07.2008 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 sei verfassungswidrig. Entsprechendes gilt für am 22.07.2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

14/ Einkünfte aus Kapitalvermögen

Am 22.07.2008 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, so weit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 22.07.2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

15/ Grundsteuer bei selbst genutztem Hausgrundstück

Am 30.03.2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermeßbetrags oder der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Anträgen geltend gemacht wird, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig.

Quellen: Allgemeinverfügungen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.09.2022, 28.02.2022, 03.06.2019, 19.01.2019, 18.06.2018, 30.04.2018, 16.11.2017, 6.12.2016, 09.04.2015, 13.12.2013, 09.01.2012, 02.03.2011, 22.07.2008 und 30.03.2007

Verfahren beim Bundesfinanzhof – Stand 15.03.2022

Geschäftsstand beim Bundesfinanzhof: Weiterhin niedrige Verfahrenslaufzeiten

Die statistischen Zahlen des vergangenen Jahres haben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht wesentlich verändert. Im Jahr 2021 haben die elf Senate des Bundesfinanzhofs insgesamt 1.836 Verfahren erledigt. Es sind 2.022 neue Fälle eingegangen, so dass die unerledigten Verfahren Ende 2021 bei 1.789 liegen.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beim Bundesfinanzhof lag bei neun Monaten. Diese Zahl umfasst alle Arten von Verfahren, mithin auch Nichtzulassungsbeschwerden und Prozesskostenhilfeanträge. Aussagekräftiger ist daher die durchschnittliche Verfahrensdauer der Revisionen, in denen eine Sachentscheidung ergeht. Denn nur in diesen Verfahren geht es um die Klärung von entscheidungsbedürftigen Rechtsfragen. Sie beträgt im Berichtsjahr 22 Monate. Bei den Nichtzulassungsbeschwerden liegt die Bearbeitungsdauer bei sieben Monaten.

Gleich geblieben gegenüber dem Vorjahr ist der Prozentsatz der zu Gunsten der Steuerpflichtigen getroffenen Entscheidungen. Er beträgt in 2021 für alle Verfahren 20 % . Bei den Revisionen liegt der Erfolgsanteil bei 49 %, bei den Nichtzulassungsbeschwerden sind es 14 %.

Auch im Jahr 2021 haben die Senate ihr Augenmerk auf die Bearbeitung älterer Verfahren gelegt. So sind nur noch 154 der zum Jahresende offenen Verfahren (8,6 %) vor 2020 beim Bundesfinanzhof eingegangen.

Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 08/22 v. 15. März 2022.

Wie lege ich Einspruch ein?

Schritt 1 von 2

Prüfen Sie Ihren Einkommensteuerbescheid – es ist gar nicht so kompliziert

Allgemeine Angaben
– Stimmen Ihr Name, Anschrift, Steuernummer und Bankverbindung?
– Bei einer Zusammenveranlagung: Ist auch Ihr Ehepartner ausdrücklich genannt?
– Ist das Jahr auf Seite 1 oben rechts zutreffend?

Abrechnungsteil (i.d.R. auf der Seite 1)
– Wurden Ihre (vierteljährlichen) Steuervorauszahlungen von der festgesetzten Steuer in richtiger Höhe abgezogen?
– Wurde die Lohnsteuer berücksichtigt?
– Wurde die Abgeltungsteuer bzw. die Kapitalertragsteuer zutreffend angesetzt?

Ermittlung der Einkommensteuer (i.d.R. auf den Seiten 1 und 2)
– Sind Ihre Einkünfte wie in der Steuererklärung angesetzt?
– Die Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben ist komplex und wird EDV-basiert ermittelt. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Ausgangswerte mit denen aus Ihrer Steuererklärung übereinstimmen.
– Sind die außergewöhnlichen Belastungen angesetzt worden?
– Wurden die haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen angesetzt?

Erläuterungen (i.d.R. auf der Seite 3)
– Hat der Sachbearbeiter Abweichungen im Erläuterungsteil erklärt?

Schritt 2 von 2

Ihr Einspruchschreiben – es sind nur wenige Dinge zu beachten

– Erstellen Sie Ihren Einspruch schriftlich per Brief, Fax oder Email. Ihr Name, bei Zusammenveranlagung auch der Name Ihres Ehepartners, mit Anschrift und Steuernummer sind notwendig, damit der Einspruch beim Finanzamt eindeutig zugeordnet werden kann.

– Bezeichnen Sie den Steuerbescheid eindeutig, z.B.: Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 11.02.2013

– Nennen Sie den Grund, weshalb der Bescheid nach Ihrer Einschätzung falsch ist.

– Der Einspruch muss regelmäßig innerhalb eines Monats erstellt werden. Ein Beispiel zur Berechnung der Einspruchsfrist finden Sie hier.

– Der Einspruch ist an das Finanzamt zu richten, das den Einkommensteuerbescheid ausgestellt hat.

Der Bescheid-Check

Sie können aber auch ganz einfach und bequem auch einen Mustereinspruch mit dem Bescheid-Check erstellen. Die individuelle Einspruchsbegründung unter Nennung der beim BFH anhängigen Musterverfahren ist in drei Schritten ganz einfach zu erstellen. Hier sehen Sie ein vorformuliertes Einspruchsschreiben als Beispiel:

Mustereinspruch

 

Literatur-Tipp

Ein leicht verständliches Buch mit Grundlagen und Praxistipps zum Einspruch im Steuerrecht finden Sie hier.

Ihre Klage beim Finanzgericht

Das Einspruchsverfahren

Dem finanzgerichtlichen Klageverfahren geht stets ein erfolgloses Einspruchsverfahren beim Finanzamt voraus. Hierbei entscheidet das Finanzamt regelmäßig durch eine sog. Einspruchsentscheidung.

Wie jeder Steuerbescheid hat auch eine Einspruchsentscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Aus dieser ergibt sich, dass nunmehr wiederum binnen eines Monats Klage erhoben werden kann.

Das Verfahren vor dem Finanzgericht beginnt mit der Klageschrift. Diese muss

  • den Kläger,
  • den Beklagten (in der Regel das Finanzamt, das Zollamt oder die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit),
  • den Gegenstand des Klagebegehrens,
  • den Bescheid des Finanzamtes (Steuerart, Datum) und die Einspruchsentscheidung (Datum)
    bezeichnen.

Der Kläger muss deutlich machen, welche Entscheidung er vom Finanzgericht erwartet. Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden. Bei Abfassung der Klageschrift kann der Urkundsbeamte des Finanzgerichts helfen. Dieser darf aber nur Hilfe bei der Formulierung der Klageschrift leisten; eine Beratung über die Erfolgsaussichten ist nicht zulässig. Formgebundene Schriftsätze wie beispielsweise Klagen, Verfahrensanträge oder sonstige Dokumente können nicht rechtswirksam per Email eingereicht werden. Im Gegensatz dazu jedoch Einspruchsverfahren.

Bestätigung durch das Finanzgericht Köln

Im Fall der Übermittlung einer Klageschrift als PDF-Datei mit eingescannter Unterschrift per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist mangels Formwirksamkeit als unzulässig abzuweisen. Denn die Anforderungen an eine „schriftliche“ Klageerhebung sind nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliegt, die als PDF-Anhang mit einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übermittelt wurde. Für elektronische Dokumente ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Zudem darf die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt wird oder nicht.

Kostenvorschuss

Der Kläger erhält nun eine vorläufige Kostenrechnung. Ergibt sich aus dem Klageschriftsatz der Streitwert des Verfahrens ist der Vorschuss aus diesem zu berechnen. Der Streitwert ist regelmäßig der Unterschiedsbetrag zwischen der zuletzt festgesetzten Steuer und der mit der Klage angestrebten Steuerfestsetzung, er beträgt grundsätzlich jedoch mindestens 1.500 €. Lässt sich der Streitwert bei Klageeinreichung nicht ermitteln, fordert die Justizzahlstelle eine Kostenrechnung über einen Betrag von 284 €, der per Überweisung gezahlt werden soll. Gewinnt der Kläger den Prozess, so erhält er diesen Betrag zurück. Verliert er, muss er mindestens diesen Betrag bezahlen. Die genauen Kosten ermittelt der Kostenbeamte erst nach Abschluss des Verfahrens. Die Gerichtskosten können also auch noch höher als 284 € ausfallen.

Kosten des Finanzgerichtsverfahrens

Die Summe der Gerichtskosten errechnet sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zzgl. der Kosten für einen Rechtsanwalt oder Steuerberater nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einer Entscheidung durch Urteil werden Gebühren und Auslagen wie Zeugenentschädigungen oder Honorare für Sachverständige festgesetzt. Die Gebühren einschließlich der für den Rechtsanwalt ermitteln sich nach dem Streitwert und betragen bei beispielsweise 10.000 € ca. 2.500 €, bei 25.000 € ca. 3.500 € und bei 50.000 € ca. 5.300 €.

Klageerwiderung

Das Gericht bestätigt schriftlich den Eingang seiner Klage und teilt ihm das Aktenzeichen seines Verfahrens beim Finanzgericht mit. Sämtliche Korrespondenz zwischen Herrn S. und dem Finanzamt wegen dieser Streitsache läuft nun über das Finanzgericht. Das Gericht fordert das Finanzamt auf, die Steuerakten zu übersenden und zur Sache Stellung zu nehmen (Klageerwiderung). Nach einigen Wochen erhält der Kläger die Stellungnahme des Finanzamtes. Hieraus ergibt sich im Beispielsfall, dass die Kosten immer noch nicht anerkannt werden. In vielen Fällen wechselt nun der Schriftverkehr hin und her bis jeder Beteiligte seine Argumente vortragen konnte.

Am Anfang eines Verfahrens betreut ein Richter, der sogenannte „Berichterstatter“ das Verfahren. Er ist neben der Geschäftsstelle der erste Ansprechpartner für den Kläger. Vielfach kann er allein das Verfahren erledigen. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, berichtet er den Senatsmitgliedern den Fall.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach dem möglicherweise zeitraubenden Wechsel des Schriftverkehrs kommt es in der Regel entweder zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid (§ 90 a der Finanzgerichtsordnung). Das Gericht kann, wenn der Sachverhalt klar ist, per Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung durch drei Berufsrichter entscheiden. Ist der Kläger oder das Finanzamt mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann jeder innerhalb eines Monats die mündliche Verhandlung beantragen oder zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Im Falle einer mündlichen Verhandlung lädt das Gericht den Kläger und einen Vertreter des Finanzamtes zum Gericht. Beide haben dann Gelegenheit, ihren Standpunkt persönlich in der Verhandlung vor drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern darzulegen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wird entweder ein Urteil verkündet oder den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Entscheidung schriftlich zugestellt wird. Es ist auch möglich, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Dann entscheiden die drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter, allerdings ohne förmliche mündliche Verhandlung. Selbstverständlich kann der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage auch noch zurücknehmen, wenn er auf Grund der Verhandlung zu der Auffassung kommt, dass sein Begehren wenig Aussicht auf Erfolg hat. Im Falle einer Klagerücknahme halbiert sich die Gerichtsgebühr. Auch das Finanzamt kann auf Grund der mündlichen Verhandlung seinen bisherigen Standpunkt revidieren und sich dazu verpflichten, einen zu Gunsten des Steuerpflichtigen geänderten Bescheid zu erlassen. Jedenfalls kann in finanzgerichtlichen Verfahren die Steuer des Klägers nicht erhöht werden; das Risiko des Klägers besteht also (neben den Kosten) nur darin, dass seine Klage abgewiesen wird.

Güterichter

Regelmäßig können auch sog. „Güterichterverfahren“ durchgeführt werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn besondere Konflikte zwischen den Beteiligten bestehen, die über das eigentliche Rechtsproblem hinausgehen, etwa bei besonders emotionsgeladenen und festgefahrenen Streitigkeiten. Wenn neben der steuerlichen Fachkompetenz auch der Einsatz besonderer Konfliktlösungsmethoden wie der Mediation sinnvoll erscheint, kann der Güterichter eingeschaltet werden.

Auf Antrag aller Verfahrensbeteiligten übernimmt der Güterichter nach Klageerhebung das Verfahren und versucht – gemeinsam mit den Beteiligten – eine einvernehmliche, interessengerechte und rechtskonforme Lösung für den Streit zu finden. In der Sache selbst ist er nicht entscheidungsbefugt und wirkt nach einem etwaigen Scheitern der Güteverhandlung nicht an einer streitigen Entscheidung mit. Jeder Beteiligte kann jederzeit in das streitige Gerichtsverfahren zurückkehren.

„Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung“.

Quellen: Service Information des Finanzgerichts Thüringen, Urteil des FG Köln vom 25.01.2018 (Az. 10 K 2732/17; Rev. anhängig beim BFH, Az. VI B 14/18).

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