• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
  • Zur Seitenspalte springen

Steuern-Einspruch.de

Profitieren Sie von unseren Mustereinsprüchen - gratis

  • Bescheid-Check
  • Steuer-Lexikon
  • Wichtige Steuer-Links
  • Steuer-News

Steuer-News

Neubau behindertengerecht

Zwangsläufige größere Ausgaben, die der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht entstehen, können steuerlich als sog. außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen sind nach § 33 EStG jedoch um die sog. zumutbare Belastung zu kürzen, weshalb sich in der Praxis kleinerer Aufwendungen steuerlich nicht auswirken. Die zumutbare Belastung ist ein Prozentsatz (bspw. 5%) der Einkünfte, der von der Höhe der Einkünfte sowie der familiären Situation des Steuerpflichtigen abhängt.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat im Fall einer Schwerbehinderten (GdB 80%) entschieden, dass der Erwerb eines um 151 Quadratmeter größeren Grundstücks zum Bau eines Bungalows anstatt eines mehrstöckigen Hauses durch die Behinderung veranlasst ist. Das Wohnumfeld berücksichtigt damit die individuellen Bedürfnisse der Behinderung. Der Mehraufwand von ca. 13.000 Euro für den größeren Baugrund kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Die Richter führten explizit aus, dass es auf zumutbare Handlungsalternativen wie etwa die Einrichtung eines Treppenlifts nicht ankommt.

Quelle:
Urteil des FG Niedersachsen vom 17.01.2013 (Az. 14 K 399/11)

Gewerbesteuerpflicht

Prostituierte, die selbständig Ihrer Tätigkeit nachgehen, sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. Letzeres hat der Bundesfinanzhof nunmehr beschlossen und damit seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben. Danach ist „jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgmeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt“ als Gewerbebetrieb steuerpflichtig.

Da die Gewerbesteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden kann, wird sich hierdurch im Regelfall keine höhere Steuerbelastung für die Prostituierten selbst ergeben. Ein Mehraufwand wird allerdings aus den weiteren Verpflichtungen der Anmeldung und Berechnung der Gewerbesteuer resultieren.

Das Gewerbesteueraufkommen steht den Gemeinden zu, weshalb diese künftig ein besonderes Interesse an der ordnungsgemäßen Anmeldung und Berechnung des Gewinns aus der Tätigkeit von selbständigen Prostituierten haben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinden die ihnen zustehenden Befugnisse der Aufsicht sowie der Überwachung der Tätigkeiten ausüben werden. Gemeinden können beispielsweise an einer Betriebsprüfung des Finanzamtes teilnehmen.

Quelle:
BFH-Beschluss vom 20.02.2013 (Az. GrS 1/12)
Aufgabe des BFH-Urteils vom 23.06.1964 (Az. GrS 1/64 S)

Bewirtungskosten

Bewirtungskosten können seit 2004 lediglich zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nunmehr ist erneut strittig, ob die Absenkung von 80 % auf 70 % durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 zulässig war.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Normenkontrollverfahren das Bundesverfassungsgericht angerufen, die Reduzierung des Betriebsausgabenabzugs zu prüfen. Die Finanzrichter berufen sich dabei auf einen früheren Beschluss aus Karlsruhe, wonach das Gesetzgebungsverfahren unter Berufung auf die sog. Koch/Steinbrück-Liste nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Quellen:
Anhängiges Verfahren beim BVerfG (Az. 2 BvL 4/13)
Beschluss des BVerfG vom 08.12.2009 (Az. 2 BvR 758/07)

Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 26.04.2013 (Az. 10 K 2983/11)

Steuer auf Scheingewinne?

Die stehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Versteuerung von „Scheingewinnen“ aus einer Kapitalanlage, das als betrügerisches Schneeballsystem keine tatsächlichen Renditen erwirtschaftet, wurde erneut in einer erstinstanzlichen Entscheidung angezweifelt. In dem vor dem Finanzgericht Köln entschiedenen Sachverhalt wurde vorläufiger Rechtschutz im Fall der Beteiligung an der Business Capital Investors Corporation (BCI) erzielt.

 

Der BFH wird erneut entscheiden müssen

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sind bescheinigte Erträge dann zu versteuern, wenn diese quasi freiwillig wieder angelegt werden. Dies gilt zumindest solange die objektive Wertlosigkeit der Erträge nicht bereits offensichtlich ist.

Quelle:
FG Köln vom 10.4.2013 (Az. 10 V 216/13)

Kosten der Ehescheidung

Die Anwalts- und Gerichtskosten im Ehescheidungsverfahren können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen zwangsläufig und außergewöhnlich sind und daher – nach Abzug einer zumutbaren Belastung – vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. Da die Finanzverwaltung diese Ansicht nicht teilt, wird letztlich erneut der BFH über die Rechtsfrage entscheiden müssen.

Quellen:
FG Düsseldorf vom 19.02.2013 (Az. 10 K 2392/12 E, Rev. VI R 16/13)
Grundsatzentscheidung des BFH vom 12.05.2011 zu Zivilprozesskosten (Az. VI R 42/10, BStBl. 2011 II, S. 1015)
Ablehnend: BMF-Schreiben vom 20.12.2011 (BStBl. 2011 I, S. 1286)

WK bei Abgeltungssteuer

Grundsätzlich gilt seit 2009 ein Werbungskostenabzugsverbot für der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitalerträge.

Das Finanzgericht Köln hat am 17. April 2013 jedoch entschieden, dass dies erstmals für nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge gilt. Der Kläger hat in 2010 11.000 Euro Kapitaleinkünfte erklärt sowie in 2010 gezahlte Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 Euro aus einer Selbstanzeige für die Jahre 2002 bis 2008 als Werbungskosten geltend gemacht. Die Finanzrichter ließen die Werbungskosten zum Abzug zu, da diese im Zusammenhang mit Einkünften stehen, die nicht der Abgeltungssteuer unterlagen.

Letztlich wird der BFH diese Rechtsfrage endgültig entscheiden.

Quellen:
FG Köln vom 17.04.2013 (Az. 7 K 244/12, Rev. zugel.)
BFH (Az. VIII R 53/12)

 

Reichensteuer 2007

Ist die sog. Reichensteuer im Jahr 2007 verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Spitzensteuersatz von 45%  auf Überschusseinkünfte (nichtselbständige Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, etc.) verfassungswidrig ist. Im Jahr 2007 galt nämlich aufgrund der Tarifvorschrift nach § 32c EStG eine Entlastung vom Spitzensteuersatz für Gewinneinkünfte (insb. gewerbliche und selbständige Einkünfte), so dass hierauf nur 42% Spitzensteuersatz erhoben wurden. Die Frage ist letztlich durch das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Entsprechende Fälle des Jahres 2007 sollten möglichst durch Einspruch offen gehalten werden.

Das anhängige Verfahren betrifft nicht die Frage nach der Höhe der Gesamtsteuerbelastung

Wichtig ist dabei, dass es in dem Verfahren nicht um die Frage geht, ob die Steuersätze der Höhe nach oder der Verlauf des Einkommensteuertarifs an sich verfassungswidrig sind. Es sind also nicht die Fragen, die derzeit in Frankreich (75% Steuersatz ab 1 Mio. Euro Einkünften) diskutiert werden und vom dortigen Verfassungsrat vorerst für unzulässig erklärt wurden. Dennoch gilt auch in Deutschland ein vom Bundesverfassungsgericht aufgestellter sog. Halbteilungsgrundsatz, wonach – zusammen mit einer Vermögensteuerbelastung – eine lediglich hälftige Belastung mit Steuern zulässig ist.

Quellen:
BVerfG (Az. 2 BvL 1/13)
FG Düsseldorf vom 14.12.2012 (Az. 1 K 2309/09 E)
BVerfG-Beschluss vom 18.01.2006 (Az. 2 BvR 2194/99)

Zinsloses EU-Darlehen

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein zinsloses Darlehen an eine belgische Tochtergesellschaft insoweit zu keiner Einkommenskorrektur führt, als das Darlehen nicht die übliche Eigenkapitalausstattung übersteigt. Eine Hinzurechnung gemäß § 1 Außensteuergesetz ist nur der Verzinsung zulässig, die den üblichen Einlageanteil übersteigt.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof abschließend zu entcheiden, ob § 1 Abs. 1 AStG in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung dahingehend auszulegen ist, dass für die Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine belgische Tochtergesellschaft ein wirtschaftlicher Grund anzunehmen ist, soweit das Darlehen zusammen mit dem Eigenkapital der Tochtergesellschaft 40 v. H. der Summe aus Eigenkapital und Gesellschafterdarlehen nicht übersteigt? Kann § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zur Auslegung der Vorschrift herangezogen werden?

Quellen:
BFH (Az. I R 88/12)
FG Schleswig-Holstein vom 29.11.2012 (Az. I K 118/07)

Sperrwirkung von DBA

Der BFH hat klargestellt, dass der in Art. 9 OECD-MA verankerte Grundsatz des „dealing at arm´s length“ eine Sperrwirkung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung darstellt.

Im Urteilsfall hat eine niederländische Muttergesellschaft Dienstleistungen, die Sie im Jahr 2004 an ihre deutsche Tochtergesellschaft erbracht hat mit Rechnung vom 31.12. 2004 an diese verrechnet. Der Rechnung lag ein Vertrag über Management-Dienstleistungen zugrunde. Der Vertrag war den Angaben zufolge bereits Ende des Jahres 2003 mündlich vereinbart, jedoch erst am 29.12.2004 rückwirkend zum 01.01.2004 schriftlich fixiert worden. Der BFH sah in dem Aufwand der Tochtergesellschaft keine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG gegenüber der ausländischen Muttergesellschaft. In der Folge durfte die Tochtergesellschaft die Aufwendungen für die bezogene Management-Dienstleistung steuerlich weiterhin als Betriebsausgabe abziehen.

Das Urteil stellt endgültig klar, dass konzerninterne grenzüberschreitende Leistungsverrechnungen nicht lediglich aufgrund der fehlenden Schriftform bzw. der ansonsten unzulässigen steuerlichen Rückwirkung unbeachtet bleiben dürfen. Es kommt vielmehr auf die Fremdüblichkeit der Vergütung an, weshalb konzerninterne Dienstleistungen niemals unangemessen vergütet werden dürfen.

Quelle:
BFH-Urteil vom 11.10.2012 (Az. I R 75/11)

 

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen führen nur dann zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn die bestehende Freigrenze von derzeit 110 Euro je Arbeitnehmer überschritten wird. Zur Überprüfung der Freigrenze sind alle Kosten der Veranstaltung einzubeziehen und durch die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter zu teilen. Teilnehmende Ehegatten sind grundsätzlich dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen.

Der BFH hat nunmehr die Höhe der Freigrenze für einen im Jahr 2007 strittigen Fall bestätigt. Die Anpassung an die Inflation sei nicht als Aufgabe der Gerichte, auch wenn die vorliegende Freigrenze bereits seit 1993 fast unverändert fortbesteht (ehemals 200 DM).

Quelle:
BFH-Urteil vom 12.12.2012 (VI R 79/10)

  • « Vorherige Seite aufrufen
  • Seite 1
  • Weggelassene Zwischenseiten …
  • Seite 8
  • Seite 9
  • Seite 10
  • Seite 11
  • Seite 12
  • Nächste Seite aufrufen »

Seitenspalte

Statistik Einspruchsbearbeitung

Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung … [Weiterlesen...] ÜberStatistik Einspruchsbearbeitung

Zinsen verfassungswidrig?

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach der Abgabenordnung für … [Weiterlesen...] ÜberZinsen verfassungswidrig?

Verkehrswertermittlung

von Immobilien - eine Buchempfehlung Titel: Verkehrswertermittlung von Immobilien Autoren: Petersen, Schnoor, Seitz Format: Hardcover, 619 … [Weiterlesen...] ÜberVerkehrswertermittlung

Die Personengesellschaft

im Steuerrecht - eine Buchempfehlung Titel: Die Personengesellschaft im Steuerrecht Autoren: Zimmermann, Hottmann, Kiebele, Schaeberle, Scheel, … [Weiterlesen...] ÜberDie Personengesellschaft

Verbindliche Auskunft

Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, fällt nur eine Gebühr an. Die Gebühr wird dann durch alle … [Weiterlesen...] ÜberVerbindliche Auskunft

Impressum | Nutzungsbedingungen | Datenschutz