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Steuer-News

Erstausbildung

Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens darüber zu entscheiden, ob § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern?

Quellen:
§§ 9 Abs. 6; 10 Abs. 1 Nr. 7; 12 Nr. 5; 4 Abs 9 EStG; Art. 3 Abs. 1; Art. 100 Abs. 1 GG
BVerfG Anhängiges Verfahren (Az. 2 BvL 26/14)
Vorgehend: BFH-Entscheidung vom 17.7.2014 (Az. VI R 2/13)

Symbolischer Kaufpreis

Das Bundesverfassungsgericht hat darüber zu entscheiden, ob eine Veräußerung ohne Gegenleistung auch bei Vereinbarung eines lediglich symbolischen Kaufpreises für die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils zwischen einander nahe stehenden Personen angenommen werden kann?

Quellen:
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG
BVerfG Anhängiges Verfahren (Az. 2 BvR 1653/14)
Vorgehend: BFH-Urteil vom 8.4.2014 (Az. IX R 4/13)

Taggenaue Berechnung

Der Bundesfinanzhof hat zu entscheiden, ob für die Gewinneinkünfte überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang, eine taggenaue Berechnung des Zuschlages für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten in Betracht kommt?

Quellen:
§ 4 Abs 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG
BFH Anhängiges Verfahren (Az. III R 25/14)
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 24.7.2014 (11 K 1586/13 F)

Sperrfrist bei Buchwertübertrag

Sobald ein unentgeltlich zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragenes Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist (drei Jahre) veräußert oder entnommen wird, ist rückwirkend der Teilwert anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof widerspricht der Rückwirkung

Die Entscheidung ging die steuerneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaf voran. Im Urteilsfall war der 100%-ige Kommanditist zum Zeitpunkt der Einbringung bis zur Veräußerung des Wirtschaftsguts alleinig am Ergebnis und am Vermögen der KG beteiligt (typische GmbH & Co. KG).

Keine Ergänzungsbilanz notwendig

Da es zu keiner interpersonellen Verlagerung von stillen Reserven kam, war die Sperrfristregelung von vornherein erst gar nicht anwendbar und eine Ergänzungsbilanz war ebenfalls nicht aufzustellen.

Rechtsprechung in einem weiteren Fall

In einem aktuelleren Urteil zu einem etwas anders gelagerten Fall einer typischen GmbH & Co. KG haben die Richter in gleicher Weise entschieden. Hier hat der 100%-ige Kommanditist ein Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der KG übertragen. Unmittelbar nach der Übertragung veräußerte die Kommanditgesellschaft das Grundstück an einen Dritten.

Auch hier soll es bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen zu keiner rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven kommen.

Quelle: BFH-Urteile vom 26.06.2014 (Az. IV R 31/12) und vom 31.07.2013 (Az. I R 44/12)

Mindestbesteuerung

Der sog. überperiodische Verlustabzug ist seit der Einführung der sog. Mindestbesteuerung im Jahr 2004 begrenzt. Es sind seither lediglich 40% der positiven Einkünfte, die den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen, mit Verlustvorträgen verrechenbar.

Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass diese Mindestbesteuerung im Grundsatz nicht verfassungswidrig ist. Hierüber haben wir an dieser Stelle bereits berichtet.

Die richterlichen Grundsätze gelten, wenn dies nur zu einer zeitlichen Streckung und nicht zu einer sog. Definitivbelastung führt. In letzerem Fall hat der Bundesfinanzhof in einem neuerlichen Verfahren Zweifel geäußert und im Rahmen eines Normenkontrollersuchens das Bundesverfassungsgericht angerufen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ist Einspruch einzulegen und ggf. Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Quelle: BFH-Beschluss vom 26.02.2014 (Az. I R 59/12)

 

Abgeltungsteuer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 der Abgabenordnung sind.

In einem Verfahren gewährten die verheirateten Kläger ihrem Sohn und ihren Enkeln, in einem anderen Verfahren gewährte der Kläger seiner Ehefrau und seinen Kindern fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer. Im dritten Streitfall stundete die Klägerin ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen. Die jeweiligen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ seien. Die jeweiligen Finanzgerichte hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen.

Der BFH hat die FG-Urteile aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind. Der gesetzliche Tatbestand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen. Eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen.

Mehr Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie hier.

Quellen:
BFH-Urteile vom vom 29. April 2014 (Az. VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13 )
Weiterführend dazu: BFH-Urteile des VIII. Senats vom 29. April 2014 (Az. VIII R 23/13) und vom 14. Mai 2014 (Az. VIII R 31/11)

Verzögerungsgeld

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, ein Verzögerungsgeld nicht ohne nähere Begründung festsetzen darf.

Das FA kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festsetzen, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten (u.a. Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen) im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (§ 146 Abs. 2b der Abgabenordnung). Ob es zur Festsetzung kommt, steht im Ermessen des FA. Die Ermessenserwägungen sind von dem FA ausführlich darzulegen, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu ermöglichen. Deshalb muss das FA sämtliche Besonderheiten des Streitfalles in seine Ermessensentscheidung einbeziehen und abwägen. So muss es beispielsweise – wie im Streitfall – berücksichtigen, dass sich der Steuerpflichtige gegen die Vorlage der Unterlagen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hat und dieser im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist noch nicht beschieden war. Das Ermessen wird zudem fehlerhaft ausgeübt und führt zur Aufhebung des Verzögerungsgeldbescheides, wenn das FA früheres (Fehl-)Verhalten des Steuerpflichtigen, welches vor der Aufforderung zur Mitwirkung lag, in seine Ermessenserwägungen mit einbezieht.

Mit dem Verzögerungsgeld hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung ein scharfes Instrument an die Hand gegeben, um den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Erfüllung der Mitwirkungspflichten anzuhalten, aber auch, um etwaiges Verzögerungsverhalten zu sanktionieren. Um eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Waffengleichheit zwischen der Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen zu gewährleisten, hat der BFH hohe Anforderungen an die von der Finanzverwaltung zu treffende Ermessensentscheidung gestellt.

Im Streitfall hatte das Finanzgericht dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben und den Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgelds wegen einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens aufgehoben. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.

Weitere Informationen hier.

Quellen:
Pressemitteilung des BFH Nr. 56 vom 06. August 2014
BFH-Urteil vom 24. April 2014 (Az. IV R 25/11 )

Rabatt kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt werden.

Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der streitgegenständlichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen. Die gewährten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die von dem anderen Versicherungsunternehmen gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären des Versicherungsunternehmens, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen. Die Klägerin unterwarf die gewährten Rabatte nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm die Klägerin in Haftung. Das Finanzgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz nun aufgehoben und entschieden, dass die den Arbeitnehmern der Klägerin von Dritten eingeräumten Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden seien. Mit der Entscheidung knüpft der VI. Senat des BFH an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung an. Danach begründen Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn. Nach Auffassung des BFH müsse dies erst recht gelten, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile gehe. Im Streitfall spreche nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt werden. Es liege vielmehr nahe, dass die rabattgewährenden Unternehmen sich durch die Vorgehensweise aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen attraktiveren Kundenkreis erschließen wollten.

Quellen:
BFH-Urteil vom 10. April 2014 (Az. VI R 62/11)
Pressemitteilung des BFH Nr. 52 vom 16. Juli 2014

Amtszimmer

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von 1.250 € als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.

Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als sog. Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.

Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten. Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“ tatsächlich nicht nutzbar war.

Quellen:
BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 (Az. VI R 11/12)
Pressemitteilung des BFH Nr. 49 vom 09. Juli 2014

Falschbetankung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 €. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

Der BFH hob die Vorentscheidung des FG auf. Er hat entschieden, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung hat der BFH nicht gesehen.

Quellen:
BFH-Urteil vom 20. März 2014 (Az. VI R 29/13)
Pressemitteilung des BFH Nr. 46 vom 25. Juni 2014

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