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Steuer-News

Investitionsabzugsbetrag

Keine rückwirkende Verzinsung bei Wegfall des Investitionsabzugsbetrags

Wenn nach der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) die Investitionsabsicht entfällt, so entfällt rückwirkend der Anspruch auf die Steuervergünstigung nach § 7g EStG. Die ersparte Einkommensteuer ist nachzubezahlen, jedoch nicht zu verzinsen. Letzteres hat nunmehr der BFH in einer Entscheidung entgegen der Finanzverwaltung klargestellt. Die Änderung stellt ein rückwirkendes Ereignis nach § 233a Abs. 2a AO, das nicht zu verzinsen ist.

Anwendung dieser günstigen Rechtsprechung jedoch nur für Altjahre

Der Gesetzgeber hat § 7g Abs. 3 S. 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.12.2013 für Veranlagungszeiträume ab 2013 geändert. Danach ist § 233a Abs. 2a AO ausdrücklich nicht mehr anwendbar.

Quellen:
BFH-Urteil vom 11.11.2013 (Az. IV R 9/12)
BMF-Schreiben vom 08.05.2009 (BStBl. I 2009, S. 633, Rn. 72)

Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neueren Urteilen Stellung zu Betriebsveranstaltungen genommen. Danach gelten folgende Rechtsfragen als geklärt:

Welche Aufwendungen sind in die Freigrenze von 110 Euro einzubeziehen?

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung die die Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen, sind sie in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Klargestellt wurde nun, dass in die Bemessungsgrundlage nur solche Kosten einbezogen werden können, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Es ist also eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers notwendig.

Kosten, die nicht direkt zu einem Vorteil beim Arbeitnehmer führen sind etwa die Kosten für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung. Nicht anzusetzen sind damit die Aufwendungen für einen Eventmanager, Mietaufwendungen (explizit die Stadionmiete) oder Reisekosten, da die Arbeitnehmer hierdurch nicht bereichert sind.

Sind Familienangehörige zu berücksichtigen?

Zwar sind Familienangehörige, die an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, maßgeblich für die Ermittlung der Freigrenze, da eine Aufteilung auf alle Gäste einschließlich der Familienmitglieder zu erfolgen hat. Der so ermittelte Aufwand, der auf die Familie entfällt ist jedoch grundsätzlich nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

Ausnahmen können sich nach dem BFH jedoch bei Betriebsfeiern ergeben, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden können. Als solche sind beispielsweise ein Musicalbesuch oder die Darbietung von Konzerten weltberühmter Künstler anzusehen.

Quellen:
R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR
BFH-Urteil vom 16.05.2013 (VI R 94/10)
BFH-Urteil vom 16.05.2013 (VI R 7/11)

Ferienwohnung

Ferienimmobilien in Spanien

Die Erträge aus der Vermietung einer Ferienimmobilie sind grundsätzlich in Spanien und Deuschland steuerpflichtig, wobei die spanische Einkommensteuer nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland anrechenbar ist. Um die deutsche Besteuerung sowie bestimmte Wertzuwachssteuern und Erbschaftsteuern in Spanien zu vermeiden wurden Ferienimmobilien in Spanien häufig nicht direkt, sondern über eine spanische Kapitalgesellschaft erworben.

Besteuerung der Selbstnutzung in Deutschland

Der Bundesfinanzhof hat im Fall einer deutschen Familie, die unter Zwischenschaltung einer „Sociedad Limitada“ (wie GmbH) ein Grundstück mit Einfamilienhaus und Swimmingpool auf Mallorca erworben hat, entschieden, dass die Nutzung durch die Familie zu einer „verdeckten Gewinnausschüttung“ führt. Die Inhalber der spanischen Gesellschaft müssen daher den Gegenwert der Selbstnutzung als Dividende der deutschen Einkommensteuer unterwerfen.

Quelle:
BFH-Urteil vom 12.06.2013 (Az. I R 109-111/10)

Leiharbeitnehmer

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Leiharbeitnehmer können die Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof  hat entschieden (Az. VI R 43/12), dass die sog. Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer nicht gilt.

Der Weg vom Wohnsitz zu dem entleihenden Unternehmen kann in voller Höhe für Hin- und Rückweg mit jeweils 30 Cent je Kilometer als Werbungskosten geltent gemacht werden. Ein Leiharbeiter ist nämlich mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der für längeren Zeitraum bei einem Kunden seines Arbeitgebers tätig wird. Diese als Dienstreisen zu bewertenden Fahrten können voll als Werbungskosten geltend machen werden, da keine Möglichkeit besteht sich dauerhaft auf bestimmte Arbeitswege einrichten.

Einspruchsfrist

Die Einspruchsfrist selbst ermitteln

In aller Regel wird der Einkommensteuerbescheid mit einfachem Brief übermittelt. Es gilt danach die Bekanntgabefiktion, wonach der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt.

Trägt der Einkommenssteuerbescheid (auf Seite eins oben rechts) beispielsweise das Datum 11.02.2013, so ist er an diesem Tag versendet worden. Er gilt Ihnen am 14.02.2013 als zugegangen (Bekanntgabefiktion), soweit er nicht tatsächlich erst später bei Ihnen angekommen ist. Der Einspruch ist dann spätestens am 14.03.2013 in den Briefkasten des Finanzamts einzuwerfen oder rechtzeitig vorher zur Post zu bringen.

Fällt das Datum der Bekanntgabefiktion auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt er als am nächsten Arbeitstag als bekannt gegeben.

Eine Belehrung ist notwendig

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist notwendig, damit die Einspruchsfrist anläuft. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Anschaffungsnebenkosten

Auch bei unentgeltlichem Erwerb können Anschaffungsnebenkosten als AfA abgezogen werden

Anschaffungsnebenkosten wie beispielsweise Notargebühren werden im Regelfall zusammen mit dem Kaufpreis abgeschrieben und mindern somit über die Nutzungsdauer die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei einem unentgeltlichen Erwerb liegt nach h.M. keine Anschaffung vor, weshalb die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Anschaffungsnebenkosten lange ungeklärt war.

Die Auffassung der Finanzverwaltung wurde jetzt durch den Bundesfinanzhof korrigiert

Die Richter des BFH  haben in einem Erbfall entschieden, dass Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt dienen und somit wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar sind. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der unentgeltliche Erwerber im Übrigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers fortschreiben muss. Dem steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift nur die Verhältnisse des Rechtsvorgängers und schließt eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht aus. Die Anschaffungsnebenkosten erhöhen anteilig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung, die der Erbe für das Gebäude geltend machen kann.

Die Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 13 des BMF-Schreibens aus 1993 ist damit überholt.

Quellen:
BFH-Urteil vom 09.07.2013 (Az. IX R 43/11), Pressemitteilung vom 18.09.2013
BMF-Schreiben vom 13.01.1993 (BStBl I 1993, 80)

Offene Einsprüche

Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2012

Bei den Finanzämtern haben sich, Stand 31.12.2012, rund 4 Mio. unbearbeitete Einsprüche angesammelt. Insgesamt sind im Jahr 2012 rund 4,1 Mio. Einsprüche eingegangen, eine Veränderung von +14,8% gegenüber 2011. Abgearbeitet haben die Finanzbeamten hingegen nur rund 3,6 Mio. Einsprüche, rund 12,8% weniger als im Vorjahr. Insgesamt führt dies dazu, dass der Stand der unerledigten Einsprüche damit deutlich zugenommen hat.

Ruhen des Verfahrens aufgrund von Mustereinsprüchen

Von den unerledigten Einsprüchen ruhen rund 2,5 Mio. aufgrund von Musterverfahren, die unter anderem wir von Steuern-Einspruch.de für Sie recherchieren und Mustereinsprüche vorformulieren. Wichtig ist dabei auch, dass im Jahr 2012 nur in rund 60 Tausend Einzelfällen eine Klage beim Finanzgericht notwendig wurde.

Quelle:
BMF vom 04.09.2013, Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2012 (Az. 2013/0833039)

 

EU-Spende

Spende an einen Empfänger in der EU nicht immer abziehbar

Eine Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bspw. an eine gemeinnützige Einrichtung im EU-Ausland, kann nicht alleine aus Gründen der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung innerhalb der Europäischen Union von der deutschen Steuer abgesetzt werden. In einem erstinstanzlichen Urteil kamen die Finanzrichter zu dem Schluss, das eine Spende an eine in Spanien ansässige Stiftung nicht nach § 10b EStG abziehbar ist , wenn der Nachweis nicht erbracht ist, dass die Stiftung die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Konkret muss die Satzung Bestimmungen zur Selbstlosigkeit der Stiftung entsprechend § 55 AO aufweisen.

Besondere Anforderungen bei Auslandsspenden

Der deutsche Spender muss dem Finanzamt detaillierte Unterlagen einreichen, die eine Überprüfung der Gemeinützigkeit der ausländischen Organisation ermöglichen. Ferner muss die ausgestellte Spendenbescheinigung den notwendigen Passus enthalten, dass die Zuwendungsempfängerin die Spende nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Eine Überprüfung durch den BFH ist möglich

Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese europäisches Gemeinschaftsrecht berührende Frage abweichend beurteilt. Die Revision beim BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Ein Aktenzeichen zu einem Revisionsverfahren ist derzeit jedoch nicht bekannt.

Quelle:
FG Düsseldorf vom 14.01.2013 (Az. 11 K 2439/10 E)

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag war bereits mehrfach Gegenstand von höchstrichterlichen Entscheidungen in Verfahren, bei denen die Verfassungswidrigkeit angezweifelt wurde. Zumeist ging es dabei um die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch noch viele Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung.

Neue Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Soli

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einer dort anhängigen Klage entschieden, dass der Solidaritätszuschlag gegen das Gleichbehandlungsverbot nach Art. 3 des Grundgesetzes verstößt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Solidaritätszuschlag bei der Anrechnung von ausländischen Einkünften oder bei der Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer ermittelt wird. In diesen Fällen kommt es nach Ansicht der Finanzrichter zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung durch die Festsetzung unterschiedlich hoher Solidaritätszuschläge.

Zu einer vergleichbaren Situation kann es bei der Arbeitnehmerveranlagung im Fall einer grenzüberschreitenden Tätigkeit kommen. Die Anrechnung ausländischer Lohnsteuer führt ebenfalls zu einer Ungleichbehandlung.

Steuern-Einspruch.de empfiehlt

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die erneute Vorlage sollte Einspruchs in allen Fällen der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eingelegt werden. Nutzen Sie den Steuern-Einspruch.de Bescheid-Check.

Quellen:
FG Niedersachsen Urteil vom 21.08.2013 (Az. 7 K 143/08)

Leerstand

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturell bedingtem Leerstand von Wohnungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einem langjährigen Leerstand von Wohnungen – ohne ein angemessenes Verhalten des Steuerpflichtigen – eine Einkünfteerzielungsabsicht vom Finanzamt aberkannt werden darf. Auch wenn der Leerstand eine Wohnung betrifft, bei der die dauerhafte Vermietung beabsichtigt war und die bis zum Leerstand tatsächlich vermietet war, so kann der Steuerpflichtige auch ohne sein Zutun oder Verschulden in die steuerliche Liebhaberei rutschen. Die Folge ist die Versagung des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Auch die schlichte Inaktivität kann zur Liebhaberei führen

Der Vermieter muss bei andauerndem Leerstand durch Aktivitäten auf die Situation reagieren. Die Vermietungsabsicht ist glaubhaft nachzuweisen. Bei einem strukturell bedingten Leerstand kann hierzu auch die Reduktion der angebotenen Miete zählen.

Quellen:
BFH Urteil vom 09.07.2013 (Az. IX R 48/12)
BFH Urteil vom 11.12.2012 (Az. IX R 14/12; BStBl. 2013 II S. 279)

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