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Steuer-News

Grunderwerbsteuer

Einheitliches Vertragswerk bei Erwerb eines Grundstücks von einem Bauträger?

Bei der Beurteilung eines Grundstückserwerbs und der anschließenden Bebauung unterliegen auch die Herstellungskosten der Grunderwerbsteuer. Im Ergebnis wird der Sachverhalt so behandelt, als ob der Bauherr ein bereits erstelltes Gebäude erworben hätte.

Nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie der Finanzverwaltung sprechen folgende Indizien für ein einheitliches Vertragswerk:

  • gleichgelagerte Grundstücksverkäufe mit anschließender Bebauung im gleichen Baugebiet
  • ein einheitliches Angebot für das Grundstück mit dem Vorschlag zur Bebauung
  • ein Festpreis für die Herstellungskosten des Gebäudes
  • die Stellung des Bauantrags noch durch den Veräußerer
  • die Erteilung der Baugenehmigung bereits an den Veräußerer
  • eine zeitliche oder örtliche Nähe der Vertragsabschlüsse über den Grundstückserwerb sowie die Bebauung
  • Beauftragung oder Empfehlungen eines Architekten sowie der Handwerker durch den Veräußerer
  • Vereinbarungen über den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag bei Leistungsstörungen im Rahmen des Bauerrichtungsvertrags
  • Provisionen zwischen Grundstückseigentümer und Makler oder Bauunternehmer
  • gleiche handelnde Personen, Gesellschafteridentität
  • bei Bauherrengemeinschaften die Angabe einer Gesamtinvestitionssumme im Rahmen eines Beteiligungsangebots

Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erhobene Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Hoffnung durch eine Entscheidung in erster Instanz

Die Finanzrichter des FG Niedersachsen haben die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgelehnt. Die Rechtsprechung widerspricht danach insbesondere gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und verstößt gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Der Bundesfinanzhof hat über diese Einwände zu entscheiden. Bis zur Klärung dieser neu aufgeworfenen Rechtsfragen sollte in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt werden.

Quellen:BFH-Urteil vom 27.09.2012 (Az. II R 7/12; BStBl. 2013 II S. 86)
BVerfG-Beschluss vom 20.05.2013 (1 BvR 2766/12)
FG Niedersachsen Urteile vom 20.03.2013 (Az. 7 K 223/10; 7 K 224/10), Revision eingelegt beim BFH (Az. II R 22/13)

 

Erbschaft im Ausland

Erlass von doppelter Erbschaftsteuer auf ausländisches Kapitalvermögen

Die Bundesrepublik Deutschland hat nur mit wenigen ausländischen Staaten Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung mit Erbschaftsteuer. Bei der Erbschaft von Kapitalvermögen auf ausländischen Konten oder Depots kann somit leicht eine doppelte Besteuerung erfolgen. Der ausländische Staat erhebt Erbschaftsteuer aufgrund des sog. Belegenheitsprinzips, also da das Kaptitalvermögen bei einer Bank im eigenen Land verwaltet wird. Deutschland hingegen erhebt Erbschaftsteuer aufgrund der Tatsache, dass der Erbe einen inländischen Wohnsitz hat.

Das nationale deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Anrechnung der ausländischen Steuern auf die deutsche Erbschaftsteuer vor, jedoch greift diese Vorschrift nicht bei ausländischem Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hatte wegen dieser für den Steuerpflichtigen nachteilhaften Gesetzeslücke jedoch keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Auch einen Verstoß gegen Europarecht hält er nicht für gegeben.

Das deutsche Finanzamt hatte in dem entschiedenen Fall jedoch ein Einsehen und hat auf einen Teil der deutschen Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen verzichtet.

Quelle:
BFH-Urteil vom 19.06.2013 (Az. II R 10/12)

BVerfG: Mindestbesteuerung

Das Bundesverfassungsgericht wird nun endgültig über die Zulässigkeit der sog. Mindestbesteuerung entscheiden. Zuvor hatte der BFH mit Urteil vom 22.08.2012 entschieden, dass die zeitliche Streckung steuerlicher Verlustvorträge zulässig ist. Hiergeben wurde Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Die Finanzverwaltung hat bereits reagiert und gewährt Aussetzung der Vollziehung: Auf Antrag ist die sich aufgrund der Mindestbesteuerung ergebende Steuerzahlung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage nicht zu bezahlen. Zu beachten ist jedoch die 6%-ige Verzinsung, mit der zur Zahlung ausgesetzte Steuerbeträge zu verzinsen sind.

Quellen:
BVerfG (Az. 2 BvR 2998/12)
OFD Frankfurt (Vfg. vom 20.06.2013)

Nachträgliche Zinsen

Wenn der Verkauf insbesondere einer vermieteten Immobilie zu einem Verlust führt und der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des urprüngliche für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens ausreicht, so können die nach einem Verkauf entstehenden Schuldzinsen steuerlich geltend gemacht werden.

Der BFH hat entschieden, dass die Schuldzinsen für ein nicht abgelöstes Darlehen auch nach einem Verkauf abzugsfähig sind.

Dies gilt insoweit, als der Veräußerungserlös nicht für eine Tilgung ausgereicht hat. Unter Berufung auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist es möglich nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Wichtig ist dabei, dass die Immobilie bis zum Verkauf vermietet und nicht etwa selbstgenutzt war. Letzteres würde nach Auffassung der Finanzverwaltung dazu führen, dass die Darlehensschuld vor der Veräußerung zu einer privaten Verbindlichkeit und damit zu steuerlich nicht abzugsfähigen Schuldzinsen umgewidmet wurde.

Ferner kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Werbungskostenabzug nur dann in Frage, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist erfolgt.

Quellen:
BFH-Urteil vom 20.06.2012 (Az. IX R 67/10)
BMF-Schreiben vom 28.05.2013

Erkrankung des GF

Betriebsunterbrechungsversicherung bei der Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig

Jede Kapitalgesellschaft trägt ein Risiko der Erkrankung des Geschäftsführers. Prämien für eine Versicherung, die das  abdecken soll sind Betriebsausgaben und nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.

Abweichung von der bisherigen BFH-Rechtsprechung bei Freiberuflern oder Einzelunternehmern

Aufwendungen eines Freiberuflers für sog. Praxisausfallversicherungen stellen nach stehender Rechtsprechung des BFH Kosten der privaten Lebensführung dar und sind daher grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.  Bei Freiberuflern, Einzelunternehmern ist der Versicherungsnehmer identisch mit dem Unternehmer. Bei einer GmbH hingegen besteht kein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko, sondern lediglich ein finanzielles Risiko.  Die Zuordnung zum Privatbereich des Geschäftsführers kommt nach Ansicht der Finanzrichter nicht in Frage.

Ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist möglich

Die Richter haben dennoch eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, da die Frage der Abzugsfähigkeit der Versicherungsleistungen für eine Betriebsunterbrechungsversicherung lediglich für Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaften final entschieden wurde. Die Einlegung eines Einspruchs verbunden mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens lohnt sich daher.

Hier geht es zum Mustereinspruch: Bescheid-Check (Jahr/Nichtselbständige Tätigkeit/”Betriebsunterbrechungsversicherung”)

Quelle:
FG Niedersachsen, Urteil v. 14.2.2013 (Az. 6 K 107/11)
Revision anhängig beim BFH unter Az. I R 16/13

Elster Formular

Immer mehr Steuerpflichtige reichen Ihre Steuererklärung per Elster elektronisch beim Finanzamt ein. Das Problem dabei ist häufig die fehlende Erfahrung mit den Steuererklärungsvordrucken und die Tatsache, dass die elektronische Steuererklärung nicht auf den Original-Vordrucken sondern lediglich als komprimiertes Protokoll im Nachgang zur Übertragung zu Verfügung steht.

Der häufig unerfahrene Steuerpflichtige unterschreibt damit eine Zusammenfassung, die nicht mehr das gewohnte Bild der Steuererklärung hat. Der Steuerpflichtige kann sich dennoch nicht darauf berufen und nachträglich weitere Aufwendungen geltend machen. Die Finanzverwaltung lehnt entsprechende Anträge ab, die nach der vierwöchigen Einspruchsfrist eingehen.

Der Bundesfinanzhof hat das Vorgehen der Finanzämter grundsätzlich bestätigt

Denn der Steuerpflichtige hätte die Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung lesen müssen. Diese stehen auch mit der elektronischen Steuererklärung über Elster Formular zur Verfügung. Wer dies nicht macht und deshalb eine unvollständige Steuererklärung einreicht, der handelt grob fahrlässig und kann keine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids mehr beantragen.

Eine Hintertür haben die Richter allerdings offen gelassen: Die Erläuterungen in Elster Formular müssen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sein.

Quelle:
BFH vom 20.3.2013 (Az. VI R 9/12)

Eingetragene Lebenspartner

Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern beim Ehegattensplitting ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar.

Eingetragene Lebenspartner, die von ihrem Finanzamt getrennt veranlagt worden sind und zwei Einkommensteuerbescheide erhalten, sollten umgehend Einspruch einlegen und sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berufen.

Mehr unter: Bescheid-Check/“Eingetragene Lebenspartnerschaften“.

Quelle:
BVerfG vom 07.05.2013 (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07)

Grunderwerbsteuer

Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt grundsätzlich von der Gegenleistung ab, die der Erwerber für das Grundstück aufwendet. Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht die sog. Erwerbsnebenkosten für das Notariat sowie das Grundbuchamt.

Erwerbsnebenkosten, die der Veräußerer dem Erwerber erstattet mindern die Gegenleistung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erstattung von Erwerbsnebenkosten durch den Veräußerer zu einer Minderung der Gegenleistung beim Erwerber führt. Im entschiedenen Fall hatte sich der Veräußerer im notariellen Kaufvertrag dazu verpflichtet, dem Erwerber bestimmte Nebenkosten zu erstatten und dies tatsächlich auch getan. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer war somit um die erstatteten Nebenkosten zu mindern.

Der Erwerber musste somit auf die erstatteten Nebenkosen keine Grunderwerbsteuer entrichten.

Quelle:
BFH vom 17.04.2013 (Az. II R 1/12)

Hapimag-Aktionäre

Die Hapimag AG ist eine schweizer Aktiengesellschaft, die Ferienimmobilien in zahlreichen überwiegend europäischen Ländern besitzt und betreibt. Die Feriengäste sind regelmäßig die Aktionäre der Hapimag AG, die an Stelle einer Dividende sog. Wohnberechtigungspunkte erhalten. Diese Punkte berechtigen zur Buchung einer der Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum. Neben der eigentlichen Miete sind vor Ort Nebenkosten, abhängig von der Anzahl der Feriengäste, zu entrichten. Ferner zahlt jeder Aktionär jährliche Verwaltungskostenbeiträge für jede Aktie an die Hapimag AG.

Musterverfahren zur Besteuerung der Wohnberechtigungspunkte

Das Finanzgericht Münster hat in einer als Musterverfahren für sämtliche deutschen Aktionäre geführten Klage über die zutreffende Besteuerung der erhaltenen Wohnberechtigungspunkte zu entscheiden. Strittig ist die Bewertung dieser Sachdividende. Konkret ist strittig, ob die jährlichen Verwaltungskostenbeiträge sowie die zu tragenden Nebenkosten vom Wert der Nutzungsberechtigung abgezogen werden können.

Antrag auf Ruhen des Verfahrens

Aktionäre der Hapimag AG sollten Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die Verfügung der OFD Münster das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Hier geht es zum Mustereinspruch: Bescheid-Check (Jahr/Kapitalvermögen/“Hapimag“)

Quellen:
FG Münster (Az. 11 K 4508/11 E)
OFD Münster vom 06.05.2013 (akt. Kurzinfo ESt 9/2011)

Zeitwertkonten

Die Gutschrift auf Zeitwertkonten führt grundsätzlich nicht sofort zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Arbeitgeber, die flexible Arbeitszeitmodelle wie etwa Zeitwertkonten führen, müssen Lohnsteuer daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung – also in der Freistellungsphase – einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Eine besondere Situation ist stets die der sog. Gesellschafter-Geschäftsführer. Dies sind insbesondere die Geschäftsführer einer GmbH, die zugleich als Gesellschafter über die Mehrheit der Stimmrechte der GmbH verfügen. Aufgrund der besonderen Stellung kann dieser Personenkreis über den Zeitpunkt der Auszahlung fälliger Beträge entscheiden. Steuerlich ist daher bereits dann von einem Zufluss und damit der Besteuerung auszugehen, wenn das Gehalt fällig wird.

Das FG Münster hat nunmehr zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern entschieden, dass auch hier Gutschriften auf Zeitwertkonten nicht zu einem Lohnzufluss führen. Dies gilt stets dann, wenn eine im Voraus geschlossene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung über ein Zeitwertkonto geschlossen worden ist. In diesem Fall sind die entsprechenden Lohnbestandteile nämlich gerade nicht fällig geworden.

Die Rechtsfrage muss trotz der Entscheidung der Finanzrichter als nicht endgültig geklärt betrachtet werden. Die Finanzrichter haben ausdrücklich eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Quellen:
FG Münster vom 13.03.2013 (Az. 12 K 3812/10)

 

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