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verzoegerungsgeld

Verzögerungsgeld umstritten

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2009 ein Verzögerungsentgelt eingeführt. Danach kann das Finanzamt in folgenden Fällen einen Anspruch mit einem Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro durchsetzen:

  • Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung ins Inland
  • Einräumung des Datenzugriffs im Rahmen einer Außenprüfung zur Prüfung von Unterlagen
  • Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nicht jede Verletzung einer Mitwirkungspflicht zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führen darf. Die Finanzverwaltung muss bei der Festsetzung ein mögliches Verschulden des Steuerpflichtigen prüfen. Hiervon ging die Finanzverwaltung bisher nicht aus und hat die Festsetzung grundsätzlich ohne weitere Prüfung des Schuldvorwurfs vorgenommen.

Quellen:
§ 146 Abs. 2b AO
BFH vom 28.08.2012 (Az. I R 10/12)
Fragen/Antwortenkatalog vom 28.09.2011 (Punkt 6)

Die neue Verzögerungsrüge

Seit dem 03.12.2011 besteht die Möglichkeit eine sog. Verzögerungsrüge bei überlangen Gerichtsverfahren einzulegen. Die Neuregelung gilt für alle anhängigen Gerichtsverfahren und ist damit ab sofort in höchstem Maße praxisrelevant.

Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde § 155 der Finanzgerichtsordnung geändert. Danach gelten die ebenfalls geänderten Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes für Finanzgerichtsverfahren entsprechend (vgl. §§ 198 ff. GVG n.F.). Mit dem neuen Gesetz sollen die Anforderungen des Grundgesetzes als auch denen der Europäischen Menschenrechtskonvention umgesetzt werden. Denn ein gerichtlicher Rechtsschutz ist danach nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt.

Inwieweit die neue Verzögerungsrüge in der Praxis Anwendung finden wird bleibt abzuwarten. Zwar dauern bereits 15% aller Verfahren vor dem Finanzgericht länger als 36 Monate, jedoch beruht eine Verzögerung häufig nicht auf dem Verhalten einer Seite allein. Auch das Verhalten des Verteidigers bzw. der Prozessbevollmächtigten wird bei der Frage, ob ein Verfahren bereits unangemessen lang dauert zu beantworten sein.

Bestehen Überlegungen für eine Verzögerungsrüge, so sollte diese so frühzeitig als möglich bereits im Finanzprozess eingelegt werden, da nur dann zu einem späteren Zeitpunkt über eine Entschädigung entschieden werden kann. Bei der Höhe der Entschädigung ist zwischen materiellen und immateriellen Schäden zu unterscheiden.

Materielle Schäden sind im Einzelfall nachzuweisen. Es ist darzulegen, weshalb eine „Vermögenseinbuße auf einer relevanten Verfahrensverzögerung durch das Gericht beruht“ (sog. Kausalität). Ferner gilt einschränkend ein entgangener Gewinn nicht als entschädigungsfähig.

Immaterielle Schäden hingegen werden grundsätzlich pauschal mit 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung entschädigt.

Quelle: Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl. I 2011, S. 2302)

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