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Aktuelle Seite: Start / Informationen zum Einspruch / Allgemeinverfügungen – Stand 04.03.2025

Allgemeinverfügungen – Stand 04.03.2025

Eine Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung stellt einen Verwaltungsakt dar, der einen bestimmten Einzelfall für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten regelt. Die Finanzverwaltung hat damit die Möglichkeit nicht in einer Vielzahl von Einzelfällen Einspruchsentscheidungen erteilen zu müssen.

Die Allgemeinverfügung wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Frist zur Erhebung der Klage beim Finanzgericht beträgt daher an Stelle der sonst üblichen vier Wochen im Fall der Allgemeinverfügung ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bundessteuerblatts.

Die folgenden Allgemeinverfügungen werden nachfolgend verkürzt dargestellt:

1/ Keine gesonderte Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf KST-Guthaben 

Am 4. März 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 4. März 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags.

2/ Besteuerung von Erstattungszinsen

Am 20. Februar 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags, gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG oder gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG, auch i.V.m. § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG (i. d. F. des JStG 2010, BGBl. 2010 I S. 1768) und § 20 Absatz 8 EStG, § 8 Absatz 1 KStG oder § 7 GewStG verstoße gegen das Grundgesetz.

3/ Anpassung der EST-VZ aufgrund der Energiepreispauschale (gilt nur für Hamburg)

Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10. September 2022 festgesetzt worden ist, wird hiermit um die Energiepreispauschale nach § 112 Absatz 2 EStG in Höhe von 300 Euro je anspruchsberechtigter Person gemindert, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht. Beträgt die für den 10. September 2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf 0 Euro. Entsprechendes gilt für am 20. Februar 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.

4/ Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Am 28. Februar 2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) begünstigt. Entsprechendes gilt für am 28. Februar 2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

5/ Verzinsung

Am 29.11.2021 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem 1. Januar 2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden.
Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.
Hinweis: Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (a.a.O.) entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 getroffen. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt. Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.
Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen

6/ Einheitswertfeststellungen bzw. Grundsteuermessbetrag

Am 3. Juni 2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf
  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
  • Fortschreibung des Einheitswerts und
  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags

richten werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verstoßen gegen das Grundgesetz.

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg gilt die vorstehende Regelung entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.

7/ Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Am 18.06.2018 anhängige und zulässige Einsprüche wurden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Absatz 4 EStG1) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG2 verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.

8/ Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Am 30.04.2018 anhängige und zulässige Einsprüche wurden zurückgewiesen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmern geltend gemacht wurde (§§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b oder 9 Abs. 5 S. 1 EStG). Entsprechendes gilt für zu diesem Zeitpunkt und hierzu anhängige Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden.

9/ Zuwendungen in eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung

Am 16. 11.2017 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer und der Lohnsteuer (einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen) wurden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wurde, die Steuerpflicht der laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2007 bzw. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2007 sei einfachgesetzlich fraglich und/oder verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes galt für am 16. 11.2017 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuer- oder Lohnsteuerfestsetzung.

10/ Nichtabziehbarkeit von RV-Beiträgen als vorweggenommene WK

Am 16. 12.2016 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 werden mit Verfügung vom selben Tag zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 16. 12.2016 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2005.
11/ Anrechnung steuerfreier KV- oder PV-Zuschüsse

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung vom 09.04.2015 alle an diesem Tag anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen die Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 zweiter Hs. EStG) geltend gemacht und darin ein Verstoß gegen das Grundgesetz gesehen wird.

12/ 1%-Methode

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung vom 13.12.2013 alle an diesem Tag anhängigen zulässigen Einsprüche und Änderungsanträge gegen die Verfassungswidrigkeit der 1%-Regelung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen zurückgewiesen. Die Verfügung basiert letztlich auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2012 (Az. VI R 51/11), wonach die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Methode bestätig wurde.

13/ Verzinsung

Am 09.01.2012 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO (sog. Vollverzinsung von Steuernachzahlungen) werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 09.01.2012 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Zinsfestsetzung.

14/ Kinderbetreuungskosten

Am 02.03.2011 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume vor 2006 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33c EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 02.03.2011 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume vor 2006.

15/ Solidaritätszuschlag

Am 22.07.2008 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 sei verfassungswidrig. Entsprechendes gilt für am 22.07.2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

16/ Einkünfte aus Kapitalvermögen

Am 22.07.2008 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, so weit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 22.07.2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

17/ Grundsteuer bei selbst genutztem Hausgrundstück

Am 30.03.2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermeßbetrags oder der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Anträgen geltend gemacht wird, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig.

Quellen: Allgemeinverfügungen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.03.2025, 20.02.2025, 09.09.2022, 28.02.2022, 03.06.2019, 19.01.2019, 18.06.2018, 30.04.2018, 16.11.2017, 6.12.2016, 09.04.2015, 13.12.2013, 09.01.2012, 02.03.2011, 22.07.2008 und 30.03.2007

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