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Redaktion-SE

Allgemeinverfügungen – Stand 04.03.2025

Eine Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung stellt einen Verwaltungsakt dar, der einen bestimmten Einzelfall für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten regelt. Die Finanzverwaltung hat damit die Möglichkeit nicht in einer Vielzahl von Einzelfällen Einspruchsentscheidungen erteilen zu müssen.

Die Allgemeinverfügung wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Frist zur Erhebung der Klage beim Finanzgericht beträgt daher an Stelle der sonst üblichen vier Wochen im Fall der Allgemeinverfügung ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bundessteuerblatts.

Die folgenden Allgemeinverfügungen werden nachfolgend verkürzt dargestellt:

1/ Keine gesonderte Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf KST-Guthaben 

Am 4. März 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 4. März 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags.

2/ Besteuerung von Erstattungszinsen

Am 20. Februar 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags, gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG oder gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG, auch i.V.m. § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG (i. d. F. des JStG 2010, BGBl. 2010 I S. 1768) und § 20 Absatz 8 EStG, § 8 Absatz 1 KStG oder § 7 GewStG verstoße gegen das Grundgesetz.

3/ Anpassung der EST-VZ aufgrund der Energiepreispauschale (gilt nur für Hamburg)

Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10. September 2022 festgesetzt worden ist, wird hiermit um die Energiepreispauschale nach § 112 Absatz 2 EStG in Höhe von 300 Euro je anspruchsberechtigter Person gemindert, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht. Beträgt die für den 10. September 2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf 0 Euro. Entsprechendes gilt für am 20. Februar 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.

4/ Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Am 28. Februar 2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) begünstigt. Entsprechendes gilt für am 28. Februar 2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

5/ Verzinsung

Am 29.11.2021 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem 1. Januar 2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden.
Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.
Hinweis: Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (a.a.O.) entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 getroffen. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt. Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.
Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen

6/ Einheitswertfeststellungen bzw. Grundsteuermessbetrag

Am 3. Juni 2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf
  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
  • Fortschreibung des Einheitswerts und
  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags

richten werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verstoßen gegen das Grundgesetz.

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg gilt die vorstehende Regelung entsprechend für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.

7/ Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Am 18.06.2018 anhängige und zulässige Einsprüche wurden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Absatz 4 EStG1) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG2 verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.

8/ Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Am 30.04.2018 anhängige und zulässige Einsprüche wurden zurückgewiesen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmern geltend gemacht wurde (§§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b oder 9 Abs. 5 S. 1 EStG). Entsprechendes gilt für zu diesem Zeitpunkt und hierzu anhängige Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden.

9/ Zuwendungen in eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung

Am 16. 11.2017 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer und der Lohnsteuer (einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen) wurden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wurde, die Steuerpflicht der laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2007 bzw. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2007 sei einfachgesetzlich fraglich und/oder verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes galt für am 16. 11.2017 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuer- oder Lohnsteuerfestsetzung.

10/ Nichtabziehbarkeit von RV-Beiträgen als vorweggenommene WK

Am 16. 12.2016 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 werden mit Verfügung vom selben Tag zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 16. 12.2016 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2005.
11/ Anrechnung steuerfreier KV- oder PV-Zuschüsse

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung vom 09.04.2015 alle an diesem Tag anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen die Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 zweiter Hs. EStG) geltend gemacht und darin ein Verstoß gegen das Grundgesetz gesehen wird.

12/ 1%-Methode

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung vom 13.12.2013 alle an diesem Tag anhängigen zulässigen Einsprüche und Änderungsanträge gegen die Verfassungswidrigkeit der 1%-Regelung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen zurückgewiesen. Die Verfügung basiert letztlich auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2012 (Az. VI R 51/11), wonach die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Methode bestätig wurde.

13/ Verzinsung

Am 09.01.2012 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO (sog. Vollverzinsung von Steuernachzahlungen) werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 09.01.2012 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Zinsfestsetzung.

14/ Kinderbetreuungskosten

Am 02.03.2011 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume vor 2006 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33c EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 02.03.2011 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume vor 2006.

15/ Solidaritätszuschlag

Am 22.07.2008 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 sei verfassungswidrig. Entsprechendes gilt für am 22.07.2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

16/ Einkünfte aus Kapitalvermögen

Am 22.07.2008 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, so weit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 22.07.2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

17/ Grundsteuer bei selbst genutztem Hausgrundstück

Am 30.03.2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermeßbetrags oder der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Anträgen geltend gemacht wird, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig.

Quellen: Allgemeinverfügungen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.03.2025, 20.02.2025, 09.09.2022, 28.02.2022, 03.06.2019, 19.01.2019, 18.06.2018, 30.04.2018, 16.11.2017, 6.12.2016, 09.04.2015, 13.12.2013, 09.01.2012, 02.03.2011, 22.07.2008 und 30.03.2007

Verfahren beim Bundesfinanzhof – Stand 27.8.2024

Geschäftsstand beim Bundesfinanzhof: Weiterhin niedrige Verfahrenslaufzeiten

Die statistischen Zahlen des vergangenen Jahres haben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht wesentlich verändert. Im Jahr 2021 haben die elf Senate des Bundesfinanzhofs insgesamt 1.836 Verfahren erledigt. Es sind 2.022 neue Fälle eingegangen, so dass die unerledigten Verfahren Ende 2021 bei 1.789 liegen.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beim Bundesfinanzhof lag bei neun Monaten. Diese Zahl umfasst alle Arten von Verfahren, mithin auch Nichtzulassungsbeschwerden und Prozesskostenhilfeanträge. Aussagekräftiger ist daher die durchschnittliche Verfahrensdauer der Revisionen, in denen eine Sachentscheidung ergeht. Denn nur in diesen Verfahren geht es um die Klärung von entscheidungsbedürftigen Rechtsfragen. Sie beträgt im Berichtsjahr 22 Monate. Bei den Nichtzulassungsbeschwerden liegt die Bearbeitungsdauer bei sieben Monaten.

Gleich geblieben gegenüber dem Vorjahr ist der Prozentsatz der zu Gunsten der Steuerpflichtigen getroffenen Entscheidungen. Er beträgt in 2021 für alle Verfahren 20 % . Bei den Revisionen liegt der Erfolgsanteil bei 49 %, bei den Nichtzulassungsbeschwerden sind es 14 %.

Auch im Jahr 2021 haben die Senate ihr Augenmerk auf die Bearbeitung älterer Verfahren gelegt. So sind nur noch 154 der zum Jahresende offenen Verfahren (8,6 %) vor 2020 beim Bundesfinanzhof eingegangen.

Einspruchsstatistiken der Finanzämter

Bei den Finanzämtern waren am 31.12.2023 noch 8.668.633 Einsprüche unerledigt. Im Vergleich zum Vorjahr sind in 2023 +233,5 % mehr Einsprüche bei den Finanzämtern eingegangen (in Zahlen: 9.932.766 Einsprüche). Die Finanzämter haben dabei lediglich +12,8 % mehr Einsprüche erledigen können (in Zahlen: 3.675.126 Einsprüche wurden abschließend bearbeitet. Davon 18,5 % durch Rücknahme durch die Steuerpflichtigen und insgesamt 68,8 % durch Abhilfe; d.h. der Stattgabe des Einspruchsbegehrens. Die verbleibenden Verfahren wurden ganz überwiegend durch Einspruchsentscheidung erledigt und werden somit ggf. vor den Finanzgerichten anhängig.

Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 08/22 v. 15. März 2022; Statistik Einspruchsbearbeitung des BMF v. 27. August 2024

Vorläufigkeitskatalog – Stand 06.02.2023

Der nachfolgende Katalog gibt eine Übersicht über sämtliche Vorläufigkeitsvermerke, die die Finanzämter in erstmalige oder soweit möglich auch in geänderte Steuerbescheide aufnehmen. Soweit der Vorläufigkeitsvermerk reicht, kann der Steuerbescheid später noch durch das Finanzamt geändert werden. Für den Steuerpflichtigen ist es insoweit nicht zwingend notwendig ein Einspruchsverfahren einzulegen.

Zu beachten ist jedoch, dass die automatisierten Vorläufigkeitsvermerke regelmäßig nur bei einer später festgestellten Verfassungswidrigkeit oder nicht verfassungskonformen Auslegung der zugrundeliegenden Vorschrift zu einer Änderung führen. Häufig stellt sich später jedoch heraus, dass die jeweilige Norm aus anderen Gründen unzutreffend von der Finanzverwaltung angewendet wurde. Nur für die Fälle, die durch den Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt sind besteht Anspruch auf Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen.

A / Einkommensteuerbescheide werden hinsichtlich der folgenden Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung von Normen vorläufig veranlagt

  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG für sämtliche Festsetzungen ab Veranlagungszeiträumen 2001. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unter weitern Voraussetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2014 zuzustimmen.
  • Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für alle Veranlagungszeiträume ab 2005. Hinweis: Die Einspruchsbegründung hat den Nachweis einer sog. Zuviel-Belastung zu erbringen (BFH, Az. X R 44/14 sowie X R 20/19).
  • Die Verlustbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 S. 4 ESTG (bzw. § 20 Abs. 6 S. 5 ESTG a.F.) ab dem Veranlagungszeitraum 2009. Die Vorläufigkeit gilt soweit der Veräußerungsverlust nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen wurde.

B / Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags sind endgültig vorzunehmen:

  • Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 a), d) oder e) GewStG.

Sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag sind künftig insoweit endgültig durchzuführen. Die gleichlautenden Erlasse vom 28. Oktober 2016 (BStBl. I S. 1114) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

C / Vorläufige Festsetzung von Zinsen

Sämtliche neue Zinsfestsetzungen, bei denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit 0,5 % je Monat zu ermitteln ist, sind vorläufig nach §§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 239 Abs. 1 S. 1 AO vorzunehmen. Bei geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen gilt der neue Umfang des Vorläufigkeitsvermerks grundsätzlich nur soweit die Änderung reicht, es sei denn es handelt sich um die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Weitere Besonderheiten gelten bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, in Einspruchsverfahren oder bei bereits finanzgerichtlich anhängigen Verfahren.

Ferner sind Zinsen auf Antrag nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von der Vollziehung auszusetzen. Dies gilt für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012.

Nicht mehr vorläufig festzusetzen sind:

D / Einheitswertfestsetzungen und Festsetzungen von Grundsteuermessbeträgen

Das Bundesverfassungsgericht, soweit sie bebaute Grundstücke
außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die
als unvereinbar mit dem Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffen ist die Regelung des § 129 Abs. 2 BewG. Weitere die Verfassungsmäßigkeit des § 129 Abs. 2 BewG betreffende Verfahren sind jedoch nicht anhängig.
 
E / Festsetzungen zur Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkung-Steuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2016 ist rückwirkend am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Es bestehe somit kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG a.F. und nach § 13b Absatz 2a ErbStG a.F. im Hinblick auf die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 angeordnete Neuregelungsverpflichtung vorläufig durchzuführen. Die gleich lautenden Erlasse vom 5. November 2015 wurden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Quellen:
zu A / BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, zuletzt geändert am 28. März 2022
zu B / Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. Februar 2023
zu C / BMF-Schreiben vom 02. Mai 2019 und 14.12.2018
zu D / Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Januar 2019
zu E / Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Januar 2017

Statistik Einspruchsbearbeitung

Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2019 zusammengestellt:

  • Unerledigte Einsprüche am am 31.12.2019: 2.465.231
  • In 2019 eingegangene Einsprüche: 3.454.532
  • Erledigte Einsprüche 3.184.130 davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs 632.073, durch Abhilfe 2.087.974 (entspricht 65,6 %) sowie durch Einspruchsentscheidung (ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 423.141 (lediglich 13,3 %)
  • Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Absatz 2a der Abgabenordnung – AO -) werden als Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren in den meisten Fällen durch eine Allgemeinverfügung nach § 367
    Absatz 2b AO abgeschlossen werden, was dann keinen Erledigungsfall im Sinne der Statistik mehr darstellt.
  • Zum 31.12.2019 sind 1.424.343 Verfahren enthalten, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.
  • Im Jahr 2019 wurden gegen die Finanzämter 64.925 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einem Prozentsatz von lediglich rd. 2,0 % der insgesamt erledigten Einsprüche.

Quelle: BMF, https://www.bundesfinanzministerium.de, abgefragt am 28.10.2020

Zinsen verfassungswidrig?

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach der Abgabenordnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012

Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt.

Nach bereits länger bekannter Auffassung des Bundesfinanzhofs begegnet die Zinshöhe durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz (6% p.a.) überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße.

Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14% oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9% anfallen würden. Hierbei handele es sich um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet seien und damit einem typisierten Zinssatz nicht zu Grunde gelegt werden dürften.

In seiner neueren Entscheidung hat sich der BFH diesen Erwägungen angeschlossen und entschieden, dass sich die Aussetzung der Vollziehung auch auf Zeiträume ab November 2012 erstrecken muss, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei. Daher sei unbeachtlich, dass ein anderer Senat des BFH noch am 9. November 2017 die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für in das Kalenderjahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume bestätigt hatte.

Reaktion der Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung

Die BFH-Beschlüsse sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz von 6% zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit bezweifeln. Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsungsregelung ist ungewiss, ob das Bundesverfassungsgerichtden Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.Januar 2012

Hier ist Aussetzung der Vollziehung nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.

Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an.

Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften ist für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2012 der Vorrang einzuräumen. Denn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung würde im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung dieser Zinsvorschriften führen, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen sind als eher gering einzustufen und der Eingriff hat keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen.

Quelle: Koordinierter Erlass der oberste Finanzbehörden vom 14.12.2018; BMF-Schreiben vom 27.11.2019; BFH v. 25.04.2018 (Az. IX B 21/18) und v. 03.09.2018 (Az. VIII B 15/18)

Wie lege ich Einspruch ein?

Schritt 1 von 2

Prüfen Sie Ihren Einkommensteuerbescheid – es ist gar nicht so kompliziert

Allgemeine Angaben
– Stimmen Ihr Name, Anschrift, Steuernummer und Bankverbindung?
– Bei einer Zusammenveranlagung: Ist auch Ihr Ehepartner ausdrücklich genannt?
– Ist das Jahr auf Seite 1 oben rechts zutreffend?

Abrechnungsteil (i.d.R. auf der Seite 1)
– Wurden Ihre (vierteljährlichen) Steuervorauszahlungen von der festgesetzten Steuer in richtiger Höhe abgezogen?
– Wurde die Lohnsteuer berücksichtigt?
– Wurde die Abgeltungsteuer bzw. die Kapitalertragsteuer zutreffend angesetzt?

Ermittlung der Einkommensteuer (i.d.R. auf den Seiten 1 und 2)
– Sind Ihre Einkünfte wie in der Steuererklärung angesetzt?
– Die Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben ist komplex und wird EDV-basiert ermittelt. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Ausgangswerte mit denen aus Ihrer Steuererklärung übereinstimmen.
– Sind die außergewöhnlichen Belastungen angesetzt worden?
– Wurden die haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen angesetzt?

Erläuterungen (i.d.R. auf der Seite 3)
– Hat der Sachbearbeiter Abweichungen im Erläuterungsteil erklärt?

Schritt 2 von 2

Ihr Einspruchschreiben – es sind nur wenige Dinge zu beachten

– Erstellen Sie Ihren Einspruch schriftlich per Brief, Fax oder Email. Ihr Name, bei Zusammenveranlagung auch der Name Ihres Ehepartners, mit Anschrift und Steuernummer sind notwendig, damit der Einspruch beim Finanzamt eindeutig zugeordnet werden kann.

– Bezeichnen Sie den Steuerbescheid eindeutig, z.B.: Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 11.02.2013

– Nennen Sie den Grund, weshalb der Bescheid nach Ihrer Einschätzung falsch ist.

– Der Einspruch muss regelmäßig innerhalb eines Monats erstellt werden. Ein Beispiel zur Berechnung der Einspruchsfrist finden Sie hier.

– Der Einspruch ist an das Finanzamt zu richten, das den Einkommensteuerbescheid ausgestellt hat.

Der Bescheid-Check

Sie können aber auch ganz einfach und bequem auch einen Mustereinspruch mit dem Bescheid-Check erstellen. Die individuelle Einspruchsbegründung unter Nennung der beim BFH anhängigen Musterverfahren ist in drei Schritten ganz einfach zu erstellen. Hier sehen Sie ein vorformuliertes Einspruchsschreiben als Beispiel:

Mustereinspruch

 

Literatur-Tipp

Ein leicht verständliches Buch mit Grundlagen und Praxistipps zum Einspruch im Steuerrecht finden Sie hier.

Ihre Klage beim Finanzgericht

Das Einspruchsverfahren

Dem finanzgerichtlichen Klageverfahren geht stets ein erfolgloses Einspruchsverfahren beim Finanzamt voraus. Hierbei entscheidet das Finanzamt regelmäßig durch eine sog. Einspruchsentscheidung.

Wie jeder Steuerbescheid hat auch eine Einspruchsentscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Aus dieser ergibt sich, dass nunmehr wiederum binnen eines Monats Klage erhoben werden kann.

Das Verfahren vor dem Finanzgericht beginnt mit der Klageschrift. Diese muss

  • den Kläger,
  • den Beklagten (in der Regel das Finanzamt, das Zollamt oder die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit),
  • den Gegenstand des Klagebegehrens,
  • den Bescheid des Finanzamtes (Steuerart, Datum) und die Einspruchsentscheidung (Datum)
    bezeichnen.

Der Kläger muss deutlich machen, welche Entscheidung er vom Finanzgericht erwartet. Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden. Bei Abfassung der Klageschrift kann der Urkundsbeamte des Finanzgerichts helfen. Dieser darf aber nur Hilfe bei der Formulierung der Klageschrift leisten; eine Beratung über die Erfolgsaussichten ist nicht zulässig. Formgebundene Schriftsätze wie beispielsweise Klagen, Verfahrensanträge oder sonstige Dokumente können nicht rechtswirksam per Email eingereicht werden. Im Gegensatz dazu jedoch Einspruchsverfahren.

Bestätigung durch das Finanzgericht Köln

Im Fall der Übermittlung einer Klageschrift als PDF-Datei mit eingescannter Unterschrift per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist mangels Formwirksamkeit als unzulässig abzuweisen. Denn die Anforderungen an eine „schriftliche“ Klageerhebung sind nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliegt, die als PDF-Anhang mit einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übermittelt wurde. Für elektronische Dokumente ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Zudem darf die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt wird oder nicht.

Kostenvorschuss

Der Kläger erhält nun eine vorläufige Kostenrechnung. Ergibt sich aus dem Klageschriftsatz der Streitwert des Verfahrens ist der Vorschuss aus diesem zu berechnen. Der Streitwert ist regelmäßig der Unterschiedsbetrag zwischen der zuletzt festgesetzten Steuer und der mit der Klage angestrebten Steuerfestsetzung, er beträgt grundsätzlich jedoch mindestens 1.500 €. Lässt sich der Streitwert bei Klageeinreichung nicht ermitteln, fordert die Justizzahlstelle eine Kostenrechnung über einen Betrag von 284 €, der per Überweisung gezahlt werden soll. Gewinnt der Kläger den Prozess, so erhält er diesen Betrag zurück. Verliert er, muss er mindestens diesen Betrag bezahlen. Die genauen Kosten ermittelt der Kostenbeamte erst nach Abschluss des Verfahrens. Die Gerichtskosten können also auch noch höher als 284 € ausfallen.

Kosten des Finanzgerichtsverfahrens

Die Summe der Gerichtskosten errechnet sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zzgl. der Kosten für einen Rechtsanwalt oder Steuerberater nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einer Entscheidung durch Urteil werden Gebühren und Auslagen wie Zeugenentschädigungen oder Honorare für Sachverständige festgesetzt. Die Gebühren einschließlich der für den Rechtsanwalt ermitteln sich nach dem Streitwert und betragen bei beispielsweise 10.000 € ca. 2.500 €, bei 25.000 € ca. 3.500 € und bei 50.000 € ca. 5.300 €.

Klageerwiderung

Das Gericht bestätigt schriftlich den Eingang seiner Klage und teilt ihm das Aktenzeichen seines Verfahrens beim Finanzgericht mit. Sämtliche Korrespondenz zwischen Herrn S. und dem Finanzamt wegen dieser Streitsache läuft nun über das Finanzgericht. Das Gericht fordert das Finanzamt auf, die Steuerakten zu übersenden und zur Sache Stellung zu nehmen (Klageerwiderung). Nach einigen Wochen erhält der Kläger die Stellungnahme des Finanzamtes. Hieraus ergibt sich im Beispielsfall, dass die Kosten immer noch nicht anerkannt werden. In vielen Fällen wechselt nun der Schriftverkehr hin und her bis jeder Beteiligte seine Argumente vortragen konnte.

Am Anfang eines Verfahrens betreut ein Richter, der sogenannte „Berichterstatter“ das Verfahren. Er ist neben der Geschäftsstelle der erste Ansprechpartner für den Kläger. Vielfach kann er allein das Verfahren erledigen. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, berichtet er den Senatsmitgliedern den Fall.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach dem möglicherweise zeitraubenden Wechsel des Schriftverkehrs kommt es in der Regel entweder zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid (§ 90 a der Finanzgerichtsordnung). Das Gericht kann, wenn der Sachverhalt klar ist, per Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung durch drei Berufsrichter entscheiden. Ist der Kläger oder das Finanzamt mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann jeder innerhalb eines Monats die mündliche Verhandlung beantragen oder zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Im Falle einer mündlichen Verhandlung lädt das Gericht den Kläger und einen Vertreter des Finanzamtes zum Gericht. Beide haben dann Gelegenheit, ihren Standpunkt persönlich in der Verhandlung vor drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern darzulegen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wird entweder ein Urteil verkündet oder den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Entscheidung schriftlich zugestellt wird. Es ist auch möglich, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Dann entscheiden die drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter, allerdings ohne förmliche mündliche Verhandlung. Selbstverständlich kann der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage auch noch zurücknehmen, wenn er auf Grund der Verhandlung zu der Auffassung kommt, dass sein Begehren wenig Aussicht auf Erfolg hat. Im Falle einer Klagerücknahme halbiert sich die Gerichtsgebühr. Auch das Finanzamt kann auf Grund der mündlichen Verhandlung seinen bisherigen Standpunkt revidieren und sich dazu verpflichten, einen zu Gunsten des Steuerpflichtigen geänderten Bescheid zu erlassen. Jedenfalls kann in finanzgerichtlichen Verfahren die Steuer des Klägers nicht erhöht werden; das Risiko des Klägers besteht also (neben den Kosten) nur darin, dass seine Klage abgewiesen wird.

Güterichter

Regelmäßig können auch sog. „Güterichterverfahren“ durchgeführt werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn besondere Konflikte zwischen den Beteiligten bestehen, die über das eigentliche Rechtsproblem hinausgehen, etwa bei besonders emotionsgeladenen und festgefahrenen Streitigkeiten. Wenn neben der steuerlichen Fachkompetenz auch der Einsatz besonderer Konfliktlösungsmethoden wie der Mediation sinnvoll erscheint, kann der Güterichter eingeschaltet werden.

Auf Antrag aller Verfahrensbeteiligten übernimmt der Güterichter nach Klageerhebung das Verfahren und versucht – gemeinsam mit den Beteiligten – eine einvernehmliche, interessengerechte und rechtskonforme Lösung für den Streit zu finden. In der Sache selbst ist er nicht entscheidungsbefugt und wirkt nach einem etwaigen Scheitern der Güteverhandlung nicht an einer streitigen Entscheidung mit. Jeder Beteiligte kann jederzeit in das streitige Gerichtsverfahren zurückkehren.

„Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung“.

Quellen: Service Information des Finanzgerichts Thüringen, Urteil des FG Köln vom 25.01.2018 (Az. 10 K 2732/17; Rev. anhängig beim BFH, Az. VI B 14/18).

Verkehrswertermittlung

von Immobilien – eine Buchempfehlung

Titel: Verkehrswertermittlung von Immobilien
Autoren: Petersen, Schnoor, Seitz
Format: Hardcover, 619 Seiten
Stand: 3. Auflage, erschienen 2018 im Boorberg Verlag, Stuttgart
ISBN: 978-3-415-04609-2

Zum Verlag und weiteren Informationen geht´s direkt hier.

Bedeutung der Thematik

Die Verkehrswertermittlung von Immobilien ist für die Besteuerung von Vermögensnachfolgen sowie für die Grundsteuer bzw. Grunderwerbsteuer von großer Bedeutung. Aktuelle Entwicklungen fordern hier realitätsnähere Steuerwerte. Bereits jetzt kann der Steuerpflichtigen jedoch über § 198 BewG den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes anhand von Gutachten führen. Durch die Reform des Erbschaftsteuergesetzes sowie die bereits erfolgten Änderungen bei der Bewertung von Grundvermögen sollte auch der Steuerberater zumindest in Grundzügen mit der Verkehrswertermittlung von Immobilien vertraut sein.

Das Werk in 3. aktualisierter Auflage

Das vorliegende Werk ist in zwölf Kapitel gegliedert, wobei die allgemeine Begrifflichkeiten wie der des Verkehrs- bzw. Marktwerts sowie die gesetzliche Grundlagen der Verkehrswertermittlung von Immobilien Eingangs aufgezeigt werden. Das Sachverständigenwesen in Deutschland sowie die Vergütung, das Ertragswertverfahren sowie dessen Besonderheiten bei der Wertfindung werden in den nachfolgenden Kapiteln ausführlich dargestellt. Die jeweiligen Bewertungskomponenten wie der Reinertrag, die Restnutzungsdauer sowie der Liegenschaftszinssatz werden gleichfalls besprochen. Besondere Bewertungsverfahren, etwa das Sachwertverfahren sowie die Sachwertrichtlinie, das Vergleichswertverfahren werden ebenso detailliert dargestellt wie der Einfluss des Bodenwerts für die Wertermittlung. Das Thema Rechte an Grundstücken (Wegerechte, Erbbaurechte, etc.), Fehlerquellen der Bewertung sowie die Behandlung von Reparaturstau, die Bedeutung von Wertsicherungsklauseln sowie Aspekte der Bewertung anhand von Indizes sind weitere Themen des Buchs. Finanzmathematische sowie statistische Zusammenhänge werden dabei anhand auch von Rechenbeispielen sowie konkreten Analyseverfahren erklärt. Die Honorarrichtlinien sowie Honorarempfehlungen mit weiterführende Literaturquellen sind abschließend im Anhang abgebildet.

Unsere Empfehlung

Die Autorenschaft bringt ihre langjährige und umfassende Praxiserfahrung in das Werk mit ein. Inhaltlich fundiert, problemorientiert und gut strukturiert findet der Leser somit ein Handbuch, das die komplexe Thematik der Immobilienbewertung verständlich erläutert.

Das Werk richtet sich an Immobiliensachverständige aber auch an Personen, die punktuell mit der Bewertung von Immobilien zu tun haben: Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Steuerberater, Gerichte oder auch Inhouse-Consultants sowie letztlich auch interessierte Eigentümer.

Die Personengesellschaft

im Steuerrecht – eine Buchempfehlung

Titel: Die Personengesellschaft im Steuerrecht
Autoren: Zimmermann, Hottmann, Kiebele, Schaeberle, Scheel, Schustek, Szczesny
Format: Hardcover, 1.499 Seiten
Stand: 12. Auflage, erschienen im April 2017
Verlag: Erich Fleischer Verlag / Achim
ISBN; 978-3-8168-4082-4

Zum Verlag und weiteren Informationen geht´s direkt hier.

Bedeutung der Thematik

Gerade im Mittelstand stellen Personengesellschaften die am häufigsten vertretene Rechtsform für Unternehmen dar. Steuerliche Fragestellungen zu Personengesellschaften sind hierbei stets im Kontext der Vorschriften des bürgerlichen Rechts sowie des Handelsrechts zu betrachten. Gerade aufgrund der steuerlichen Transparenz für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung stellen Personengesellschaften eine Alternative zur körperschaftsteuerlichen Organschaft dar.

Das Werk in 12. aktualisierter Auflage

Die Personengesellschaft im Steuerrecht ist in zwanzig Kapitel gegliedert. Neben der laufenden Besteuerung von Personengesellschaften, der Gewinnverteilung oder der steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen ausführlich auch die Aspekte der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer dar. Gesellschaftsrechtliche Aspekte von der Gründung bis zum Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, Umwandlungen oder die Auflösung von Personengesellschaften werden ausführlich dargestellt. Themen wie die beschränkte Verlustnutzung, die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften, der Erbfall im Gesellschafterkreis oder Überlegungen zur vorweggenommenen Erbfolge als Gestaltungsinstrument komplettieren unter anderem das ganze Spektrum der einschlägigen Themen.

Der Stand des Werks berücksichtigt den neuesten Rechtsstand 2017 und beinhaltet somit alle wichtigen BFH-Entscheidungen sowie die relevanten Steuerrichtlinien mit Verwaltungsanweisungen. Die Neuerungen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer-Reform 2016 ist gleichwohl bereits eingearbeitet.

Unsere Empfehlung

Das vorliegende Werk „Die Personengesellschaft im Steuerrecht“ gilt zurecht vom Umfang her sowie in seiner praxisrelevanter Tiefe DER Standard bei Fragen zur Besteuerung von Personengesellschaften. Insbesondere die Steuerberaterpraxis kann anhand von mehr als 1.000 Beispielen Problembereiche erkennen und verstehen. Das Werk wird gleichfalls in der Lehre von einer Vielzahl von Experten genutzt, für die das umfangreiche Literaturverzeichnis als Referenz gilt.

 

Verbindliche Auskunft

Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, fällt nur eine Gebühr an. Die Gebühr wird dann durch alle Antragsteller als sog. Gesamtschuldner geschuldet, ist jedoch nur einmal zu entrichten. Eine mehrfache Gebühr würde erhoben, wenn die Antragsteller identische aber getrennte Anträge auf verbindliche Auskunft stellen. In der Praxis kommt dies häufig im Rahmen von Organschaften vor.

Anwendungsbereich: Für Antragstellungen, die ab dem 23. Juli 2016 beim Finanzamt eingehen.

Quelle: BFH-Urteil vom 9. März 2016 (Az. I R 66/14, BFH/NV 2016 S. 1194)

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