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Redaktion-SE

Elster Formular

Immer mehr Steuerpflichtige reichen Ihre Steuererklärung per Elster elektronisch beim Finanzamt ein. Das Problem dabei ist häufig die fehlende Erfahrung mit den Steuererklärungsvordrucken und die Tatsache, dass die elektronische Steuererklärung nicht auf den Original-Vordrucken sondern lediglich als komprimiertes Protokoll im Nachgang zur Übertragung zu Verfügung steht.

Der häufig unerfahrene Steuerpflichtige unterschreibt damit eine Zusammenfassung, die nicht mehr das gewohnte Bild der Steuererklärung hat. Der Steuerpflichtige kann sich dennoch nicht darauf berufen und nachträglich weitere Aufwendungen geltend machen. Die Finanzverwaltung lehnt entsprechende Anträge ab, die nach der vierwöchigen Einspruchsfrist eingehen.

Der Bundesfinanzhof hat das Vorgehen der Finanzämter grundsätzlich bestätigt

Denn der Steuerpflichtige hätte die Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung lesen müssen. Diese stehen auch mit der elektronischen Steuererklärung über Elster Formular zur Verfügung. Wer dies nicht macht und deshalb eine unvollständige Steuererklärung einreicht, der handelt grob fahrlässig und kann keine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids mehr beantragen.

Eine Hintertür haben die Richter allerdings offen gelassen: Die Erläuterungen in Elster Formular müssen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sein.

Quelle:
BFH vom 20.3.2013 (Az. VI R 9/12)

Eingetragene Lebenspartner

Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern beim Ehegattensplitting ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar.

Eingetragene Lebenspartner, die von ihrem Finanzamt getrennt veranlagt worden sind und zwei Einkommensteuerbescheide erhalten, sollten umgehend Einspruch einlegen und sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berufen.

Mehr unter: Bescheid-Check/“Eingetragene Lebenspartnerschaften“.

Quelle:
BVerfG vom 07.05.2013 (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07)

Grunderwerbsteuer

Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt grundsätzlich von der Gegenleistung ab, die der Erwerber für das Grundstück aufwendet. Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht die sog. Erwerbsnebenkosten für das Notariat sowie das Grundbuchamt.

Erwerbsnebenkosten, die der Veräußerer dem Erwerber erstattet mindern die Gegenleistung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erstattung von Erwerbsnebenkosten durch den Veräußerer zu einer Minderung der Gegenleistung beim Erwerber führt. Im entschiedenen Fall hatte sich der Veräußerer im notariellen Kaufvertrag dazu verpflichtet, dem Erwerber bestimmte Nebenkosten zu erstatten und dies tatsächlich auch getan. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer war somit um die erstatteten Nebenkosten zu mindern.

Der Erwerber musste somit auf die erstatteten Nebenkosen keine Grunderwerbsteuer entrichten.

Quelle:
BFH vom 17.04.2013 (Az. II R 1/12)

Hapimag-Aktionäre

Die Hapimag AG ist eine schweizer Aktiengesellschaft, die Ferienimmobilien in zahlreichen überwiegend europäischen Ländern besitzt und betreibt. Die Feriengäste sind regelmäßig die Aktionäre der Hapimag AG, die an Stelle einer Dividende sog. Wohnberechtigungspunkte erhalten. Diese Punkte berechtigen zur Buchung einer der Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum. Neben der eigentlichen Miete sind vor Ort Nebenkosten, abhängig von der Anzahl der Feriengäste, zu entrichten. Ferner zahlt jeder Aktionär jährliche Verwaltungskostenbeiträge für jede Aktie an die Hapimag AG.

Musterverfahren zur Besteuerung der Wohnberechtigungspunkte

Das Finanzgericht Münster hat in einer als Musterverfahren für sämtliche deutschen Aktionäre geführten Klage über die zutreffende Besteuerung der erhaltenen Wohnberechtigungspunkte zu entscheiden. Strittig ist die Bewertung dieser Sachdividende. Konkret ist strittig, ob die jährlichen Verwaltungskostenbeiträge sowie die zu tragenden Nebenkosten vom Wert der Nutzungsberechtigung abgezogen werden können.

Antrag auf Ruhen des Verfahrens

Aktionäre der Hapimag AG sollten Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die Verfügung der OFD Münster das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Hier geht es zum Mustereinspruch: Bescheid-Check (Jahr/Kapitalvermögen/“Hapimag“)

Quellen:
FG Münster (Az. 11 K 4508/11 E)
OFD Münster vom 06.05.2013 (akt. Kurzinfo ESt 9/2011)

Zeitwertkonten

Die Gutschrift auf Zeitwertkonten führt grundsätzlich nicht sofort zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Arbeitgeber, die flexible Arbeitszeitmodelle wie etwa Zeitwertkonten führen, müssen Lohnsteuer daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung – also in der Freistellungsphase – einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Eine besondere Situation ist stets die der sog. Gesellschafter-Geschäftsführer. Dies sind insbesondere die Geschäftsführer einer GmbH, die zugleich als Gesellschafter über die Mehrheit der Stimmrechte der GmbH verfügen. Aufgrund der besonderen Stellung kann dieser Personenkreis über den Zeitpunkt der Auszahlung fälliger Beträge entscheiden. Steuerlich ist daher bereits dann von einem Zufluss und damit der Besteuerung auszugehen, wenn das Gehalt fällig wird.

Das FG Münster hat nunmehr zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern entschieden, dass auch hier Gutschriften auf Zeitwertkonten nicht zu einem Lohnzufluss führen. Dies gilt stets dann, wenn eine im Voraus geschlossene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung über ein Zeitwertkonto geschlossen worden ist. In diesem Fall sind die entsprechenden Lohnbestandteile nämlich gerade nicht fällig geworden.

Die Rechtsfrage muss trotz der Entscheidung der Finanzrichter als nicht endgültig geklärt betrachtet werden. Die Finanzrichter haben ausdrücklich eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Quellen:
FG Münster vom 13.03.2013 (Az. 12 K 3812/10)

 

Neubau behindertengerecht

Zwangsläufige größere Ausgaben, die der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht entstehen, können steuerlich als sog. außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen sind nach § 33 EStG jedoch um die sog. zumutbare Belastung zu kürzen, weshalb sich in der Praxis kleinerer Aufwendungen steuerlich nicht auswirken. Die zumutbare Belastung ist ein Prozentsatz (bspw. 5%) der Einkünfte, der von der Höhe der Einkünfte sowie der familiären Situation des Steuerpflichtigen abhängt.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat im Fall einer Schwerbehinderten (GdB 80%) entschieden, dass der Erwerb eines um 151 Quadratmeter größeren Grundstücks zum Bau eines Bungalows anstatt eines mehrstöckigen Hauses durch die Behinderung veranlasst ist. Das Wohnumfeld berücksichtigt damit die individuellen Bedürfnisse der Behinderung. Der Mehraufwand von ca. 13.000 Euro für den größeren Baugrund kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Die Richter führten explizit aus, dass es auf zumutbare Handlungsalternativen wie etwa die Einrichtung eines Treppenlifts nicht ankommt.

Quelle:
Urteil des FG Niedersachsen vom 17.01.2013 (Az. 14 K 399/11)

Gewerbesteuerpflicht

Prostituierte, die selbständig Ihrer Tätigkeit nachgehen, sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. Letzeres hat der Bundesfinanzhof nunmehr beschlossen und damit seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben. Danach ist „jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgmeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt“ als Gewerbebetrieb steuerpflichtig.

Da die Gewerbesteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden kann, wird sich hierdurch im Regelfall keine höhere Steuerbelastung für die Prostituierten selbst ergeben. Ein Mehraufwand wird allerdings aus den weiteren Verpflichtungen der Anmeldung und Berechnung der Gewerbesteuer resultieren.

Das Gewerbesteueraufkommen steht den Gemeinden zu, weshalb diese künftig ein besonderes Interesse an der ordnungsgemäßen Anmeldung und Berechnung des Gewinns aus der Tätigkeit von selbständigen Prostituierten haben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinden die ihnen zustehenden Befugnisse der Aufsicht sowie der Überwachung der Tätigkeiten ausüben werden. Gemeinden können beispielsweise an einer Betriebsprüfung des Finanzamtes teilnehmen.

Quelle:
BFH-Beschluss vom 20.02.2013 (Az. GrS 1/12)
Aufgabe des BFH-Urteils vom 23.06.1964 (Az. GrS 1/64 S)

Bewirtungskosten

Bewirtungskosten können seit 2004 lediglich zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nunmehr ist erneut strittig, ob die Absenkung von 80 % auf 70 % durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 zulässig war.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Normenkontrollverfahren das Bundesverfassungsgericht angerufen, die Reduzierung des Betriebsausgabenabzugs zu prüfen. Die Finanzrichter berufen sich dabei auf einen früheren Beschluss aus Karlsruhe, wonach das Gesetzgebungsverfahren unter Berufung auf die sog. Koch/Steinbrück-Liste nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Quellen:
Anhängiges Verfahren beim BVerfG (Az. 2 BvL 4/13)
Beschluss des BVerfG vom 08.12.2009 (Az. 2 BvR 758/07)

Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 26.04.2013 (Az. 10 K 2983/11)

Steuer auf Scheingewinne?

Die stehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Versteuerung von „Scheingewinnen“ aus einer Kapitalanlage, das als betrügerisches Schneeballsystem keine tatsächlichen Renditen erwirtschaftet, wurde erneut in einer erstinstanzlichen Entscheidung angezweifelt. In dem vor dem Finanzgericht Köln entschiedenen Sachverhalt wurde vorläufiger Rechtschutz im Fall der Beteiligung an der Business Capital Investors Corporation (BCI) erzielt.

 

Der BFH wird erneut entscheiden müssen

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sind bescheinigte Erträge dann zu versteuern, wenn diese quasi freiwillig wieder angelegt werden. Dies gilt zumindest solange die objektive Wertlosigkeit der Erträge nicht bereits offensichtlich ist.

Quelle:
FG Köln vom 10.4.2013 (Az. 10 V 216/13)

Kosten der Ehescheidung

Die Anwalts- und Gerichtskosten im Ehescheidungsverfahren können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen zwangsläufig und außergewöhnlich sind und daher – nach Abzug einer zumutbaren Belastung – vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. Da die Finanzverwaltung diese Ansicht nicht teilt, wird letztlich erneut der BFH über die Rechtsfrage entscheiden müssen.

Quellen:
FG Düsseldorf vom 19.02.2013 (Az. 10 K 2392/12 E, Rev. VI R 16/13)
Grundsatzentscheidung des BFH vom 12.05.2011 zu Zivilprozesskosten (Az. VI R 42/10, BStBl. 2011 II, S. 1015)
Ablehnend: BMF-Schreiben vom 20.12.2011 (BStBl. 2011 I, S. 1286)

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