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Redaktion-SE

Nachträgliche Schuldzinsen

Wird eine wesentliche Kapitalbeteiligung nach § 17 EStG, also beispielsweise ein GmbH-Anteil mit mindestens 25%-iger Beteiligung, veräußert und reicht der Veräußerungserlös nicht aus, um die Finanzierung aus der Anschaffung des GmbH-Anteils vollständig abzulösen, so entstehen dem ehemaligen Anteilseigner nach der Veräußerung weiterhin Zinsaufwendungen. Diese Aufwendungen stehen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ehemaligen GmbH-Beteiligung.

Bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH)  im Jahr 2010 war es noch strittig, ob diese Zinsaufwendungen für Zeiträume nach der Beteiligungsveräußerung steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Richter haben diese Frage zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt. Allerdings gelten diese Grundsätze der Rechtsprechung lediglich bis zum Jahr 2008.

Das neue System der Abgeltungsteuer

Mit dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 wurde der Abzug von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung lässt danach einen Werbungskostenabzug für Jahre ab 2009 nicht mehr zu. Auch die Möglichkeit der Option zur Regelbesteuerung, d.h. der Verzicht auf die Anwendung der Abgeltungsteuer hält die Finanzverwaltung für unzulässig, da eine solche Option nur für die Jahre möglich sei, in denen das Beteiligungsverhältnis noch bestand. Letzeres ist noch nicht abschließend durch den BFH geklärt.

Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens

Bis zur Klärung dieser Rechtsfrage empfiehlt Steuern-Einspruch.de, für Fälle in denen das Finanzamt den nachträglichen Schuldzinsenabzug versagt, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Steuerbescheids schriftlich Einspruch einzulegen. Unter Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren sowie die Mitteilung der OFD Münster kann zusätzlich Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Der Einspruch ruht dann beim Finanzamt bis zum Ausgang des Verfahrens beim BFH. Entscheidet der BFH erneut zugunsten der Steuerzahler, dann berücksichtigt das Finanzamt die Schuldzinsen automatisch in einem geänderten Einkommensteuerbescheid. Kosten für eine Klage vor dem Finanzgericht erübrigen sich hierdurch.

Quellen:
BFH Urteil vom 16.03.2010 (Az. VIII R 20/08)
OFD Münster vom 18.01.2013 (Kurzinfo ESt 7/2012)
BFH, anhängiges Verfahren (Az. VIII R 48/12)

Verzögerungsgeld umstritten

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2009 ein Verzögerungsentgelt eingeführt. Danach kann das Finanzamt in folgenden Fällen einen Anspruch mit einem Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro durchsetzen:

  • Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung ins Inland
  • Einräumung des Datenzugriffs im Rahmen einer Außenprüfung zur Prüfung von Unterlagen
  • Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nicht jede Verletzung einer Mitwirkungspflicht zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führen darf. Die Finanzverwaltung muss bei der Festsetzung ein mögliches Verschulden des Steuerpflichtigen prüfen. Hiervon ging die Finanzverwaltung bisher nicht aus und hat die Festsetzung grundsätzlich ohne weitere Prüfung des Schuldvorwurfs vorgenommen.

Quellen:
§ 146 Abs. 2b AO
BFH vom 28.08.2012 (Az. I R 10/12)
Fragen/Antwortenkatalog vom 28.09.2011 (Punkt 6)

Ehrenamt bleibt steuerfrei

Ein ehrenamtlicher Betreuer muss die erhaltene Aufwandsentschädigung nicht versteuern. Für die Jahre bis 2010 bleiben die Aufwandsentschädigungen in unbegrenzter, danach in begrenzter Höhe steuerfrei.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war der Kläger vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt worden und hatte dafür Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG kam nach seiner Auffassung nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren.

Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei seien. Es handele sich zwar um Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie seien aber steuerfrei, und zwar in den Jahren ab 2011 – betraglich begrenzt – nach § 3 Nr. 26b EStG und in den Vorjahren (und damit im Streitfall) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.

Es handele sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger ebenfalls hätte verlangen können und die dann einen erheblich höheren Umfang gehabt hätte, sondern nur um eine geringe Aufwandsentschädigung, die die für die Betreuung anfallenden Kosten typisierend abgelten solle. Der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz reiche für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan sei weder nach dem Wortlaut der Vorschrift, noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte erforderlich.

Quelle:
BFH-Pressemitteilung Nr. 1/2013 vom 02.01.2013
BFH-Urteil vom 17.10.2012 (Az. VIII R 57/09)

Jahreswagenbesteuerung

Der BFH hat in zwei Urteilen entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller tätigen Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den sog. „Listenpreisen“ lagen. Die Finanzämter setzten einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstieg. Dagegen wandten die Kläger ein, dass Lohn allenfalls insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über das hinausgehe, was auch fremde Dritte als Rabatt erhielten.

Dieser Auffassung schloss sich der Lohnsteuersenat des BFH in den jetzt ergangenen Urteilen an. Er entschied, dass ein üblicher, auch Dritten eingeräumter Rabatt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Denn zum Arbeitslohn gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen, dass Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses ihren Arbeitnehmern Waren zu einem besonders günstigen Preis verkaufen. Ob allerdings der Arbeitgeber tatsächlich einen besonders günstigen, durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt hat, ist jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend ist danach der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG).

Bezieht der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte Waren, richtet sich die Rabattbesteuerung grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 EStG. Dann greifen zwar zu Gunsten des Arbeitnehmers Vergünstigungen, nämlich ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4% sowie zusätzlich ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG); Grundlage dafür ist allerdings nicht der Marktpreis sondern der Endpreis des Arbeitgebers, also der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Weil dieser vom Arbeitgeber bestimmte Endpreis aber auch weit über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen kann, hat – so der BFH -, der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung das Recht, den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG bewerten zu lassen, dann allerdings ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag.

Quellen:
BFH-Pressemitteilung Nr. 75 vom 07. November 2012
BFH vom 26. Juli 2012 (Az. VI R 30/09)
BFH vom 26. Juli 2012 (Az. VI R 27/11)

Zweifel an Mindestbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die sog. Mindestbesteuerung in bestimmten Situationen zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Besteuerung führen kann.

Seit 2004 dürfen in den Vorjahren nicht ausgeglichene negative Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen zwar bis zur Höhe von 1 Mio. Euro unbeschränkt von einem entsprechend hohen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, ein übersteigender Verlustbetrag aber nur bis zu 60% des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei einem bestehenden Verlustvortrag in Höhe von beispielsweise 3 Mio. Euro und einem zu versteuernden Einkommen vor Verlustausgleich im aktuellen Jahr in Höhe von beispielsweise 2 Mio. Euro bedeutet das: Es können lediglich 1,6 Mio. Euro der Verluste ausgeglichen werden, während für 400.000 Euro Steuern anfallen. Die verbleibenden Verluste können erst in den Folgejahren abgezogen werden.

Allgemein wird in dieser liquiditätsbelastenden zeitlichen „Streckung“ des Verlustabzugs kein Verfassungsverstoß gesehen. Das gilt aber nur solange, wie ein Abzug der verbleibenden Verluste in den Folgejahren prinzipiell möglich ist. Bedenken bestehen jedoch, wenn es zu einem endgültigen Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit kommt. Diesen Bedenken hat sich der BFH angeschlossen.

Das konkrete Verfahren betraf eine GmbH, die hohe Verluste erwirtschaftet und diese wegen der Mindestbesteuerung nur teilweise abziehen konnte. In der Folgezeit kam es zu einer Umstrukturierung und einem Gesellschafterwechsel, der dazu führte, dass der wegen der Mindestbesteuerung nicht ausgenutzte Verlustvortrag nach § 8c des KStG in Gänze verloren ging. Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung, soweit sie für einen derartigen endgültigen Ausfall des Verlustabzugs keine gesetzliche Vorsorge trifft. Er erwägt deswegen eine verfassungskonforme Normauslegung. Offen bleibt, ob § 8c KStG nicht seinerseits Verfassungsbedenken aufwirft.

Quelle:
BFH-Pressemitteilung Nr. 81/12 vom 28. November 2012
BFH vom 26. August 2010  (Az. I B 49/10)

Die neue Verzögerungsrüge

Seit dem 03.12.2011 besteht die Möglichkeit eine sog. Verzögerungsrüge bei überlangen Gerichtsverfahren einzulegen. Die Neuregelung gilt für alle anhängigen Gerichtsverfahren und ist damit ab sofort in höchstem Maße praxisrelevant.

Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde § 155 der Finanzgerichtsordnung geändert. Danach gelten die ebenfalls geänderten Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes für Finanzgerichtsverfahren entsprechend (vgl. §§ 198 ff. GVG n.F.). Mit dem neuen Gesetz sollen die Anforderungen des Grundgesetzes als auch denen der Europäischen Menschenrechtskonvention umgesetzt werden. Denn ein gerichtlicher Rechtsschutz ist danach nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt.

Inwieweit die neue Verzögerungsrüge in der Praxis Anwendung finden wird bleibt abzuwarten. Zwar dauern bereits 15% aller Verfahren vor dem Finanzgericht länger als 36 Monate, jedoch beruht eine Verzögerung häufig nicht auf dem Verhalten einer Seite allein. Auch das Verhalten des Verteidigers bzw. der Prozessbevollmächtigten wird bei der Frage, ob ein Verfahren bereits unangemessen lang dauert zu beantworten sein.

Bestehen Überlegungen für eine Verzögerungsrüge, so sollte diese so frühzeitig als möglich bereits im Finanzprozess eingelegt werden, da nur dann zu einem späteren Zeitpunkt über eine Entschädigung entschieden werden kann. Bei der Höhe der Entschädigung ist zwischen materiellen und immateriellen Schäden zu unterscheiden.

Materielle Schäden sind im Einzelfall nachzuweisen. Es ist darzulegen, weshalb eine „Vermögenseinbuße auf einer relevanten Verfahrensverzögerung durch das Gericht beruht“ (sog. Kausalität). Ferner gilt einschränkend ein entgangener Gewinn nicht als entschädigungsfähig.

Immaterielle Schäden hingegen werden grundsätzlich pauschal mit 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung entschädigt.

Quelle: Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl. I 2011, S. 2302)

Schwerpunkte 2012

Der Bundesfinanzhof hat mit der nachfolgenden Übersicht jene Verfahren aufgeführt, die von besonderem Interesse sind und die voraussichtlich im Jahr 2012 entschieden werden.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gewinnermittlung

Anschaffung von Passivposten: In dem Verfahren I R 72/10 wird der I. BFH-Senat zu der Frage Stellung nehmen, wie Passivposten (hier: Rückstellungen), die im Wege eines sog. „asset deals“ angeschafft wurden und beim Veräußerer einem steuerlichen Abzugsverbot unterlagen, beim Erwerber zu behandeln sind.

Flaschenpfand: Der I. BFH-Senat wird im Verfahren I R 33/11 die bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb prüfen.

Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für hinterzogene Mehrsteuern: In dem Verfahren X R 23/10 hat der X. Senat zu entscheiden, ob Rückstellungen für im Rahmen einer Außenprüfung aufgedeckte Mehrsteuern schon im jeweiligen Veranlagungszeitraum, für den Steuern hinterzogen wurden, zu bilden sind oder erst in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit der Nachzahlung der Mehrsteuern aufgrund konkreter Maßnahmen der Außenprüfung rechnen musste.

Schuldzinsenabzug bei Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen: Die Begrenzung des Abzugs betrieblich veranlasster Schuldzinsen bei Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG gilt gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht für den Schuldzinsenabzug bei Darlehen, die der Finanzierung von Anlagevermögen dienen. Für den Fall, dass Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto gezahlt werden, wird der IV. Senat in dem Verfahren IV R 19/08 entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Finanzierungszusammenhang zwischen dem Darlehen und der Anschaffung von Anlagevermögen besteht.

Kürzung des Schuldzinsenabzugs trotz kurzfristiger Einlage: Der Kläger im Verfahren VIII R 32/09 überzog zeitnah zum Jahreswechsel sein privates Girokonto, um Gelder auf sein betriebliches Konto überweisen zu können. Damit neutralisierte er bisher aufgelaufene Überentnahmen, die gemäß § 4 Abs. 4a EStG zu einer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen geführt hätten. Am Anfang des neuen Jahres transferierte der Kläger die Gelder auf sein privates Konto zurück. Der VIII. Senat wird hierzu entscheiden, ob ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegt.

Regatta-Begleitfahrt: Der IV. Senat wird im Verfahren IV R 25/09 klären, ob die Aufwendungen für eine Regatta-Begleitfahrt anlässlich der „Kieler Woche“, an der Kunden und Geschäftsfreunde sowie Vertriebsmitarbeiter teilgenommen haben, als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag: Der X. Senat wird sich in den Verfahren X R 20/11 und X R 42/11 mit der Frage auseinandersetzen, ob für den Nachweis der Investitionsabsicht bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 bis 4, 7 EStG im Fall einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung eine verbindliche Bestellung von Wirtschaftsgütern, die zu wesentlichen Betriebsgrundlagen des eröffneten Betriebs zählen, erforderlich ist oder ob insbesondere wegen der geringeren Missbrauchsgefahr im Vergleich zur Vorgängerregelung (§ 7g Abs. 3 bis 8 EStG a.F.) auch andere Nachweise ausreichend sind.

Anschaffungskosten für die Beteiligung in Umwandlungsfällen: In dem Verfahren IV R 39/09 hat ein Gesellschafter seinen Anteil an einer Personengesellschaft veräußert, die durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangen ist. Der IV. Senat wird dazu Stellung nehmen, ob der veräußernde Gesellschafter Anschaffungskosten für die untergegangene nicht wesentliche Beteiligung an der GmbH vom Veräußerungserlös für seinen Mitunternehmeranteil abziehen darf.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Steuerberaterbüro als Teilbetrieb: In dem Verfahren VIII R 22/09 stellt sich dem VIII. Senat die Frage, ob die Veräußerung eines von mehreren Steuerberaterbüros eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung ist, wenn der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit in Bezug auf Mandate fortsetzt, die ursprünglich aus dem veräußerten Steuerberatungsbüro stammten.

Steuerpflicht der Einkünfte eines Betreuers: Nachdem der VIII. Senat bereits entschieden hat, dass Berufsbetreuer Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, stellt sich in dem Verfahren VIII R 57/09 nunmehr die Frage, ob diese Einkünfte auch dann nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind, wenn die Zahlungen an den Kläger aus dem Haushaltstitel „Auslagen in Rechtssachen (einschließlich Reisekosten)“ des Landeshaushaltsplans geleistet werden.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Regelmäßige Arbeitsstätte beim konzerninternen Outsourcing: Wird ein bisher unselbständiger Betriebsteil eines Konzerns in eine selbständige Unternehmenstochter ausgegliedert (Outsourcing), ändert sich der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für den im ausgegliederten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zwar nicht. Im Verfahren VI R 22/10 ist zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer dennoch wegen der Ausgliederung höhere tatsächliche Fahrtkosten als die nach der Entfernungspauschale anzusetzenden Werbungskosten und zusätzlich Verpflegungsmehraufwendun-gen geltend machen kann.

Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenwagens: Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen mit der Möglichkeit der Privatnutzung überlassen, kann dieser geldwerte Vorteil mit der pauschalen 1%-Methode bewertet werden. In dem Verfahren VI R 26/10 war arbeitsvertraglich geregelt, dass die private Nutzung des Firmenwagens dem Arbeitgeber gegenüber durch Spesenabrechnungen anzuzeigen ist. Hier wird der VI. Senat darüber zu entscheiden haben, ob der Nachweis, dass keine private Nutzung des Firmenwagens stattgefunden hat, auf der Grundlage dieser Vereinbarung und des Fehlens von Spesenabrechnungen über privat gefahrene Kilometer erbracht werden kann.

Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs: Der VI. Senat wird sich in dem Verfahren VI R 33/10 mit der Frage beschäftigen, ob auch dann noch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, wenn bei isolierter Betrachtung des Fahrtenbuchs nicht alle erforderlichen Angaben zu den Fahrten ersichtlich waren, die Lücken jedoch durch ergänzende Erläuterungen in einer Excel-Datei geschlossen werden können. Sollten diese Angaben genügen, findet die für den Steuerpflichtigen ungünstigere 1%-Regelung keine Anwendung.

Übernommener Beitrag für Golfclub als Arbeitslohn: In dem Verfahren VI R 31/10 wird der VI. Senat zu entscheiden haben, ob der von einer GmbH für ihren angestellten Geschäftsführer entrichtete Beitrag für eine angeordnete Mitgliedschaft in einem Golfclub für den Geschäftsführer Arbeitslohn ist, obwohl der Geschäftsführer selbst keine Platzreife hat.

Abzug von Werbungskosten für wöchentliches Telefonat bei Dienstreisen: Die Streitsache VI R 50/10 wirft die Frage auf, ob ein Arbeitnehmer, der sich auf einer Dienstreise befindet, die Kosten für ein wöchentliches Telefongespräch mit seiner Familie als Werbungskosten wie in Fällen der doppelten Haushaltsführung abziehen kann, wenn er aus dienstlichen Gründen an einer Heimfahrt gehindert ist.

Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen: Gibt der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen (Firmenjubiläen oder Weihnachtsfeiern) mehr als 110 € pro Arbeitnehmer aus, sollen diese Aufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung unüblich und damit insgesamt Arbeitslohn für den Arbeitnehmer sein. Der VI. Senat wird in mehreren Verfahren (VI R 79/10, VI R 93 bis 96/10 und VI R 7/11) zu entscheiden haben, ob diese Freigrenze angesichts des allgemeinen Preisanstiegs noch angemessen ist. Zudem ist dabei die Frage relevant, ob für die Berechnung des Überschreitens der Freigrenze auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist.

Unfallbedingter Wertverlust des PKW als Werbungskosten: In dem Verfahren VIII R 33/09 stellt sich dem VIII. Senat die Frage, ob der wegen eines Unfalls auf einer beruflich veranlassten Fahrt eingetretene Wertverlust des PKW (Zeitwert vor dem Unfall abzüglich Zeitwert nach dem Unfall) als Werbungskosten geltend gemacht werden kann oder ob nur eine technische Abschreibung von einem (fiktiven) Restbuchwert in Betracht kommt.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Abzug von Schuldzinsen nach Veräußerung einer fremdvermieteten Immobilie: Im Verfahren IX R 67/10 wird der IX. Senat entscheiden, ob Aufwendungen für Schuldzinsen, die für ein Darlehen zu zahlen sind, das zur Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie aufgenommen worden ist, nach Veräußerung der Immobilie entgegen der bisherigen Rechtsprechung weiter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.

Sonstige Einkünfte

Steuerbarkeit von Schweigegeldern: Im Verfahren IX R 65/10 ist vom IX. Senat zu klären, ob ein „Schweigegeld“ zu versteuern ist, das der Kläger dafür erhalten hat, während des Börsengangs einer AG behauptete Ansprüche nicht weiter zu verfolgen und den Börsengang nicht durch die Veröffentlichung bestimmter Sachverhalte zu stören.

Sonderausgaben

Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung: In dem Verfahren X R 62/09 wird sich der X. Senat mit der Frage auseinandersetzen, ob Beiträge zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung, die ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit in der Schweiz entrichten muss, im Inland als Sonderausgaben abziehbar sind. Dabei wird maßgeblich sein, ob die schweizerischen Vorsorgeaufwendungen seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nach dem DBA im Inland steuerfreien schweizerischen Einkünften des jeweiligen Veranlagungszeitraums oder mit zukünftigen im Inland steuerpflichtigen Rentenbezügen stehen.

Schulgeldzahlungen für den Besuch einer in der Schweiz belegenen Privatschule: In den Verfahren X R 43/10 und X R 3/11 wird der X. Senat zu entscheiden haben, ob in den Jahren 2002 bis 2004 geleistete Schuldgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule in der Schweiz als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 24a Satz 2 EStG abziehbar sind. Dabei hat der X. Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob die Schulgeldzahlungen für die schweizerische Privatschule auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (sog. Freizügigkeitsabkommen) Schulgeldzahlungen für vergleichbare Schulen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gleichzustellen sind.

Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Asbestsanierung eines Daches: Im Verfahren VI R 47/10 ist vom VI. Senat zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines selbstgenutzten Wohnhauses als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, obwohl die Zwangsläufigkeit der Sanierungsmaßnahme nicht durch ein zuvor erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen worden ist.

Aufwendungen für krankheitsbedingte Maßnahmen: Der VI. Senat wird im Verfahren VI R 74/10 zu klären haben, ob der Nachweis von Krankheitskosten nach den Neuregelungen in § 33 Abs. 4 EStG und §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 3f EStDV (jeweils in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011, BGBl. I 2011, 2131) auch dann durch ein amtsärztliches Attest zu führen ist, wenn die Kosten für Behandlungen entstanden sind, die in Veranlagungszeiträumen vor 2011 durchgeführt worden sind.

Familienleistungsausgleich, Kindergeld

Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Zivil- oder Wehrdienst: In den Verfahren III R 5/07 und III R 41/07 geht es um die Frage, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit zwischen Schulabschluss und der Ableistung des Zivil- oder Wehrdienstes besteht, wenn diese Übergangszeit länger als die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vorgesehenen vier Monate dauert und das Kind weder bei der Arbeitsvermittlung noch bei der Berufsberatung gemeldet ist und auch dem Arbeitsamt nicht zur Vermittlung zur Verfügung steht.

Sprachkurse im Rahmen eines Au-pair Aufenthalts als Berufsausbildung: Für ein volljähriges Kind besteht u.a. Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in Berufsausbildung befindet. In den Verfahren III R 58/08, III R 59/08 und V R 58/10 ist die Frage zu klären, ob ein Aufenthalt als Au-pair als Berufsausbildung zu werten ist, wenn der wöchentliche (Sprach-)Unterricht weniger als zehn Stunden beträgt, ggf. aber für die spätere Studienplatzvergabe förderlich ist.

Kindergeldanspruch für ein nur im Niedriglohnniveau beschäftigtes behindertes Kind: Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zu klären ist im Verfahren III R 29/09, ob dies der Fall ist, wenn ein behindertes Kind zwar erwerbstätig ist, aber infolge einer Beschäftigung im Niedriglohnbereich nicht seinen gesamten Lebensbedarf decken kann.

Pflegekindschaftsverhältnis zu einer behinderten volljährigen Person: Kindergeld wird auch für Pflegekinder gezahlt, wenn u.a. eine familienähnliche, auf längere Dauer bestehende Bindung zum Kindergeldberechtigten besteht. Anknüpfend an die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die notwendige Bindung bei Volljährigen nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände anzunehmen ist, muss der III. Senat im Rahmen des Verfahrens III R 15/09 entscheiden, ob die Behinderung des Pflegekindes so gravierend sein muss, dass es in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht.

Einkommensteuerveranlagung und Tarif

Verfassungsmäßigkeit der Freistellung des steuerlichen Existenzminimums: In dem Verfahren III R 1/09 muss der III. Senat beurteilen, ob das Existenzminimum eines Ehepaares mit drei Kindern in Ausbildung in den Jahren 2000 bis 2004 durch den Grundfreibetrag, die Kinderfreibeträge und den Betreuungsbedarf in der von Verfassungs wegen gebotenen Weise freigestellt ist.

Steuerermäßigungen

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen an der Dienstwohnung eines Pastors: In dem Verfahren VI R 18/10 ist zu entscheiden, ob ein Pastor eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen kann, soweit nicht er, sondern sein Arbeitgeber die Leistungen beauftragt hat und der Pastor nur über eine monatlich an seinen Arbeitgeber zu entrichtende Pauschale finanziell belastet ist.

Doppelbesteuerungsabkommen, Internationales Steuerrecht

Treaty Override verfassungswidrig?: In den Revisionsverfahren I R 66/09, I R 5/11 und I R 27/11 steht die grundsätzliche Frage im Streit, in welchen Grenzen der nationale Gesetzgeber berechtigt ist, sich einseitig über Regelungen eines mit einem anderen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens hinwegzusetzen.

Finale Betriebsstättenverluste: Im Verfahren I R 48/11 wird sich der I. BFH-Senat im Anschluss an sein Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35 (erneut) mit der Berücksichtigung von anderweitig nicht verwertbaren (finalen) Verlusten aus einer im EU-Ausland (hier: Belgien) belegenen Betriebsstätte bei der inländischen Besteuerung befassen.

Steuerabzug bei Live-Fernsehrechten: Gegenstand des Verfahrens I R 41/11 ist die Frage, ob für Vergütungen für die Überlassung von Live-Fernsehübertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich das Besteuerungsrecht Deutschland oder Österreich zusteht.

Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams: Ob Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wird der I. Senat in dem Verfahren I R 3/11 klären.

Quelle: BFH Jahresbericht 2012

Erststudium nach dem Abitur

Das FG Münster hat die Klage eines Studenten zurückgewiesen. Danach können die Aufwendungen für ein nach dem Abitur in den Jahren 2002 bis 2008 abgeschlossenes Studium nicht als Werbungskosten mit den ersten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Jahr 2007 verrechnet werden.

Die Entscheidung ist von besonderem Interesse, da die Finanzrichter in der Urteilsbegründung erstmals auf die Änderungen durch das am 14.12.2011 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 eingehen. Hierdurch wurde insbesondere § 9 EStG mit Wirkung vom 01.01.2004 ein Absatz 6 angefügt (Art. 2 Nr. 4 BeitrRLUmsG). Danach stellen „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium … keine Werbungskosten (Anm.: dar), wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“

Die gesetzliche Neuregelung des § 9 Abs. 6 EStG und die geänderte Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG sind bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Die Finanzrichter sehen diese sog. echte Rückwirkung jedoch ausnahmsweise nicht als verfassungswidrig an. Der Gesetzgeber hat lediglich die Rechtslage bis zur Änderung der höchstrichterlichen gefestigten Rechtsprechung und die bis dato geltende Praxis der Finanzverwaltung festgeschrieben. Damit besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten.

Die Finanzrichter haben jedoch die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Münster vom 20.12.2011 (Az. 5 K 3975/09 F, veröffentlicht am 01.02.2012)

Was ist ein Einspruch?

Ein Einspruch ist ein Schreiben an Ihr Finanzamt mit dem Sie die Änderung Ihres Steuerbescheids beantragen können. Wichtig ist: Das Finanzamt darf keine Gebühren für die Bearbeitung Ihres Einspruchs verlangen! Allerdings müssen Sie folgende Dinge beachten:

  • Der Einspruch muss innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat, nachdem Sie Ihren Steuerbescheid erhalten haben, schriftlich Ihrem Finanzamt vorliegen.
  • Damit ein Einspruch erfolgreich ist, muss er insbesondere eine Einspruchsbegründung enthalten. Hier hilft Ihnen der Bescheid-Check von Steuern-Einspruch.de

In der Einspruchsbegründung sind die Gründe vorzutragen, weshalb Ihr Steuerbescheid unrichtig ist. Als Begründung können insbesondere die bei Steuergerichten anhängige strittige Steuerrechtsfragen herangezogen werden.

Mit dem Bescheid-Check von Steuern-Einspruch.de greifen Sie automatisch auf unsere Datenbank zu. So begründen Sie Ihren Einspruch mühelos.

Was ist Steuern-Einspruch.de?

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Warum Steuern-Einspruch.de?

Niemand ist mehr in der Lage, alle Steuergesetze mit Rechtsverordnungen, alle Erlasse und Schreiben der Finanzverwaltung, sämtliche Gerichtsurteile oder die unzähligen anhängigen Verfahren bei Finanzgerichten zu überblicken oder gar zu kennen.

Auch für die Finanzämter ist die Sachlage unübersichtlich. Die Fehlerquote bei Steuerbescheiden ist folglich sehr hoch. Genau hier kommt Steuern-Einspruch.de zum Zug.

Immer häufiger wehren sich Steuerzahler gegen ihren Einkommensteuerbescheid und sichern damit ihre Rechte. Jedes Jahr gehen mehr als sechs Millionen Einsprüche gegen Steuerbescheide bei den Finanzämtern ein. Laut amtlicher Statistik haben dabei zwei von drei Einsprüchen Erfolg. Das gute daran: Kosten fallen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens beim Finanzamt nicht an. Ihr Risiko ist also gering!

Damit auch Sie von einem Einspruch profitieren können, gibt es Steuern-Einspruch.de. Unser Bescheid-Check unterstützt Sie – kostenfrei!

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Die Personengesellschaft

im Steuerrecht - eine Buchempfehlung Titel: Die Personengesellschaft im Steuerrecht Autoren: Zimmermann, Hottmann, Kiebele, Schaeberle, Scheel, … [Weiterlesen...] ÜberDie Personengesellschaft

Verbindliche Auskunft

Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, fällt nur eine Gebühr an. Die Gebühr wird dann durch alle … [Weiterlesen...] ÜberVerbindliche Auskunft

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