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Redaktion-SE

Gewerbesteuerpflicht

Wenn Selbständige nur in geringem Umfang auch gewerbliche Einkünfte miterzielen, so unterliegt ihr gesamter Gewinn der Gewerbesteuer.

Der eigentlich selbständig tätige Augenarzt kann somit, wenn er auch Kontaktlinsen verkauft und damit eine bestimmte Umsatzschwelle überschreitet, der Gewerbesteuerpflicht mit seinem gesamten Praxisgewinn unterliegen. Auch wenn die Gewerbesteuer grundsätzlich auf seine Einkommensteuer angerechnet werden kann, kommt es häufig dennoch zu einer steuerlichen Mehrbelastung. Ganz zu schweigen von den zusätzlichen Aufwendungen zur Ermittlung der Gewerbesteuer und Abgabe der zusätzlichen Steuererklärungen.

Der Bundesfinanzhof hat nun in mehreren Urteilen klargestellt, wann die Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zwar hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, bei zusätzlicher geringfügiger gewerblicher Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig wird. Die sog. Umqualifizierung der gesamten Einkünfte durch die Abfärbung des untergeordneten gewerblichen Anteils erfolgt, sobald die auf einen Angestellen übertragene gewerbliche Tätigkeit mehr als 3 Prozent der gesamten Nettoumsätze der Gesellschaft und mehr als 24.500 Euro übersteigen. In einem entschiedenen Fall war eine Rechtsanwaltsgesellschaft auch auf dem Gebiet der (gewerblichen) Insolvenzverwaltung tätig. In anderen an diesem Tag entschiedenen Fällen ging es um eine künstlerisch tätige GbR und um eine freiberuflich tätige Werbeagentur.

Mit diesen Grundsatzentscheidungen hat die Rechtsprechung nun für die Praxis handhabbare Grenzen gezogen, innerhalb derer Freiberufler und andere Selbständige tätig werden können. In anderen Fällen, in denen die beiden oben genannten Grenzen im Laufe des Jahres nicht eindeutig eingehalten werden können, bietet sich an die gewerbliche Tätigkeit rechtlich von der eigentlichen Haupttätigkeit zu trennen. Eventuell bestehende Möglichkeiten sollten im Einzelfall vor der Aufnahme der Tätigkeit besprochen werden.

Quellen: BFH-Urteile vom 27.08.2014 (Az. VIII R 41/11; Az. VIII R 6/12; Az. VIII R 16/11)

Kindergeld bei Selbständigkeit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst. [Weiterlesen…] ÜberKindergeld bei Selbständigkeit

Feststellung von Verlusten

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Verluste, die in vergangenen Jahren entstanden waren, nach § 10d des Einkommensteuergesetzes gesondert festgestellt werden können, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist [Weiterlesen…] ÜberFeststellung von Verlusten

Zugriff auf Kassendaten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Einzelhändler nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. [Weiterlesen…] ÜberZugriff auf Kassendaten

Inlandsbezug bei § 6b

Übertragung von Reinvestitionsrücklagen innerhalb der EU

Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil zur Nutzung der Steuervorschrift des § 6b EStG zur Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter geäußert. Die nationale deutsche Vorschrift sieht in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vor, dass die stillen Reserven auf ein angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut übertragen werden, das zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Der EuGH hat entschieden, dass der sog. Inlandsbezug bei der § 6b-Rücklage gegen geltendes EU-Recht verstößt. Es ist darin eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einer Reinvestition in Wirtschaftsgüter in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat zu sehen, die nach Ansicht des EuGH einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt.

Empfehlung von Steuern-Einspruch

In Fällen mit Ersatzinvestitionen im EU Ausland ist darauf zu achten, dass Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden. Im Zweifel ist Einspruch unter Verweis auf die aktuelle EuGH-Entscheidung einzulegen. Es ist bisher völlig offen, wann der deutsche Gesetzgeber auf die vom EuGH festgestellte Rechtswidrigkeit reagiert.

Quelle: EuGH-Urteil vom 16.04.2015 (Az. C-591/13)

Betriebsveranstaltung 2015

Neuregelung bei Betriebsveranstaltungen ab 2015

Die steuerlichen Rahmenbedingungen unter denen die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden können haben sich zum 1. Januar 2015 verändert. Der gesetzlichen Änderung durch das sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 vorausgegangen sind einschlägige Urteile des Bundesfinanzhofs, auf die der Gesetzgeber reagiert hat.

Bisher galt die aktuelle Rechtsprechung bis Ende 2014

Durch die Entscheidungen wurde klargestellt, dass für die Ermittlung der sog. 110-Euro-Grenze lediglich die Aufwendungen einbezogen werden dürfen, die vom Arbeitnehmer auch konsumiert werden. Dies sind zum Beispiel die Aufwendungen für Speisen und Getränke. Weitere allgemeine Aufwendungen wie etwa eine Saalmiete, Beförderungskosten zur Betriebsveranstaltung oder Aufwendungen für eine Eventagentur führen zu keinem Vorteil und waren danach nicht für die Ermittlung des Grenzwerts einzubeziehen. Auch die Aufwendungen für an der Veranstaltung teilnehmende Familienangehörige sollten nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden.

Neue Gesetzeslage ab 2015

Entgegen der bisherigen Regelung ausschließlich in den Verwaltungsrichtlinien hat der Gesetzgeber nunmehr folgendes in § 19 EStG geregelt:
– Die 110-Euro-Grenze ist als Freibetrag ausgestaltet (bisher Freigrenze). Der Unterschied besteht darin, dass damit bei übersteigenden Aufwendungen nur der übersteigende Betrag steuerplichtig wird und nicht der 110-Euro Sockelbetrag (wie bisher).
– Die Definition einer Betriebsveranstaltung wurde gesetzlich verankert: Es handelt sich dabei um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftsrechtlichem Charakter.
– In die 110-Euro-Grenze sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung aufwendet. Da es um die Ermittlung eines geldwerten Vorteils geht sind die Bruttoaufwendungen, also inklusive in Rechnung gestellter Umsatzsteuerbeträge, zu erfassen.
– Aufwand für Begleitpersonen des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen, also in die 110-Euro-Grenze wieder mit einzubeziehen.
– Reisekosten, die dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden können, sind hingegen ausdrücklich nicht in den Freibetrag mit einzubeziehen.

Wie bisher muss eine Betriebsveranstaltung stets allen Arbeitnehmern des Betriebs oder des Betriebsteils offen stehen. Steuerlich begünstigt sind maximal zwei Betriebsveranstaltungen je Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Letzeres bedeutet für die Unternehmen eine Verpflichtung zur zentralen Überwachung der Anzahl der Betriebsveranstaltungen.

Empfehlungen unserer Redaktion

– Wie bisher können steuerpflichtige Betriebsveranstaltungen bzw. die Aufwendungen, die künftig die 110-Euro-Grenze übersteigen, pauschal Lohnversteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).
– Im Hinblick auf die Rechtsprechung sowie die gesetzlichen Änderungen ab 2015 ist für alle vorangegangenen Zeiträume zu prüfen, ob die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wie Eingangs skizziert zu einer günstigeren steuerlichen Würdigung von früheren Betriebsveranstaltungen führt.

Quellen: BFH-Urteile vom 12.12.12 (Az. VI R 79/10, VI R 94/10) und 16.05.2013 (Az. VI R 7/11)

Preisnachlass durch Vermittler

Entscheidung des europäischen Gerichtshofs

Die Finanzverwaltung hat auf eine Entscheidung des EuGH  reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass und damit die eigene bisher vorteilhafte Auffassung geändert.

Nunmehr gelten Preisnachlässe, die ein Vermittler dem Leistungsempfänger zulasten seines Provisionsanspruchs gewährt, nicht als eine Minderung dessen Provision. Die Umsatzsteuer aus dem Provisionsanspruch bleibt somit in unveränderter Höhe bestehen.

Die Entscheidung führt damit zu einer Mehrbelastung von Vermittlern insbesondere im Telekommunikationssektor, der Reisebranche oder etwa im Automobilhandel. Trotz der geänderten Verwaltungsauffassung werden von dieser profiskalischen Auffassung abweichende umsatzsteuerliche Behandlungen für bestimmte Branchen bzw. für bestimmte Fallkonstellationen mit Zentralregulierungen für möglich gehalten.

Quellen:
A 10.3 und 17.2 Abs. 10 UStAE
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.02.2015

Dienstleistungsbetriebsstätte

Oberfinanzdirektion zur sog. Dienstleistungsbetriebsstätte

Die OFD Karlsruhe hat verfügt, dass es zur Begründung einer inländischen Betriebsstätte nicht mehr ausreicht, wenn eine ausländische Beratungsfirma durch die zeitlich befristete Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers im Inland tätig wird.

Im Ergebnis bestätigt dieser Erlass der OFD damit die Absage an die Anerkennung einer inländischen sowie ausländischen Dienstleistungsbetriebsstätte in den Fällen, in denen eine bloße Mitbenutzung von Räumen und Einrichtungen des Auftraggebers vorliegt.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Auffassung der OECD, nach der ein Unternehmer bereits dann eine steuerliche Betriebsstätte begründet, wenn er eine Haupttätigkeit bei einem Auftraggeber ausübt und zwar unabhängig der Verfügungsgewalt über Büroräumlichkeiten.

In Fachkreisen ist bis dato (Stand März 2015) noch unklar, ob diese Verfügung und die weiterhin enge Auslegung des Betriebsstättenbegriffs einheitlich mit allen Oberfinanzdirektionen bundesweit abgestimmt wurde und somit grundsätzliche Anwendung findet.

Quelle: Erlass der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 31.07.2014

Fahrtkosten & Probezeit

Der Bundesfinanzhof hat zu dem noch bis 2013 geltenden Reisekostenrecht entschieden, dass auch ein Arbeitnehmer in der Probezeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann. [Weiterlesen…] ÜberFahrtkosten & Probezeit

Freiwilliger Wehrdienst

Freiwilliger Wehrdienst: So gibt es weiter Kindergeld

Mit der Volljährigkeit des Kindes beginnt auch für die Eltern steuerlich ein neuer Abschnitt. Gab es bisher die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen ohne besondere Voraussetzungen, muss jetzt ein bestimmter Grund vorliegen, damit die Förderung weiterläuft.

Kindergeld während der Berufsausbildung

Eine Berufsausbildung wurde immer schon als Berücksichtigungsgrund anerkannt. Aber es gibt noch mehr Gründe, durch die Ihr Kind bei Ihnen weiter berücksichtigt werden kann.

So können Eltern beispielsweise auch dann, wenn ihr Kind freiwilligen Wehrdienst leistet, Kindergeld erhalten – nämlich dann, wenn der freiwillige Wehrdienst eine Maßnahme der Berufsausbildung ist: Für ein Kind, das im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird, gibt es weiter Kindergeld, entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.7.2014. Die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes ist also abhängig von der Ausgestaltung des Dienstes und der Art der Durchführung im Einzelfall.

Die Offizierslaufbahn als militärischer Beruf

Von einer Ausbildung für einen militärischen Beruf ist auszugehen, wenn der freiwillige Wehrdienst der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient. Dabei kommt es jedoch auch darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende diesen Berufswunsch verfolgt und inwiefern bereits der freiwillige Wehrdienst auf dieses Ziel ausgerichtet ist.

Wegen der Möglichkeit einer zivilen Ausbildung während des Wehrdienstes verweist der BFH auf die bereits in früheren Urteilen entschiedenen Fälle der Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Eine Ausbildung zum Kraftfahrer während des freiwilligen Wehrdienstes ist übrigens auch dann Berufsausbildung, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt.

Worauf sich das Kindergeld auswirkt

Der Bezug von Kindergeld für ein Kind ist an sich bereits wichtig genug, schließlich handelt es sich um einen Betrag von mindestens 184 Euro pro Monat, den man hat oder nicht hat. Durch die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer und damit auch beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer gibt es vom Finanzamt zudem noch etwas obendrauf, wenn von den Eltern bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden.

Aber das ist bei Weitem nicht alles – vom Kindergeldbezug bzw. der Gewährung der Freibeträge hängen noch viele andere Vergünstigungen ab.

Da wäre einmal das höhere Kindergeld für jüngere Geschwister zu nennen: Wird das älteste Kind nicht mehr berücksichtigt und fällt bei der Zählung der Kinder heraus, rücken die jüngeren Geschwister in der Reihenfolge nach. Das zweitälteste Kind ist dann für die Kindergeldberechnung das erste Kind, das nächstjüngere Geschwister das zweite Kind usw. Die unangenehme Folge: Das höchste Kindergeld fällt immer zuerst weg, weil das jüngste Kind in der Reihenfolge nach oben rutscht.

Wenn ein Kind nicht mehr berücksichtigt wird, hat das außerdem noch diese steuerlichen Auswirkungen:
•    Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden nicht mehr gemindert.
•    Die zumutbare Eigenbelastung beim Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer erhöht sich. Die Folge: Als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachte Kosten wirken sich nicht mehr in der bisherigen Höhe aus.
•    Ist kein Kind mehr zu berücksichtigen, fällt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Einkommensteuer weg.

Probleme gibt es auch, wenn für ein volljähriges Kind kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht, das Kind aber weiter bei einem alleinerziehenden Elternteil wohnt: In diesen Fällen gibt es den keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende selbst dann nicht mehr, wenn noch ein weiteres (minderjähriges) in der Familie lebt.

Damit ist auch die Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte nicht mehr möglich.
•    Die Kinderzulage bei der Riester-Rente entfällt.
•    Der Ausbildungsfreibetrag kann nicht mehr geltend gemacht werden.
•    Der Abzug von Schulgeld ist nicht mehr möglich.

Auch außerhalb des Steuerrechts sind Vergünstigungen gefährdet

Beispielsweise gibt es den Familienzuschlag bei Beamten nur bei Bezug von Kindergeld, und auch seine Höhe kann von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder abhängen. Zudem ist die Höhe der Beihilfe nach Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder gestaffelt. Entsprechendes gilt für einige Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Kindergeldantrag abgelehnt? So kann man sich wehren

Wenn die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld ablehnt, können die bisher kindergeldberechtigten Antragsteller (in der Regel also die Eltern) gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Die muss dann Familienkasse ihre Entscheidung noch einmal überdenken. Bleibt sie bei ihrer ablehnenden Haltung, erhalten die Antragsteller eine abschließende ablehnende Entscheidung (sog. Einspruchsentscheidung).

Gegen diese Einspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden. Einen rechtskundigen Vertreter wie zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater braucht man vor dem Finanzgericht zwar eigentlich nicht – trotzdem empfehlen wir allen Betroffenen, besser nicht auf eigene Faust zu klagen. Denn beim Verfahren vor dem Finanzgericht gibt es viele Stolperfallen und Risiken.

Quellen:
BFH-Urteil vom 3.7.2014 (Az. III R 53/13)

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