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Redaktion-SE

Anschaffungsnebenkosten

Auch bei unentgeltlichem Erwerb können Anschaffungsnebenkosten als AfA abgezogen werden

Anschaffungsnebenkosten wie beispielsweise Notargebühren werden im Regelfall zusammen mit dem Kaufpreis abgeschrieben und mindern somit über die Nutzungsdauer die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei einem unentgeltlichen Erwerb liegt nach h.M. keine Anschaffung vor, weshalb die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Anschaffungsnebenkosten lange ungeklärt war.

Die Auffassung der Finanzverwaltung wurde jetzt durch den Bundesfinanzhof korrigiert

Die Richter des BFH  haben in einem Erbfall entschieden, dass Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt dienen und somit wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar sind. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der unentgeltliche Erwerber im Übrigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers fortschreiben muss. Dem steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift nur die Verhältnisse des Rechtsvorgängers und schließt eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht aus. Die Anschaffungsnebenkosten erhöhen anteilig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung, die der Erbe für das Gebäude geltend machen kann.

Die Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 13 des BMF-Schreibens aus 1993 ist damit überholt.

Quellen:
BFH-Urteil vom 09.07.2013 (Az. IX R 43/11), Pressemitteilung vom 18.09.2013
BMF-Schreiben vom 13.01.1993 (BStBl I 1993, 80)

Offene Einsprüche

Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2012

Bei den Finanzämtern haben sich, Stand 31.12.2012, rund 4 Mio. unbearbeitete Einsprüche angesammelt. Insgesamt sind im Jahr 2012 rund 4,1 Mio. Einsprüche eingegangen, eine Veränderung von +14,8% gegenüber 2011. Abgearbeitet haben die Finanzbeamten hingegen nur rund 3,6 Mio. Einsprüche, rund 12,8% weniger als im Vorjahr. Insgesamt führt dies dazu, dass der Stand der unerledigten Einsprüche damit deutlich zugenommen hat.

Ruhen des Verfahrens aufgrund von Mustereinsprüchen

Von den unerledigten Einsprüchen ruhen rund 2,5 Mio. aufgrund von Musterverfahren, die unter anderem wir von Steuern-Einspruch.de für Sie recherchieren und Mustereinsprüche vorformulieren. Wichtig ist dabei auch, dass im Jahr 2012 nur in rund 60 Tausend Einzelfällen eine Klage beim Finanzgericht notwendig wurde.

Quelle:
BMF vom 04.09.2013, Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2012 (Az. 2013/0833039)

 

EU-Spende

Spende an einen Empfänger in der EU nicht immer abziehbar

Eine Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bspw. an eine gemeinnützige Einrichtung im EU-Ausland, kann nicht alleine aus Gründen der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung innerhalb der Europäischen Union von der deutschen Steuer abgesetzt werden. In einem erstinstanzlichen Urteil kamen die Finanzrichter zu dem Schluss, das eine Spende an eine in Spanien ansässige Stiftung nicht nach § 10b EStG abziehbar ist , wenn der Nachweis nicht erbracht ist, dass die Stiftung die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Konkret muss die Satzung Bestimmungen zur Selbstlosigkeit der Stiftung entsprechend § 55 AO aufweisen.

Besondere Anforderungen bei Auslandsspenden

Der deutsche Spender muss dem Finanzamt detaillierte Unterlagen einreichen, die eine Überprüfung der Gemeinützigkeit der ausländischen Organisation ermöglichen. Ferner muss die ausgestellte Spendenbescheinigung den notwendigen Passus enthalten, dass die Zuwendungsempfängerin die Spende nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Eine Überprüfung durch den BFH ist möglich

Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese europäisches Gemeinschaftsrecht berührende Frage abweichend beurteilt. Die Revision beim BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Ein Aktenzeichen zu einem Revisionsverfahren ist derzeit jedoch nicht bekannt.

Quelle:
FG Düsseldorf vom 14.01.2013 (Az. 11 K 2439/10 E)

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag war bereits mehrfach Gegenstand von höchstrichterlichen Entscheidungen in Verfahren, bei denen die Verfassungswidrigkeit angezweifelt wurde. Zumeist ging es dabei um die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch noch viele Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung.

Neue Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Soli

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einer dort anhängigen Klage entschieden, dass der Solidaritätszuschlag gegen das Gleichbehandlungsverbot nach Art. 3 des Grundgesetzes verstößt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Solidaritätszuschlag bei der Anrechnung von ausländischen Einkünften oder bei der Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer ermittelt wird. In diesen Fällen kommt es nach Ansicht der Finanzrichter zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung durch die Festsetzung unterschiedlich hoher Solidaritätszuschläge.

Zu einer vergleichbaren Situation kann es bei der Arbeitnehmerveranlagung im Fall einer grenzüberschreitenden Tätigkeit kommen. Die Anrechnung ausländischer Lohnsteuer führt ebenfalls zu einer Ungleichbehandlung.

Steuern-Einspruch.de empfiehlt

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die erneute Vorlage sollte Einspruchs in allen Fällen der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eingelegt werden. Nutzen Sie den Steuern-Einspruch.de Bescheid-Check.

Quellen:
FG Niedersachsen Urteil vom 21.08.2013 (Az. 7 K 143/08)

Leerstand

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturell bedingtem Leerstand von Wohnungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einem langjährigen Leerstand von Wohnungen – ohne ein angemessenes Verhalten des Steuerpflichtigen – eine Einkünfteerzielungsabsicht vom Finanzamt aberkannt werden darf. Auch wenn der Leerstand eine Wohnung betrifft, bei der die dauerhafte Vermietung beabsichtigt war und die bis zum Leerstand tatsächlich vermietet war, so kann der Steuerpflichtige auch ohne sein Zutun oder Verschulden in die steuerliche Liebhaberei rutschen. Die Folge ist die Versagung des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Auch die schlichte Inaktivität kann zur Liebhaberei führen

Der Vermieter muss bei andauerndem Leerstand durch Aktivitäten auf die Situation reagieren. Die Vermietungsabsicht ist glaubhaft nachzuweisen. Bei einem strukturell bedingten Leerstand kann hierzu auch die Reduktion der angebotenen Miete zählen.

Quellen:
BFH Urteil vom 09.07.2013 (Az. IX R 48/12)
BFH Urteil vom 11.12.2012 (Az. IX R 14/12; BStBl. 2013 II S. 279)

Grunderwerbsteuer

Einheitliches Vertragswerk bei Erwerb eines Grundstücks von einem Bauträger?

Bei der Beurteilung eines Grundstückserwerbs und der anschließenden Bebauung unterliegen auch die Herstellungskosten der Grunderwerbsteuer. Im Ergebnis wird der Sachverhalt so behandelt, als ob der Bauherr ein bereits erstelltes Gebäude erworben hätte.

Nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie der Finanzverwaltung sprechen folgende Indizien für ein einheitliches Vertragswerk:

  • gleichgelagerte Grundstücksverkäufe mit anschließender Bebauung im gleichen Baugebiet
  • ein einheitliches Angebot für das Grundstück mit dem Vorschlag zur Bebauung
  • ein Festpreis für die Herstellungskosten des Gebäudes
  • die Stellung des Bauantrags noch durch den Veräußerer
  • die Erteilung der Baugenehmigung bereits an den Veräußerer
  • eine zeitliche oder örtliche Nähe der Vertragsabschlüsse über den Grundstückserwerb sowie die Bebauung
  • Beauftragung oder Empfehlungen eines Architekten sowie der Handwerker durch den Veräußerer
  • Vereinbarungen über den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag bei Leistungsstörungen im Rahmen des Bauerrichtungsvertrags
  • Provisionen zwischen Grundstückseigentümer und Makler oder Bauunternehmer
  • gleiche handelnde Personen, Gesellschafteridentität
  • bei Bauherrengemeinschaften die Angabe einer Gesamtinvestitionssumme im Rahmen eines Beteiligungsangebots

Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erhobene Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Hoffnung durch eine Entscheidung in erster Instanz

Die Finanzrichter des FG Niedersachsen haben die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgelehnt. Die Rechtsprechung widerspricht danach insbesondere gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und verstößt gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Der Bundesfinanzhof hat über diese Einwände zu entscheiden. Bis zur Klärung dieser neu aufgeworfenen Rechtsfragen sollte in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt werden.

Quellen:BFH-Urteil vom 27.09.2012 (Az. II R 7/12; BStBl. 2013 II S. 86)
BVerfG-Beschluss vom 20.05.2013 (1 BvR 2766/12)
FG Niedersachsen Urteile vom 20.03.2013 (Az. 7 K 223/10; 7 K 224/10), Revision eingelegt beim BFH (Az. II R 22/13)

 

Erbschaft im Ausland

Erlass von doppelter Erbschaftsteuer auf ausländisches Kapitalvermögen

Die Bundesrepublik Deutschland hat nur mit wenigen ausländischen Staaten Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung mit Erbschaftsteuer. Bei der Erbschaft von Kapitalvermögen auf ausländischen Konten oder Depots kann somit leicht eine doppelte Besteuerung erfolgen. Der ausländische Staat erhebt Erbschaftsteuer aufgrund des sog. Belegenheitsprinzips, also da das Kaptitalvermögen bei einer Bank im eigenen Land verwaltet wird. Deutschland hingegen erhebt Erbschaftsteuer aufgrund der Tatsache, dass der Erbe einen inländischen Wohnsitz hat.

Das nationale deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Anrechnung der ausländischen Steuern auf die deutsche Erbschaftsteuer vor, jedoch greift diese Vorschrift nicht bei ausländischem Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hatte wegen dieser für den Steuerpflichtigen nachteilhaften Gesetzeslücke jedoch keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Auch einen Verstoß gegen Europarecht hält er nicht für gegeben.

Das deutsche Finanzamt hatte in dem entschiedenen Fall jedoch ein Einsehen und hat auf einen Teil der deutschen Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen verzichtet.

Quelle:
BFH-Urteil vom 19.06.2013 (Az. II R 10/12)

BVerfG: Mindestbesteuerung

Das Bundesverfassungsgericht wird nun endgültig über die Zulässigkeit der sog. Mindestbesteuerung entscheiden. Zuvor hatte der BFH mit Urteil vom 22.08.2012 entschieden, dass die zeitliche Streckung steuerlicher Verlustvorträge zulässig ist. Hiergeben wurde Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Die Finanzverwaltung hat bereits reagiert und gewährt Aussetzung der Vollziehung: Auf Antrag ist die sich aufgrund der Mindestbesteuerung ergebende Steuerzahlung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage nicht zu bezahlen. Zu beachten ist jedoch die 6%-ige Verzinsung, mit der zur Zahlung ausgesetzte Steuerbeträge zu verzinsen sind.

Quellen:
BVerfG (Az. 2 BvR 2998/12)
OFD Frankfurt (Vfg. vom 20.06.2013)

Nachträgliche Zinsen

Wenn der Verkauf insbesondere einer vermieteten Immobilie zu einem Verlust führt und der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des urprüngliche für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens ausreicht, so können die nach einem Verkauf entstehenden Schuldzinsen steuerlich geltend gemacht werden.

Der BFH hat entschieden, dass die Schuldzinsen für ein nicht abgelöstes Darlehen auch nach einem Verkauf abzugsfähig sind.

Dies gilt insoweit, als der Veräußerungserlös nicht für eine Tilgung ausgereicht hat. Unter Berufung auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist es möglich nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Wichtig ist dabei, dass die Immobilie bis zum Verkauf vermietet und nicht etwa selbstgenutzt war. Letzteres würde nach Auffassung der Finanzverwaltung dazu führen, dass die Darlehensschuld vor der Veräußerung zu einer privaten Verbindlichkeit und damit zu steuerlich nicht abzugsfähigen Schuldzinsen umgewidmet wurde.

Ferner kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Werbungskostenabzug nur dann in Frage, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist erfolgt.

Quellen:
BFH-Urteil vom 20.06.2012 (Az. IX R 67/10)
BMF-Schreiben vom 28.05.2013

Erkrankung des GF

Betriebsunterbrechungsversicherung bei der Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig

Jede Kapitalgesellschaft trägt ein Risiko der Erkrankung des Geschäftsführers. Prämien für eine Versicherung, die das  abdecken soll sind Betriebsausgaben und nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.

Abweichung von der bisherigen BFH-Rechtsprechung bei Freiberuflern oder Einzelunternehmern

Aufwendungen eines Freiberuflers für sog. Praxisausfallversicherungen stellen nach stehender Rechtsprechung des BFH Kosten der privaten Lebensführung dar und sind daher grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.  Bei Freiberuflern, Einzelunternehmern ist der Versicherungsnehmer identisch mit dem Unternehmer. Bei einer GmbH hingegen besteht kein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko, sondern lediglich ein finanzielles Risiko.  Die Zuordnung zum Privatbereich des Geschäftsführers kommt nach Ansicht der Finanzrichter nicht in Frage.

Ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist möglich

Die Richter haben dennoch eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, da die Frage der Abzugsfähigkeit der Versicherungsleistungen für eine Betriebsunterbrechungsversicherung lediglich für Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaften final entschieden wurde. Die Einlegung eines Einspruchs verbunden mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens lohnt sich daher.

Hier geht es zum Mustereinspruch: Bescheid-Check (Jahr/Nichtselbständige Tätigkeit/”Betriebsunterbrechungsversicherung”)

Quelle:
FG Niedersachsen, Urteil v. 14.2.2013 (Az. 6 K 107/11)
Revision anhängig beim BFH unter Az. I R 16/13

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