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Abgeltungsteuer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 der Abgabenordnung sind.

In einem Verfahren gewährten die verheirateten Kläger ihrem Sohn und ihren Enkeln, in einem anderen Verfahren gewährte der Kläger seiner Ehefrau und seinen Kindern fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer. Im dritten Streitfall stundete die Klägerin ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen. Die jeweiligen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ seien. Die jeweiligen Finanzgerichte hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen.

Der BFH hat die FG-Urteile aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind. Der gesetzliche Tatbestand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen. Eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen.

Mehr Informationen zur Abgeltungsteuer finden Sie hier.

Quellen:
BFH-Urteile vom vom 29. April 2014 (Az. VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13 )
Weiterführend dazu: BFH-Urteile des VIII. Senats vom 29. April 2014 (Az. VIII R 23/13) und vom 14. Mai 2014 (Az. VIII R 31/11)

Verzögerungsgeld

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, ein Verzögerungsgeld nicht ohne nähere Begründung festsetzen darf.

Das FA kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festsetzen, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten (u.a. Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen) im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (§ 146 Abs. 2b der Abgabenordnung). Ob es zur Festsetzung kommt, steht im Ermessen des FA. Die Ermessenserwägungen sind von dem FA ausführlich darzulegen, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu ermöglichen. Deshalb muss das FA sämtliche Besonderheiten des Streitfalles in seine Ermessensentscheidung einbeziehen und abwägen. So muss es beispielsweise – wie im Streitfall – berücksichtigen, dass sich der Steuerpflichtige gegen die Vorlage der Unterlagen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hat und dieser im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist noch nicht beschieden war. Das Ermessen wird zudem fehlerhaft ausgeübt und führt zur Aufhebung des Verzögerungsgeldbescheides, wenn das FA früheres (Fehl-)Verhalten des Steuerpflichtigen, welches vor der Aufforderung zur Mitwirkung lag, in seine Ermessenserwägungen mit einbezieht.

Mit dem Verzögerungsgeld hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung ein scharfes Instrument an die Hand gegeben, um den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Erfüllung der Mitwirkungspflichten anzuhalten, aber auch, um etwaiges Verzögerungsverhalten zu sanktionieren. Um eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Waffengleichheit zwischen der Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen zu gewährleisten, hat der BFH hohe Anforderungen an die von der Finanzverwaltung zu treffende Ermessensentscheidung gestellt.

Im Streitfall hatte das Finanzgericht dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben und den Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgelds wegen einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens aufgehoben. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.

Weitere Informationen hier.

Quellen:
Pressemitteilung des BFH Nr. 56 vom 06. August 2014
BFH-Urteil vom 24. April 2014 (Az. IV R 25/11 )

Rabatt kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt werden.

Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der streitgegenständlichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen. Die gewährten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die von dem anderen Versicherungsunternehmen gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären des Versicherungsunternehmens, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen. Die Klägerin unterwarf die gewährten Rabatte nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm die Klägerin in Haftung. Das Finanzgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz nun aufgehoben und entschieden, dass die den Arbeitnehmern der Klägerin von Dritten eingeräumten Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden seien. Mit der Entscheidung knüpft der VI. Senat des BFH an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung an. Danach begründen Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn. Nach Auffassung des BFH müsse dies erst recht gelten, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile gehe. Im Streitfall spreche nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt werden. Es liege vielmehr nahe, dass die rabattgewährenden Unternehmen sich durch die Vorgehensweise aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen attraktiveren Kundenkreis erschließen wollten.

Quellen:
BFH-Urteil vom 10. April 2014 (Az. VI R 62/11)
Pressemitteilung des BFH Nr. 52 vom 16. Juli 2014

Amtszimmer

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von 1.250 € als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.

Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als sog. Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.

Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten. Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“ tatsächlich nicht nutzbar war.

Quellen:
BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 (Az. VI R 11/12)
Pressemitteilung des BFH Nr. 49 vom 09. Juli 2014

Falschbetankung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 €. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

Der BFH hob die Vorentscheidung des FG auf. Er hat entschieden, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung hat der BFH nicht gesehen.

Quellen:
BFH-Urteil vom 20. März 2014 (Az. VI R 29/13)
Pressemitteilung des BFH Nr. 46 vom 25. Juni 2014

Winterdienst

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes begünstigt sein können.

Im Streitfall beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Ausweislich der Rechnung vom 2. Juni 2008 entstanden ihnen hierfür Kosten in Höhe von 142,80 €. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt.

Auf die Revision der Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Denn der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werde. Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet sei. In einem solchen Fall seien Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, nach § 35a EStG begünstigt.

Nach einem weiteren Urteil gilt entsprechendes bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

Quellen:
BFH-Urteile vom 20. März 2014 (Az. VI R 55/12; Az. VI R 56/12)
Pressemitteilung des BFH Nr. 41 vom 11. Juni 2014

Arbeitszimmer bei Telearbeit

Der Bundesfinanzhofs hat sich zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes sowie eines Telearbeitsplatzes geäußert [Weiterlesen…] ÜberArbeitszimmer bei Telearbeit

Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer wurde im Jahr 2009 eingeführt. Seither unterliegen Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden grundsätzlich einer 25%-igen Besteuerung – unabhängig vom persönlichen Grenzsteuersatz. Trotz dem hinzuzurechnenden Solidaritätszuschlag sowie der im Einzelfall zu entrichtenden Kirchensteuer stellt die Abgeltungsteuer einen Vorteil zur bisherigen Zinsbesteuerung dar.

Kein Vorteil bei Darlehensverträgen mit Angehörigen

Der niedrige Abgeltungsteuersatz gilt jedoch nicht, wenn die Zinsen aus Darlehensvereinbarungen mit nahen Angehörigen resultieren. Als solche zählen Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister und deren Ehegatten und Kinder, Onkel und Tanten sowie Pflegeeltern und -Kinder.

Der Grund für diese Ungleichbehandlung ist die Anfälligkeit für steuerliche Gestaltungen, da gerade im Näheverhältnis die Zinsaufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zum individuellen Steuersatz abzugsfähig sind und so ein Vorteil aus dem ansonsten bestehenden Steuersatzgefälle bestünde.

Vorlage beim Bundesfinanzhof

Trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung sowie der sachlichen Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung von Zinsen aus Darlehensverträgen mit nahen Angehörigen hat der BFH über diese Rechtsfrage zu entscheiden. Entsprechende Steuerbescheide können daher unter Verweis auf das Aktenzeichen offen gehalten werden.

Quellen:
Urteil des FG München vom 26.02.2013 (Az. 11 K 2365/10)
Anhängiges Verfahren beim BFH (Az. VIII R 44/13)

Krankheitskosten

Nachweis von Krankheitskosten

Seit dem Jahr 2011 können Krankheitskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Nachweis der Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann.

Die Finanzrichter in Rheinland-Pfalz halten diese Einschränkung für verfassungskonform, auch für Zeiträume vor 2011. Dem entgegen steht allerdings die neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach in einem Sachverhalt zum Kapitalanlagegesetz klargestellt wurde, dass die Wirkung einer gesetzlichen Änderung für frühere noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen verfassungsrechtlich unzulässig ist. Dies gelte insbesonder auch, wenn der Gesetzgeber damit nur eine Klarstellung der bisherigen (nicht eindeutigen) Rechtslage erreichen wollte. Es gilt nämlich stets das enge verfassungsrechtliche Verbot der sog. echten Rückwirkung.

Quellen:
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 2013 (Az. 5 K 2157/12)

Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (Az. 1 BvL 5/08)

Zweitwohnungsteuer

Gemeinden dürfen grundsätzlich eine Zweitwohnungsteuer erheben. Häufig ist die Höhe der Steuer gestaffelt und hängt vom Mietaufwand ab. Bei Wohnungen im Eigentum gilt dann der sog. Mietwert als Besteuerungsgrundlage.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich jüngst mit einem Fall in Konstanz beschäftigen müssen. Hier war fraglich, ob der Steuertarif dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit genügt. Konstanz hat in seiner Satzung zur Zweitwohnungsteuer bestimmt, dass bei einem steigenden Mietaufwand – also bei größeren oder höherwertig ausgestattete Wohnungen – ein geringerer Steuersatz zur Anwendung kommt. Dieser fallende Steuersatz begünstigt also die Personen, die sich eine teurere Wohnung leisten können. Dies sind jedoch regelmäßig die Personen, die eine höhere Leistungsfähigkeit haben.

Die Richter sahen darin eine Ungleichbehandlung, die nicht durch Typisierung oder Vereinfachung gerechtfertigt ist. Auch rechtfertigende Lenkungszwecke konnten nicht festgestellt werden, so dass im Ergebnis eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung festzustellen war.

Zahlen Sie auch Zweitwohnungsteuer?

Dann prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde und legen Widerspruch gegen den Steuerbescheid – unter Verweis auf die u.g. Entscheidung – ein.

Quelle: Beschluss des BVerfG vom 15.01.2014 (Az. 1 BvR 1656/09)

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