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Erstattungszinsen

Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind steuerpflichtig

Der BFH hat die neue seit 2010 geltende Rechtslage bestätigt und weicht damit im Tenor von seinen zur alten Rechtslage ergangenen Urteilen ab. Steuererstattungszinsen nach § 233a AO sind danach steuerpflichtige Kapitalerträge.

Die Richter vertreten dabei sogar die Auffassung, dass die Steuerpflicht (rückwirkend) für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gilt. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt danach nicht vor, da sich wegen der Praxis der Finanzveraltung kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit von Erstattungszinsen bilden konnte.

Quellen:
BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 (Az. VIII R 33/07)
BFH-Urteil vom 12. November 2013 (Az. VIII R 36/10)

 

Schwerpunkte 2014

Die nachfolgende Übersicht zeigt beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren, die voraussichtlich noch in 2014 entschieden werden. Die Verfahren sind nach Einkunftsarten und anderen steuerlichen Sachverhaltsgruppen zusammengefasst.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke: Zinsaufwendungen eines Betriebes sind aufgrund der sog. Zinsschranke nur in eingeschränktem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. In den Verfahren I R 2/13 und I R 57/13 ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Zinsschranke gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen das objektive Nettoprinzip verstößt, nach dem nur der Saldo aus den Einnahmen und den beruflich veranlassten Aufwendungen der Besteuerung unterliegt.

Behandlung eines Zuschusses für Werbemaßnahmen: Im Verfahren IV R 25/12 hat sich der IV. Senat mit der Frage zu befassen, ob die Zahlung eines Zuschusses für die Vermarktung eines Kinofilms an einen Lizenznehmer beim zahlenden Lizenzgeber zu einer den Gewinn sofort mindernden Ausgabe oder aber dazu führt, dass der Aufwand über die Laufzeit des Lizenzvertrags verteilt werden muss.

Betriebsausgabenabzug für teilweise als Arbeitszimmer genutzte Räume: In den Verfahren III R 62/11 und X R 32/11 werden der III. Senat und der X. Senat damit befasst sein, ob im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) Aufwendungen für Räume, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, anteilig als Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden können.

Abschreibung bei Erwerb einer Schiffsfondsbeteiligung auf dem Zweitmarkt: Steuerlich wird das vom Anleger gezeichnete Kapital an einem Fonds als Anteil an den Anschaffungskosten der zum Vermögen des Fonds gehörenden Wirtschaftsgüter behandelt. Infolgedessen nimmt der Anleger an den Abschreibungen auf diese Wirtschaftsgüter teil. Im Verfahren IV R 1/11 war ein Anleger einem Schiffsfonds beigetreten, nachdem das Schiff schon über mehrere Jahre abgeschrieben worden war, hatte aber einen höheren Preis für den Fondsanteil gezahlt, als dem abgeschriebenen Anteil an dem Schiff entsprochen hätte. Der BFH wird darüber entscheiden müssen, ob der gezahlte Mehrbetrag über die Restnutzungsdauer des Schiffs oder aber über die für ein gebraucht erworbenes Schiff geltende längere Nutzungsdauer abzuschreiben ist.

Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei Planung einer Biogas- bzw. Photovoltaikanlage: In den Verfahren X R 42/11 und X R 20/11 wurde bereits geklärt, dass bei in Gründung befindlichen Betrieben die Investitionsabsicht für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags neben der verbindlichen Bestellung auch durch andere geeignete Indizien belegt werden kann. Die Verfahren IV R 30/12 und IV R 38/12 bieten dem IV. Senat die Gelegenheit näher zu konkretisieren, ob bei der Planung einer Biogas- bzw. Photovoltaikanlage diese Absicht durch die Einholung eines unverbindlichen Angebots belegt bzw. ob in unzureichenden finanziellen Mitteln für eine derartige Anschaffung ein Indiz für das Fehlen einer solchen Absicht gesehen werden kann.

Nutzung von aus einer Biogasanlage erzeugten Wärme zu privaten Heizzwecken: Im Verfahren IV R 42/12 hatte der Betreiber einer Biogasanlage neben der Produktion von Strom auch Wärme erzeugt und diese teilweise in seiner benachbarten Wohnung zu Heizzwecken genutzt. Es wird zu klären sein, ob diese Art der Nutzung zu einer gewinnerhöhenden Entnahme im Betrieb der Biogasanlage führt, die mit dem Preis zu schätzen ist, die der Betreiber Dritten in Rechnung stellt.

Kosten bei vorweggenommener Erfolge: Im Verfahren IX R 43/11 wurde bereits geklärt, dass Kosten der Erbauseinandersetzung steuerlich im Wege der Absetzung für Abnutzung berücksichtigungsfähig sein können. Der IV. Senat wird in diesem Zusammenhang im Verfahren IV R 44/12 zu entscheiden haben, ob die Kosten des Notars für die Beurkundung der unentgeltlichen Übertragung des Anteils an einer Kommanditgesellschaft gegen private Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu einer den Gewinn mindernden Ausgabe führt, die über die Laufzeit zu verteilen oder ertragsteuerlich möglicherweise gar nicht zu berücksichtigen ist.

Rückstellung für Verfall: In einem Strafurteil kann der Verfall, also die Abschöpfung des durch die Straftat Erlangten, angeordnet werden. In dem Verfahren X R 23/12 stellt sich dem X. Senat die Frage, ob der Bildung einer Rückstellung in einem solchen Fall das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG entgegensteht, nach dem mit einer Straftat zusammenhängende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Einbringung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens in das Gesamthandsvermögen einer neu gegründeten Personengesellschaft: Im Verfahren X R 28/12 ist streitig, ob bzw. ggf. in welcher Höhe die Einbringung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesamthandsvermögen einer neu gegründeten Personengesellschaft eine Gewinnrealisierung zur Folge hat, wenn der Buchwert des Wirtschaftsguts die Kommanditeinlage übersteigt und hinsichtlich des übersteigenden Betrags ein Darlehen gewährt wird.

Preisgelder eines Turnierpokerspielers: In dem Verfahren X R 43/12 streiten die Beteiligten um die Frage, ob die von dem Kläger bei Turnierpokerspielen gewonnenen Preisgelder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen, weil sie wesentlich von seinem Geschick abhängen, oder als Glücksspielgewinne nicht zu steuerbaren Einkünften führen.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Abfärbewirkung bei geringfügiger gewerblicher Tätigkeit: Die Verfahren VIII R 16/11, VIII R 41/11 sowie VIII R 6/12 bieten dem VIII. Senat Gelegenheit näher zu konkretisieren, wann die Umqualifizierung selbständiger Einkünfte einer Personengesellschaft aufgrund „geringer“ gewerblicher Einkünfte in Einkünfte aus Gewerbebetrieb unverhältnismäßig ist und ob es dafür auf die absolute Höhe der schädlichen Einkünfte ankommt oder die Relation zu den Gesamteinnahmen der Gesellschaft (mit-)entscheidend ist.

Steuerpflicht von Honoraren für Kinderbetreuung: In den Verfahren VIII R 29/11 sowie VIII R 30/11 wird sich der VIII. Senat mit der Frage beschäftigen, ob die von einer Vollzeitkinderbetreuerin vereinnahmten Honorare und Sachkostenpauschalen steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind und ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für diese Honorare erfüllt sind.

Regelmäßige Betriebsstätte: Das Verfahren VIII R 47/11 wirft die Frage auf, ob die Rechtsprechung des VI. Senats, nach welcher ein Arbeitnehmer höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte haben könne, auch auf die (regelmäßigen) Betriebsstätten im Rahmen der Gewinneinkünfte zu übertragen ist. Dies hätte zur Folge, dass nur die Fahrten zu der einen regelmäßigen Betriebsstätte den betragsmäßigen Einschränkungen der sog. Pendlerpauschale unterfallen.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen überlassen und darf er ihn auch privat nutzen, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil mit der pauschalen 1%-Methode zu bewerten. Diese für den Arbeitnehmer häufig ungünstige Pauschalermittlung findet keine Anwendung, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. In dem Verfahren VI R 35/12 wird sich der Senat mit der Frage auseinandersetzen, ob das Fahrtenbuch für ein ganzes Jahr zu führen ist oder ob es für seine Ordnungsgemäßheit ausreicht, dass dieses lediglich für einen Teil des Jahres geführt wird.

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten: In den Verfahren VI R 2/12, 38/12, 52/12, 2/13 und 30/13 stellt sich u.a. die Frage, ob das vom Steuergesetzgeber rückwirkend angeordnete Abzugsverbot für erstmalige Berufsausbildungskosten und für Kosten eines Erststudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses mit der Verfassung im Einklang steht. In dem Verfahren VI R 38/12 wird zudem an den BFH die Frage herangetragen, ob eine zweite Berufsausbildung vorliegt, wenn der Steuerpflichtige noch vor dem förmlichem Abschluss seines Betriebswirtschaftsstudiums mit der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer beginnt.

Werbungskostenabzug für die Behandlung eines „Burn-Out“: Krankheitskosten können steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie zur Behandlung einer typischen Berufskrankheit aufgewandt  werden. In dem Verfahren VI R 36/13 wird die Frage an den BFH herangetragen, ob es sich bei einer Krankheit wie „Burn-Out“, die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, um eine typische Berufskrankheit handelt.

Werbungskostenabzug bei Falschbetankung eines PKW: Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Fahrten von seiner Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden pauschaliert in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 € pro Kilometer) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Der BFH wird in dem Verfahren VI R 29/13 klären, ob auch Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf dem Weg zur Arbeit mit der Entfernungspauschale abgegolten sind, oder ob diese Aufwendungen neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz bzw. Poolarbeitsplatz: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind begrenzt bis zur Höhe von 1250 € abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (z.B. Lehrer). In dem Verfahren VI R 40/12 ist streitig, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann abzugsfähig sind, wenn in diesem ein so genannter Telearbeitsplatz eingerichtet wurde und der Arbeitnehmer nach einer Vereinbarung mit seinem Dienstherren von dort aus an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbringt. In dem Verfahren VI R 37/13 wird der BFH klären, ob ein Poolarbeitsplatz den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ausschließt. Der Arbeitgeber hatte in diesem Verfahren für jeweils acht Großbetriebsprüfer ein Arbeitszimmer mit drei Arbeitsplätzen vorgehalten (sogenannte Poolarbeitsplätze).

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Doppelte Anrechnung der Kapitalertragsteuer (Cum-/Ex-Geschäfte): In der Presse ist in jüngster Zeit vermehrt darüber berichtet worden, dass es in den Fällen sog. Leerverkäufe von Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag zu einer doppelten Bescheinigung und Erstattung von (nur einfach entrichteter) Kapitalertragsteuer gekommen ist. Beim BFH ist in diesem Zusammenhang unter dem Aktenzeichen I R 2/12 ein Verfahren anhängig, in dem die Frage aufgeworfen worden ist, ob in den Fällen einer nur kurzfristigen Wertpapierleihe über den Dividendenstichtag der Verleiher wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere und als Gläubiger der Kapitalerträge mit der Folge anzusehen ist, dass er zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt ist. In diesem Verfahren ist zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2014 geladen worden; von einem der Beteiligten ist der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt worden.

Totalüberschussprognose bei Optionen: Gegenstand des Verfahrens VIII R 28/11 ist die Frage, ob für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht der Zeitpunkt der Anschaffung oder der Ausübung einer Option maßgeblich ist, wenn in Ausübung der Option eine Inhaberschuldverschreibung angeschafft wird und sich unter Berücksichtigung von Rückzahlungen und Zinsen aus der Inhaberschuldverschreibung ein negatives Ergebnis ergibt.

Zahlungen einer Schweizer Pensionskasse als Kapitaleinkünfte einer Grenzgängerin: Im Verfahren VIII R 31/10 ist zu untersuchen, ob Zahlungen, u.a. anteilige Zinsen, die eine in Deutschland lebende Laborantin von einer Schweizer Pensionskasse erhält, in Deutschland zu besteuern sind. Die Laborantin hatte nach 13 Jahren ihrem Schweizer Arbeitgeber gekündigt und eine Tätigkeit in Deutschland aufgenommen. Die Leistungen, die der Schweizer Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge an eine Schweizer Pensionskasse geleistet hatte, wurden bar ausgezahlt.

Gutschriften im Schneeballsystem: Der VIII. Senat hat in den Verfahren VIII R 25-27/13 sowie VIII R 25/12 erneut darüber zu urteilen, ob die Gutschrift von Erträgen durch die Anlagegesellschaft beim Anleger zu einem Zufluss von Kapitaleinnahmen führt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob ein Anlagebetrüger ein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner ist.

Arbeitslohn oder Kapitaleinkünfte bei Genussrechtsausschüttungen: Dem VIII. Senat bietet das Verfahren VIII R 44/11 Gelegenheit, Gewinnausschüttungen von Genussrechten, die an aktive Arbeitnehmer begeben wurden und deren Bedingungen mit Genussrechten am Kapitalmarkt nicht vergleichbar sind, entweder den Kapitaleinkünften oder den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Mit Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 hat der IX. Senat entschieden, dass Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer vermieteten Immobilie auch nach Veräußerung dieses Objekts als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn der erzielte Veräußerungserlös nicht ausreicht, um den Kredit zu tilgen. Das Revisionsverfahren IX R 45/13 wirft die Frage auf, ob ein nachträglicher Abzug von Schuldzinsen auch dann zu gewähren ist, wenn die Veräußerung des Objekts außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgte.

Schuldzinsenabzug bei Wechsel zur sog. Liebhaberei: Mit Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 hat der IX. Senat entschieden, dass Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer vermieteten Immobilie auch nach Veräußerung dieses Objekts als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn der erzielte Veräußerungserlös nicht ausreicht, um den Kredit zu tilgen. Das Revisionsverfahren IX R 37/12 wirft die Frage auf, ob ein nachträglicher Abzug von Schuldzinsen auch dann zu gewähren ist, wenn die Vermietungsabsicht durch einen Wechsel zur sog. Liebhaberei wegfällt.

Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: In dem Revisionsverfahren IX R 42/13 streiten die Beteiligten darüber, ob die bei einer nicht steuerbaren Immobilienveräußerung angefallene Vorfälligkeitsentschädigung, die für die Ablösung der Finanzierung von Anschaffungskosten des vermieteten Objekts entrichtet wurde, abziehbar ist, wenn der Veräußerer zur lastenfreien Eigentumsübertragung an dem Grundstück verpflichtet war.

Sonderausgaben

Antrag auf Realsplitting als rückwirkendes Ereignis: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Leistende dies beantragt und der Empfänger, der diese zu versteuern hat, zustimmt (sog. Realsplitting). Das Verfahren X R 33/12 bietet dem X. Senat Gelegenheit zu klären, ob allein der nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids des leistenden Ehegatten von diesem gestellte Antrag auf Realsplitting bei fortgeltender Zustimmungserklärung des Empfängers für die Annahme eines – die Berichtigung des Einkommensteuerbescheids ermöglichenden – rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausreicht.

Schätzung des Sanierungsaufwands für denkmalgeschützte Gebäude: Sanierungsaufwendungen an zu Wohnzwecken genutzten, denkmalgeschützten Gebäuden können steuerlich geltend gemacht werden, wenn durch eine Bescheinigung der Denkmalbehörde die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachgewiesen wird. Gegenstand des Verfahrens X R 7/12 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde vor Ergehen der Bescheinigung der Denkmalbehörde als Grundlagenbescheid die Sanierungsaufwendungen zu schätzen und damit im Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen hat.

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten für einen Treppenlift und für eine Heileurythmiebehandlung: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands  erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist u.a. bei medizinischen Hilfsmitteln und bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden besonders nachzuweisen. In den Verfahren VI R 61/12 und VI R 27/13 werden an den BFH die Fragen herangetragen, ob für den Einbau eines Treppenlifts und für eine Heileurythmiebehandlung (Bewegungstherapie) ein amtsärztliches Gutachten zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vorgelegt werden muss.

Familienleistungsausgleich

Meldung eines arbeitslosen Kindes bei der Agentur für Arbeit: Gegenstand der Verfahren III R 19/12 und III R 37/12 sind mögliche Folgen aus der Neufassung von § 38 SGB III zum 1. Januar 2009 auf den Kindergeldanspruch für ein bei einer inländischen Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldetes Kind. Insbesondere geht es um die Frage, ob das Kind zur Aufrechterhaltung des Anspruchs – wie bisher vom III. Senat im Hinblick auf § 38 SGB III a.F. gefordert – seine Meldung weiterhin alle drei Monate erneuern muss.

Kindergeld für Kinder, die im EU-Ausland im Haushalt der geschiedenen Ehefrau etc. leben: Um eine Doppelleistung von Kindergeld zu vermeiden, sieht das deutsche Recht vor, dass im Falle von mehreren Kindergeldberechtigten Kindergeld an denjenigen gezahlt wird, in dessen Haushalt das Kind lebt. Beim BFH ist eine Vielzahl von Verfahren (z.B. III R 17/13) anhängig, in denen die Frage streitig ist, ob dies – ggf. im Hinblick auf EU-Verordnungen – auch dann gilt, wenn sich dieser Haushalt nicht in Deutschland, sondern im EU-Ausland befindet.

Verlustabzug

Verfassungskonforme Auslegung der Mindestbesteuerung: Mit seinem Urteil vom 22. August 2013 I R 9/11 hat der BFH entschieden, dass die sog. Mindestbesteuerung, nach der Verluste, die weder in ihrem Entstehungsjahr noch im Wege des Verlustrücktrags ausgeglichen werden können, seit dem Veranlagungszeitraum 2004 nur noch begrenzt verrechnungsfähig sind, im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. In dem Verfahren I R 59/12 wird der BFH nun die Gelegenheit haben, seine Rechtsprechung fortzuentwickeln und zu klären, wann die zeitliche Streckung der Verlustnutzung zu einer endgültigen Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen führt und ob in diesen Fällen der Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu reduzieren ist.

Einkommensteuerveranlagung/Außerordentliche Einkünfte/Tarif

Begründung einer Masseverbindlichkeit: In dem Verfahren III R 21/11 wird sich der III. Senat damit beschäftigen, welche ertragsteuerrechtlichen Folgen sich ergeben, wenn der Insolvenzverwalter die auf ein von ihm geführtes Anderkonto eingegangenen Betriebseinnahmen des Insolvenzschuldners aus der von diesem fortgeführten gewerblichen Tätigkeit in Höhe des pfändungsfreien Teils an diesen ausbezahlt.

Höhe des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Elterngeldes: Im Verfahren III R 61/12 ist streitig, ob das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld auch dann um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu mindern ist, wenn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigenden tatsächlichen Werbungskosten angesetzt wurden.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:  Der Steuerpflichtige erhält auf Antrag für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigen der Wohnung) und Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Aufwendungen (max. 4.000 € bzw. 1.200 €). Voraussetzung ist, dass die Leistungen „haushaltsnah“ bzw. „im Haushalt“ erbracht werden. In den Verfahren VI R 55/12 und VI R 56/12 wird der BFH zu entscheiden haben, ob auch Dienstleistungen außerhalb der Grundstücksgrenze hierunter fallen können, wie die Schneebeseitigung auf dem Gehweg vor dem Grundstück und der Anschluss eines Grundstücks an die zentrale Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlage. In dem Verfahren VI R 1/13 ist streitig, ob die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung eines privat genutzten Wohnhauses eine abzugsfähige Handwerkerleistung darstellt, auch wenn sich eine Reparatur nicht als notwendig erwiesen hat.

Besteuerung von Abfindungen: In dem Revisionsverfahren IX R 33/13 ist streitig, ob beim Wechsel von einer unselbständigen Tätigkeit zur selbständigen eine Entschädigung nur zu außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG führt, wenn sie zusammengeballt zufließen, weil der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entschädigung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde.

Quelle: BFH Jahresbericht 2013

Grundsteuer

Erlass eines Teils der Grundsteuer möglich

Besteht eine vom Vermieter nicht vertretbare und nicht unerhebliche Minderung der Mieterträge, so verzichten die Finanzbehörden regelmäßig auf einen Teil der Grundsteuern. Voraussetzung ist jedoch eine mindestens 50%-ige Ertragsminderung bei einer vermieteten Immobilie. In diesem Fall sollte der Eigentümer einen Antrag auf Erlass von 25% der Grundsteuer stellen. Fällt sogar die ganze Miete unverschuldet aus, so erlassen die Finanzbehörden regelmäßig die Hälfte der Grundsteuer.

Auf jeden Fall ist es wichtig, den Antrag auf Erlass rechtzeitig bei der zuständigen Stelle zu stellen. Der Antrag muss der Gemeinde noch vor dem 31. März des jeweiligen Folgejahrs zugehen, also bei Antrag auf Erlass der Grundsteuer für 2013 noch bis zum 31. März 2014.

Besondere Zuständigkeit in Stadt-Staaten beachten

Der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, die den Grundsteuerbescheid veranlagt. Dies sind regelmäßig die Gemeinden und nur in den Stadt-Staaten Berlin, Hamburg und Bremen die Finanzämter.

Arbeitszimmer

Sind die Kosten für ein Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung aufteilbar?

Die Rechtslage zur Geltendmachung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bleibt weiterhin unklar. In einem Fall, bei dem das Arbeitszimmer nachweislich zu 60% zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde, hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs die Auffassung vertreten, dass eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen möglich ist.

Die Finanzverwaltung hingegen verlangt eine fast ausschließliche (95%-ige) Nutzung zur Einkünfteerzielung und will die grundlegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von Reisekosten aus 2009 nicht anwenden.

Da zu dieser Rechtsfrage mehrere Revisionsverfahren bei unterschiedlichen Senaten anhängig sind und der VIII. und der X. Senat einer Kostenaufteilung eher ablehnend gegenüber stehen, hat der IX. Senat die Rechtsfrage dem Großen Senat zu Klärung vorgelegt.

Gegen ablehnende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden.

Quellen:
BFH-Beschluss vom 21.11.2013 (Az. IX R 23/12)
BFH-Beschluss vom 21.09.2009 (Az. GrS 1/06)

Inkongruente Ausschüttung

Anerkennung der inkongruenten Gewinnausschüttung

Die Finanzverwaltung erkennt ab sofort unter bestimmten Voraussetzungen auch inkongruente Gewinnausschüttung an. Eine Gewinnausschüttung, die abweichend von den Beteiligungsverhältnissen beschlossen wird, steht grundsätzlich unter dem Verdacht der unzulässigen bzw. missbräuchlichen Steuergestaltung.

Wenn ein Gesellschafter mehr Dividende erhält nach seinem Gesellschaftsanteil zu erwarten wäre, so müssen besondere außersteuerliche Gründe vorliegen. Dem Finanzamt ist darzulegen, dass wirtschaftlich vernünftige Gründe und keine steuerlichen Motive bestehen. Nur wenn dies gelingt, wird die Finanzverwaltung die von der Quote abweichende Gewinnausschüttung als solche besteuern. Bei einer Nichtanerkennung könnten insbesondere schenkungssteuerliche Konsequenzen drohen.

Soll eine abweichende Gewinnverteilungsabrede vereinbart werden, so ist darauf zu achten, dass diese auch für einen längeren Zeitraum beibehalten wird. Die Vereinbarung nur für kurze Dauer oder die häufige Änderung der Gewinnverteilung gilt als Indiz für eine steuerliche Motivation und damit gegen eine Anerkennung durch das Finanzamt.

Quellen:
BMF-Schreiben vom 17.12.2013
BFH-Urteil vom 19.08.1999 (Az. I R 77/96)

Investitionsabzugsbetrag

Keine rückwirkende Verzinsung bei Wegfall des Investitionsabzugsbetrags

Wenn nach der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) die Investitionsabsicht entfällt, so entfällt rückwirkend der Anspruch auf die Steuervergünstigung nach § 7g EStG. Die ersparte Einkommensteuer ist nachzubezahlen, jedoch nicht zu verzinsen. Letzteres hat nunmehr der BFH in einer Entscheidung entgegen der Finanzverwaltung klargestellt. Die Änderung stellt ein rückwirkendes Ereignis nach § 233a Abs. 2a AO, das nicht zu verzinsen ist.

Anwendung dieser günstigen Rechtsprechung jedoch nur für Altjahre

Der Gesetzgeber hat § 7g Abs. 3 S. 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.12.2013 für Veranlagungszeiträume ab 2013 geändert. Danach ist § 233a Abs. 2a AO ausdrücklich nicht mehr anwendbar.

Quellen:
BFH-Urteil vom 11.11.2013 (Az. IV R 9/12)
BMF-Schreiben vom 08.05.2009 (BStBl. I 2009, S. 633, Rn. 72)

Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neueren Urteilen Stellung zu Betriebsveranstaltungen genommen. Danach gelten folgende Rechtsfragen als geklärt:

Welche Aufwendungen sind in die Freigrenze von 110 Euro einzubeziehen?

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung die die Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen, sind sie in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Klargestellt wurde nun, dass in die Bemessungsgrundlage nur solche Kosten einbezogen werden können, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Es ist also eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers notwendig.

Kosten, die nicht direkt zu einem Vorteil beim Arbeitnehmer führen sind etwa die Kosten für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung. Nicht anzusetzen sind damit die Aufwendungen für einen Eventmanager, Mietaufwendungen (explizit die Stadionmiete) oder Reisekosten, da die Arbeitnehmer hierdurch nicht bereichert sind.

Sind Familienangehörige zu berücksichtigen?

Zwar sind Familienangehörige, die an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, maßgeblich für die Ermittlung der Freigrenze, da eine Aufteilung auf alle Gäste einschließlich der Familienmitglieder zu erfolgen hat. Der so ermittelte Aufwand, der auf die Familie entfällt ist jedoch grundsätzlich nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

Ausnahmen können sich nach dem BFH jedoch bei Betriebsfeiern ergeben, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden können. Als solche sind beispielsweise ein Musicalbesuch oder die Darbietung von Konzerten weltberühmter Künstler anzusehen.

Quellen:
R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR
BFH-Urteil vom 16.05.2013 (VI R 94/10)
BFH-Urteil vom 16.05.2013 (VI R 7/11)

Ferienwohnung

Ferienimmobilien in Spanien

Die Erträge aus der Vermietung einer Ferienimmobilie sind grundsätzlich in Spanien und Deuschland steuerpflichtig, wobei die spanische Einkommensteuer nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland anrechenbar ist. Um die deutsche Besteuerung sowie bestimmte Wertzuwachssteuern und Erbschaftsteuern in Spanien zu vermeiden wurden Ferienimmobilien in Spanien häufig nicht direkt, sondern über eine spanische Kapitalgesellschaft erworben.

Besteuerung der Selbstnutzung in Deutschland

Der Bundesfinanzhof hat im Fall einer deutschen Familie, die unter Zwischenschaltung einer „Sociedad Limitada“ (wie GmbH) ein Grundstück mit Einfamilienhaus und Swimmingpool auf Mallorca erworben hat, entschieden, dass die Nutzung durch die Familie zu einer „verdeckten Gewinnausschüttung“ führt. Die Inhalber der spanischen Gesellschaft müssen daher den Gegenwert der Selbstnutzung als Dividende der deutschen Einkommensteuer unterwerfen.

Quelle:
BFH-Urteil vom 12.06.2013 (Az. I R 109-111/10)

Leiharbeitnehmer

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Leiharbeitnehmer können die Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof  hat entschieden (Az. VI R 43/12), dass die sog. Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer nicht gilt.

Der Weg vom Wohnsitz zu dem entleihenden Unternehmen kann in voller Höhe für Hin- und Rückweg mit jeweils 30 Cent je Kilometer als Werbungskosten geltent gemacht werden. Ein Leiharbeiter ist nämlich mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der für längeren Zeitraum bei einem Kunden seines Arbeitgebers tätig wird. Diese als Dienstreisen zu bewertenden Fahrten können voll als Werbungskosten geltend machen werden, da keine Möglichkeit besteht sich dauerhaft auf bestimmte Arbeitswege einrichten.

Einspruchsfrist

Die Einspruchsfrist selbst ermitteln

In aller Regel wird der Einkommensteuerbescheid mit einfachem Brief übermittelt. Es gilt danach die Bekanntgabefiktion, wonach der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt.

Trägt der Einkommenssteuerbescheid (auf Seite eins oben rechts) beispielsweise das Datum 11.02.2013, so ist er an diesem Tag versendet worden. Er gilt Ihnen am 14.02.2013 als zugegangen (Bekanntgabefiktion), soweit er nicht tatsächlich erst später bei Ihnen angekommen ist. Der Einspruch ist dann spätestens am 14.03.2013 in den Briefkasten des Finanzamts einzuwerfen oder rechtzeitig vorher zur Post zu bringen.

Fällt das Datum der Bekanntgabefiktion auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt er als am nächsten Arbeitstag als bekannt gegeben.

Eine Belehrung ist notwendig

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist notwendig, damit die Einspruchsfrist anläuft. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

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